Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240257/2/Gf/Km

Linz, 17.06.1997

VwSen-240257/2/Gf/Km Linz, am 17. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M B, vertreten durch RA Dr. P W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. April 1997, Zl. SanRB96-352-1995-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. April 1997, Zl. SanRB96-352-1995-Fu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu verantworten habe, daß von dieser am 17. Jänner 1995 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als auf deren Verpackung eine überlange Mindesthaltbarkeitsfrist angegeben gewesen sei, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit.. c und § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 5. Mai 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 20. Mai 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Zeugen, der verläßlich angegeben habe, daß in seinem Unternehmen stets die erforderliche Kühltemperatur geherrscht habe und sohin die Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums infolge Nichtunterbrechung der Kühlkette nicht ihm, sondern ausschließlich dem Unternehmen des Beschwerdeführers zuzurechnen sei, als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien seine - mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen geschätzten - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß die Aussage des einvernommenen Zeugen nur allgemein gehalten gewesen sei und keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt aufweise. Außerdem hätte sich der Beschwerdeführer auf die Haltbarkeitsangaben des ausländischen Herstellers verlassen dürfen.

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-352-1995; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt.

4.2. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der von der Erstbehörde im Rechtshilfeweg einvernommene Zeuge keineswegs nur allgemein gehaltene Angaben gemacht, sondern ausdrücklich betont, daß "im gegenständlichen Fall auch" die Ware bei jenem Unternehmen, das diese den Konsumenten zum Kauf angeboten hat, "am 17.1.1995 gekühlt angeliefert wurde" und "mit Sicherheit noch am 17.1.1995 vom Kühlraum ins Verkaufsregal" gelangte (vgl. die Niederschrift der BH Bregenz vom 6. Mai 1996, Zl. X-7190-1996).

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Unterbrechung der Kühlkette" könnte sohin nur in seinem eigenen Unternehmen oder auf dem Transportweg eingetreten sein. Weder für eine dieser beiden Alternativen noch für den Umstand, daß diese dann nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen würden, vermag der Rechtsmittelwerber allerdings einen konkreten Hinweis, geschweige denn einen entsprechenden Beleg beizubringen.

Bei dieser Beweislage sieht sich der Oö. Verwaltungssenat - insbesondere auch deshalb, weil der in erster Linie auf einer Unterlassung der erforderlichen Mitwirkungspflicht basierende Einwand des Berufungswerbers letztlich auf einen Erkundungsbeweis hinausliefe - nicht zu weiteren Erhebungen genötigt (vgl. dazu die bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 890, wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb auch keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit der unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussage des im erstbehördlichen Verfahren einvernommenen Zeugen zu zweifeln.

Läßt sich demnach keine Unterbrechung der Kühlkette nachweisen und ist deshalb von einer den auf der Verpackung angegebenen Bedingungen entsprechenden Lagerung auszugehen, so ist die von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg in ihrem Gutachten vom 7. August 1995, Zl. 283/1995-LM, festgestellte "überaus hohe Anzahl vermehrungsfähiger Keime, die auf bereits ablaufende bakterielle Verderbnisvorgänge hinweist" (S. 3) offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die angegebene Mindesthaltbarkeitsfrist bis zum 16.2.1995 zu lang war, womit eine Falschbezeichnung i.S.d. § 8 lit. f LMG vorliegt.

Insgesamt besehen hat der Beschwerdeführer daher tatbestandsmäßig i.S.d. Deliktsvorwurfes gehandelt.

4.3. Selbst im Falle des Zutreffens des Einwandes des Berufungswerbers, daß es bislang mit der ausländischen Lieferfirma diesbezüglich nie Probleme gegeben habe, ändert dies nichts daran, daß er nicht ungeprüft auf deren Haltbarkeitsangaben vertrauen durfte. Da er als gemäß § 9 VStG bestellter Beauftragter unmittelbar selbst für die Inverkehrsetzung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war, konnte diese Zurechnung weder auf einen Dritten delegiert werden noch stellt die unzutreffende Tatsachenauskunft der Herstellerfirma für ihn einen Schuldausschließungsgrund dar.

Letzterer Aspekt ist vielmehr nur geeignet, den Vorsatz des Rechtsmittelwerbers auszuschließen; doch liegt in der - bezüglich eines "sensiblen" Lebensmittels, wie es Fisch darstellt - ungeprüften Übernahme einer Haltbarkeitsangabe eine grobe Sorgfaltswidrigkeit, die für sich allein besehen schon ein bloß geringfügiges Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG ausschließt. Dazu kommt noch, daß die Folgen der Tat keineswegs unbedeutend waren, sondern sich gegenständlich gerade jene Gefahr tatsächlich realisiert hat, die hintanzuhalten den Schutzzweck der hier maßgeblichen Strafdrohung bildet.

Die Strafbarkeit des Berufungswerbers ist daher gegeben.

4.4. Dem im Vergleich zu vorsätzlicher Begehungsweise geringeren Verschuldensgrad sowie dem als mildernd zu berücksichtigenden Umstand, daß bislang keine einschlägigen Vormerkungen aufscheinen, hat die belangte Behörde ohnedies hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß sie eine bloß im untersten Fünfzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe verhängt hat. Der Oö. Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte.

4.5. Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses ergeben haben, war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben; dieser wird unter einem mit dem Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren eingehoben werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: ELFIN

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