Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108211/2/Sch/Rd

Linz, 06.05.2002

VwSen-108211/2/Sch/Rd Linz, am 6. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der H vom 26. März 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 2002, VerkR96-8241-2001-K, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 2002, VerkR96-8241-2001-K, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 290 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil sie am 20. Mai 2001 um 20.04 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen, im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A1 bei Straßenkilometer 170,000 mit einer Geschwindigkeit von 155 km/h in Richtung Salzburg gelenkt habe, wobei sie die durch Vorschriftszeichen festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 29 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, jedenfalls dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen immer wieder eine abstrakte, oftmals sogar eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 55 km/h überschritten.

Andererseits kann nicht immer nur das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung für die Strafbemessung maßgeblich sein, sondern kommt insbesondere auch der jeweiligen Tatörtlichkeit Bedeutung zu. Die A1 Westautobahn ist im Tatortbereich in beiden Fahrtrichtungen mit jeweils zumindest drei Fahrstreifen ausgestattet und nimmt einen geraden und übersichtlichen Verlauf. Die Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf 100 km/h kann somit nicht auf diese Straßenverhältnisse gestützt sein, sondern muss wohl eine andere Begründung haben, die aber der Berufungsbehörde nicht zugänglich sein muss. Angesichts der gegebenen Verhältnisse kann sohin die von einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehende potenzielle Gefahr nicht in dem Ausmaß angenommen werden, wie etwa in anderen Bereichen (einer Autobahn oder sonstigen Verkehrsfläche).

Es war daher eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu verfügen.

Einer weitergehenden Reduzierung stand allerdings der Umstand entgegen, dass gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung einem Fahrzeuglenker nicht mehr fahrlässig unterlaufen, sondern - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen werden.

Wenn die Berufungswerberin auf ihre als Studentin eingeschränkte Einkommenssituation verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es nicht erheblich ist, ob ein Student neben dem Studium einem Erwerb nachgeht oder nicht, da als sein Nettoeinkommen nicht nur ein allfälliges Taschengeld angesehen werden kann. Ihm stehen im Falle der Erwerbslosigkeit als noch nicht selbsterhaltungsfähige Person Unterhaltsleistungen zu, die naturgemäß ein Einkommen im weiteren Sinne darstellen und daher auch mit zu berücksichtigen sind (VwGH 9.3.1988, 87/03/0279).

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin, auch wenn sie über kein eigenes Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügen sollte, Zuwendungen bzw Unterhaltsleistungen genießt, die ihr als Zulassungsbesitzerin eines Pkw die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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