Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108216/2/Kei/Ka

Linz, 27.05.2002

VwSen-108216/2/Kei/Ka Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der B G, A 1, 2 P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Dezember 2001, Zl.VerkR96-20063-2001, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro herabgesetzt wird.
    Statt "persönlich übernommen" wird gesetzt "übernommen", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967".
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 21,80 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen VB-, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.09.2001, persönlich übernommen am 28.09.2001, VerkR96-20063-2001, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 12.10.2001, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 03.09.2001 um 05.30 Uhr auf der A, W, im Gemeindegebiet von S i.A. bei Km 243,830 in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 103 Abs.2 KFG.1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S 4.000,00 (290,69 Euro), falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, gemäß § 134 Abs.1 KFG.1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,00 Schilling (29,07 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400,00 (319,76 Euro)."

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Betreff: VerkR96-20063-2001,

Sg. Hr. Dr. G,

Ich erhebe hiermit Einspruch gegen das Schreiben, welches ich vor kurzem erhalten habe.

Das Auto mit dem Kennzeichen VB- wurde zum damaligen Zeitpunkt von einem meiner Mitarbeiter gefahren. Leider kann ich es derzeit nicht eruieren, da sämtliche Unterlagen derzeit auf mehrere Stellen verteilt sind, zwecks Prüfung im Rahmen eines Konkursverfahrens.

Zu meiner derzeitigen Situation kann ich folgendes mitteilen. Da ich mit 31. Jänner das Gewerbe zurücklegte und auf Grund von Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens mich in einem laufenden Konkursverfahren befinde, verfüge ich über keine Mittel. Darüber hinaus bin ich auf Grund einer im siebten Monat befindlichen Schwangerschaft derzeit nicht erwerbsfähig, daher ohne Einkommen.

Ich ersuche um eine Lösung der Angelegenheit, die für mich bewerkstelligbar ist und verbleibe vorerst Hochachtungsvoll"

Unterschrift.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. April 2002, Zl.VerkR96-20063-2001, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe - oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, ... zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen.

Das Vorbringen der Bw in der Berufung ist nicht geeignet, das Verhalten der Bw zu rechtfertigen, das Verschulden der Bw zu mindern oder das Verschulden der Bw auszuschließen.

Der objektive Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden der Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt und es kommt der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Die belangte Behörde ist im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw von folgenden Grundlagen ausgegangen: 15.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für ein Kind.

Das Vorbringen der Bw in der Berufung im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird als glaubhaft beurteilt. Der Oö. Verwaltungssenat geht diesbezüglich von den in der Berufung angeführten Grundlagen aus.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekannt gegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde durch den Oö. Verwaltungssenat herabgesetzt insbesondere wegen der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw (Unterschied zur Beurteilung der belangten Behörde).

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe, die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzen war, ist im Ausmaß von 108 Stunden angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 21,80 Euro, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Keinberger

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