Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108217/2/Bi/La

Linz, 25.04.2002

 

VwSen-108217/2/Bi/La Linz, am 25. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I K S, Str.R Nr. 5, 4 T-M, R, vom 5. April 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. März 2002, VerkR96-11413-2001, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. November 2001 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der angefochtenen Strafverfügung wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe am 19. Mai 2001 um 17.27 Uhr als Lenkerin des Kraftfahrzeuges, deutsches Kennzeichen RH-, im Gemeindegebiet von A auf der W A bei StrKm 170.000 in Fahrtrichtung Salzburg entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwin-digkeit) 100 km/h" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit insofern überschritten, als mittels Messung festgestellt worden sei, dass sie 121 km/h gefahren sei.
  2. Dagegen hat die Berufungswerberin mittels Fax Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4VStG).
  3. Die Berufungswerberin konzentriert sich in ihrem Vorbringen neuerlich auf die Bestreitung, zum angegebenen Zeitpunkt in Österreich gewesen zu sein, äußert sich aber nicht zur Verspätung. Auch im Schriftsatz vom 5. April 2002, der Berufung gegen den daraufhin erlassenen (nunmehr angefochtenen) Bescheid macht die Berufungswerberin geltend, sie sei zum Vorfallszeitpunkt nicht in Österreich gewesen, habe daher auch keinen Verkehrsunfall gehabt und keine Fahrerflucht begangen - diesbezüglich wurde ihr aber nie etwas zur Last gelegt, sodass nicht erklärbar ist, wie sie zu einer solchen Verantwortung gelangt. Sie hat ihren Pass vorgelegt, aus dem tatsächlich kein Einreise- oder Ausreisevermerk hervorgeht.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung am 18. Dezember 2001 von der Berufungswerberin übernommen wurde. Die vor einem rumänischen Notar aufgesetzte und beglaubigte und durch eine Dolmetscherin aus dem Rumänischen übersetzte Erklärung der Berufungswerberin, niemals eine touristische oder Geschäftsreise nach Österreich unternommen und daher keinen derartigen Verstoß begangen zu haben, wurde mit Fax am 13. März 2002 der Erstinstanz übermittelt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen... Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten... Gemäß Abs.3 ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die Strafverfügung enthielt eine dementsprechende Rechtsmittelbelehrung, in der ausdrücklich auf die zweiwöchige Frist hingewiesen wurde. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst mit 13. März 2002 eingebracht, demnach wesentlich verspätet.

Inhaltlich ist am Rande zu bemerken, dass insofern an der Verantwortung der Berufungswerberin, unbekannte Personen hätten sie beschuldigt, Zweifel bestehen, weil der Zulassungsbesitzer des in Deutschland zugelassenen Pkw, dessen (überhöhte) Geschwindigkeit mittels Überkopfradar gemessen wurde, H D, H, im Rahmen der Lenkerauskunft nicht einfach einen Namen behauptet, sondern sogar die Kopie des rumänischen Passes samt Foto der Berufungswerberin - das mit dem in den von ihr vorgelegten Passkopien vollkommen übereinstimmt - und die Kopie einer rumänischen Fahrlizenz, ebenfalls mit Foto, ausgestellt für die Berufungswerberin, geboren am 11. 12.1978, vorgelegt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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