Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108218/7/Sch/Rd

Linz, 13.06.2002

VwSen-108218/7/Sch/Rd Linz, am 13. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 16. April 2002, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. März 2002, VerkR96-4373-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Juni 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 58 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 11. März 2002, VerkR96-4373-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 290 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 27. Juli 2001 um 11.24 Uhr den Pkw der Marke BMW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Suben gelenkt habe, wobei er auf Höhe Kilometer 74,598 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (durch Vorschriftszeichen "100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit" gekennzeichnet) abzüglich der Verkehrsfehlergrenze bei Lasergeräten um 59 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 29 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Auch im Rahmen der eingangs angeführten Berufungsverhandlung sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass die gegenständliche Lasermessung fehlerhaft gewesen sein könnte bzw das Messergebnis aufgrund einer Verwechslung dem Berufungswerber zugerechnet worden wäre. Der Meldungsleger hat als Zeuge glaubwürdig und schlüssig angegeben, die Messung des ankommenden Verkehrs mittels eines auf dem Dienstmotorrad aufgelegten Lasergerätes durchgeführt zu haben. Dabei habe er die verfahrensgegenständliche Übertretung festgestellt.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist ordnungsgemäß von der zuständigen Straßenpolizeibehörde verordnet und durch Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden. Der durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, dass keinerlei Kundmachungsmangel vorliegt. Auch befindet sich die Tatörtlichkeit eindeutig innerhalb der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit hinreichend ermittelt und hatten weitergehende Erhebungen bzw Beweisaufnahmen zu unterbleiben.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem beträchtlichen Ausmaß, wie auch im vorliegenden Fall, bedeuten bekanntermaßen nicht nur eine abstrakte, sondern häufig auch eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit. Zu hohes Tempo ist immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Massive Geschwindigkeitsübertretungen können daher nicht wie "Bagatelldelikte" behandelt werden. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um immerhin 59 km/h überschritten. Die gegenständliche und auch die in der Folge an der Tatörtlichkeit verfügten noch niedrigeren Geschwindigkeitsbe-schränkungen erscheinen im Sinne der Verkehrssicherheit geboten, zumal im Grenzübergangsbereich Suben ständig starker Verkehr herrscht. Entsprechend hoch muss das Gefahrenpotenzial angenommen werden, wenn sich ein Fahrzeuglenker nicht hieran hält und die erlaubte Geschwindigkeit massiv überschreitet.

Dazu kommt noch, dass derartig gravierende Übertretungen in der Regel einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst in Kauf genommen werden. Wie die Feststellungen anlässlich des Lokalaugenscheines ergeben haben, hatte der Berufungswerber sein hohes Tempo auch noch etwa 12 m vor der dann beginnenden 80 km/h-Beschränkung eingehalten, sohin offenkundig geneigt war, auch diesem Verkehrszeichen keine Beachtung zu schenken.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 290 Euro (Höchststrafe 726 Euro) kann angesichts dieser Erwägung keinesfalls als überhöht angesehen werden. Sie steht auch nicht im Widerspruch zur einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich Strafbemessung bei Geschwindigkeits-delikten (vgl. VwGH 97/03/0128 vom 24.9.1997).

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde ebenso hinreichend berücksichtigt; weitere Milderungs-gründe bzw allfällige Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Angesichts der oben gewürdigten Umstände kann eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht ernsthaft erwogen werden. Der in der Berufung angesprochene § 20 VStG ist im vorliegenden Fall mangels einer gesetzlichen Mindeststrafe nicht relevant.

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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