Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108225/15/Bi/Stu

Linz, 04.07.2002

VwSen-108225/15/Bi/Stu Linz, am 4. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. W S, J, St. P, vom 21. März 2002 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. März 2002, VerkR96-16567-2001-K, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 19. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird im Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld und Strafe mit der Maßgabe bestätigt, dass die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses zu einem einzigen Punkt 1) zusammengefasst werden, der zu lauten hat:
  2. "Sie haben als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin, der W S, des am 17 September 2001 um 4.30 Uhr im Gemeindegebiet A, Bezirk L, , auf der A1- Westautobahn bei Strkm 171.000 in Fahrtrichtung S gelenkten Kraftwagenzuges - LKW Kz , Anhänger Kz - unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges und des Anhängers durch die Beladung nicht überschritten werden, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 26.000 kg um 6.250 kg (24 %) und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 17.990 kg um 8.210 kg (45 %) überschritten wurden, sohin die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 40.000 kg um 18.450 kg (46 %) überschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 103 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a KFG 1967. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 871 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, verhängt ..." .

    Der Berufung wird im Punkt 3) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

  3. Der Rechtsmittelwerber hat im Punkt 1) zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ds 87,10 Euro, den Betrag 174,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten. Im Punkt 3) fallen keine Verfahrenskostenbeiträge an.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG,

zu II.: §§ 64 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) je §§ 103 Abs.1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) §§ 103 Abs.1 iVm 104 Abs.9 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 363 Euro (5 Tagen EFS), 2) 508 Euro (7 Tagen EFS) und 3) 581 Euro (8 Tagen EFS) verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers - Firma W S - des am 17. September 2001 um 4.30 Uhr im Gemeindegebiet A, Bezirk L, , auf der A1 Westautobahn, bei StrKm 171.000 in Fahrtrichtung S gelenkten Kraftfahrzeuges, LKW, pol. Kz , mit dem Anhänger, pol. Kz unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass

  1. das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges von 26.000 kg um 6.250 kg (24%) überschritten worden sei,
  2. der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 17.990 kg um 8.210 kg (45%) überschritten worden sei und
  3. das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, weil - ohne Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes - die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von 40.000 kg um 18.450 kg (46%) überschritten worden seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 145,20 Euro (jeweils 10 % der Geldstrafen) auferlegt.

  1. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Juni 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Zeugen J D, GI F H und RI H H sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. W I durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.
  2. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das mittels Radlastmessern festgestellte Gewicht des LKW-Zuges entspreche nicht der Richtigkeit. So sei zB die Anhängevorrichtung nicht gelöst worden, wodurch ein erhebliches Fehlergebnis zustande gekommen sei. Außerdem habe GI H im Punkt 3) das Gewicht korrigiert und auf einen Schreibfehler verwiesen, was sich aus dem Wiegeprotokoll nicht nachvollziehen lasse. Ein 2. Wiegeprotokoll sei ihm aber nie zur Kenntnis gebracht worden, was er ausdrücklich rüge. Es stehe dem Zeugen auch nicht zu, seine Rechtfertigung einer Wertung zu unterziehen. Dem Zeugen sei offensichtlich auch vor der Aussage der Akteninhalt unzulässiger Weise zur Kenntnis gebracht worden. Er selbst habe den Kraftwagenzug nicht beladen. Der Zeuge D habe bei der Anhaltung schon darauf verwiesen, er habe den Zug beladen übernommen, nicht aber dass er, der Bw, ihn beladen habe.

Seine Lenker seien ausdrücklich angewiesen, die Gewichtsbestimmungen einzuhalten. Der Lkw-Zug sei im Raum D Wald beladen worden, wo es keine Möglichkeit zur Gewichtskontrolle gebe, sodass es der Erfahrung des Beladers anheim gestellt werde, welche Holzmenge er auflade. Im gegenständlichen Fall müsse es sich um sehr feinwüchsiges Holz mit höherem spezifischen Gewicht gehandelt haben, da lediglich die sonst auch übliche Holzmenge geladen worden sei. Zum Beweis dafür, dass Feinwüchsigkeit des Holzes selbst bei gleichen Holzarten zu verschiedenen Gewichten führen können, wird die Beischaffung eines forstfachlichen Gutachtens der Landesforstdirektion beantragt. Selbst einem erfahrenen Lenker sei es nicht möglich, das Ladegewicht aufgrund der unterschiedlichen spezifischen Gewichte von Holz zu bestimmen, sodass er auf Erfahrungswerte angewiesen sei. Ihm als Vertreter der Zulassungsbesitzerin sei es unmöglich und unzumutbar, eine Ferndiagnose über das geladene Gewicht zu stellen. Ein "Kontrollsystem" außerhalb des Betriebsgebäudes sei praktisch unmöglich, weil im Wald und auf Forststraßen kein solches zu installieren und eine Verwiegung erst weit von den Beladestellen möglich sei. Die Lenker seien daher gezwungen, zumindest gewisse Wegstrecken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zurückzulegen, ohne das genaue Gewicht der Ladung zu kennen. Es gebe keine andere Möglichkeit.

Zur Übertretung gemäß § 104 Abs.9 KFG wird geltend gemacht, dass die G nun im Besitz einer Bewilligung zum Überschreiten der Höchstgewichte sei (Bescheid des LH von NÖ vom 11. März 2002). Die Kraftfahrzeuge seien aus technischer Sicht geeignet, die angegebenen Lasten zu transportieren ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Eine Verhängung von Strafen gemäß § 104 Abs.9 und §101 Abs.1 lit.a KFG führe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zum Verschulden, wobei gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen sei, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gekommen sei. Ihn treffe jedenfalls kein, gegebenenfalls nur ein äußerst geringfügiges Verschulden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, die oben genannten Personen zeugenschaftlich einvernommen und ein Gutachten durch den Amtssachverständigen zur Richtigkeit der festgestellten Ladegewichte eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge J D lenkte am 17. September 2001 um ca 4.30 Uhr den auf die genannte G, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, zugelassenen LKW-Zug P- auf der Westautobahn im Gemeindegebiet A in Richtung S, wobei der Lkw-Zug den Zeugen GI H und RI H, beide Beamte des LGK-Verkehrsabteilung, L, die speziell zur Schwerverkehrskontrolle eingesetzt und entsprechend geschult und geübt sind, auffiel, weil er nach dem äußeren Erscheinungsbild, nämlich von der Ladehöhe her, zweifellos überladen war. Die Ladung bestand aus Fichtenrundholz, das in 2m-Stücke geschnitten war. Der Lenker ist seit 1981 bei der genannten G als Kraftfahrer beschäftigt und hat nach eigenen Angaben keinerlei Ausbildung im Hinblick auf die Gewichtsbestimmung bei Holz, jedoch die grundsätzliche Anweisung, nicht zu überladen.

Bei der auf dem Parkplatz bei der Raststätte A, einer ebenen und zur Verwiegung mittels Radlastmessern geeigneten Fläche, durchgeführten Verwiegung wurden die im Gendarmeriefahrzeug mitgeführten Radlastmesser der Fa. H, Bauart WL 101, Nr. 19600 (geeicht vom BEV am 17. Mai 1999 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001) und Nr. 12349, 12350, 12353, 12355, 12356, 12359, 12360, 12361 und 12364 (geeicht vom BEV am 12. und 13. Jänner 1999 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2001) verwendet, wobei die Beamten nach Durchführung einer 0-Punkt-Abgleichung die Radlastmesser jeweils vor einen Reifen legten, der Lenker nach Anleitung mit den Rädern genau auf den messtechnisch wirksamen Bereich der Wiegeplatten fuhr, worauf die angezeigten Gewichte im Beisein des Lenkers abgelesen, addiert und pro Wiegeplatte 100 kg abgezogen wurden. Die Beamten konnten sich nicht erinnern, ob der Lkw allein oder samt Anhänger verwogen wurde, RI H bestätigte jedoch, dass zwei Lkw-Züge derselben Firma innerhalb einer Viertelstunde verwogen wurden, wovon der gegenständliche Lkw-Zug der Erste war. Es ergab sich nach Abzug aller Toleranzwerte beim Lkw ein tatsächliches Gewicht von 32.250 kg, obwohl laut Zulassung nur 26.000 kg erlaubt waren, dh eine Überladung von 6.250 kg oder 24 %, beim Anhänger ein tatsächliches Gewicht von 26.200 kg, obwohl laut Zulassung nur 17.990 kg erlaubt waren, dh eine Überladung von 8.210 kg oder 45 %. Der Lkw-Zug hatte insgesamt ein tatsächliches Gesamtgewicht von 58.450 kg.

Das durchgeführte Beweisverfahren ergab die Richtigkeit der Durchführung der Verwiegung mittels Radlastmesser, wobei auch der als Lenker anwesend gewesene Zeuge D diesbezüglich nichts Gegenteiliges ausführte. Der Sachverständige bestätigte, dass der Wiegeplatz zur Verwiegung geeignet war, zumal er laut Ortsaugenschein eine Neigung von unter 4 % aufweist. Die Kriterien für eine ordnungsgemäße Verwiegung wurden eingehalten. Wird die Anhängerdeichsel nicht vom Zugfahrzeug abgekoppelt, ergibt dies laut Gutachten vernachlässigbare Messfehler, die aus den Eichvorschriften bereits mangels Relevanz gestrichen wurden, weil die Messfehler innerhalb der Eichfehlergrenzen liegen.

GI H hat bestätigt, der geschilderte Verwiege-Vorgang sei in der Praxis deshalb besser, weil keine Stromversorgung mittels Akku erforderlich und eine Messung "in der Landschaft" damit möglich sei. Außerdem könne der Lenker mitschauen, was den Vorgang nachvollziehbarer mache.

Der Zeuge D hat ausgeführt, er selbst sei am Wochenende vor dem 17. September 2001 im Krankenstand gewesen. Der Lkw-Zug sei ihm vollständig beladen zu Hause in E hingestellt worden mit dem Auftrag, diesen am 17. September 2001 um 3.30 Uhr Früh von dort nach S in die Papierfabrik zu lenken. Als Grund für die frühe Abfahrt gab der Zeuge an, wenn er um 6.00 Uhr in die Papierfabrik komme, müsse er lange warten, weil schon so viele Lkw-Züge vor ihm da seien. Auf dem Lkw sei ein Ladekran, dh wenn ihm eine Überladung auffalle, könne er damit abladen und das Holz bei ihm zu Hause stehen lassen. Im gegenständlichen Fall sei ihm keine Überladung aufgefallen und es seien auch keine Aufzeichnungen oder Aufstellungen über Festmeter, Gewicht oder Ähnliches vorhanden gewesen. Er sei Kraftfahrer ohne jede Schulung über Kriterien der Gewichtsschätzung bei Holz. Er habe seitens des Arbeitgebers keine Unterlagen bekommen und auch keine diesbezüglichen Kurse besucht. Er habe sich seine Kenntnisse über die von ihm gewonnene Erfahrung angeeignet, er habe auch keine technischen Hilfsmittel am Fahrzeug, die ihm eine Schätzung erleichtern könnten. Er könne nur über das zB bei der Brückenwaage bei der Papierfabrik festgestellte Gewicht die Richtigkeit seiner Schätzung überprüfen. Er bekomme am Montag die Aufträge für die ganze Woche, die er sich selbst einteilen könne. Das damals geladene Holz habe aus 2m-Stämmen bestanden, die frei einsehbar gewesen seien. Er habe sich darauf verlassen, dass der Lkw-Zug nicht überladen sei.

Der Bw bestätigte, dass die auf die G zugelassenen Fahrzeuge keine Wiegemöglichkeiten beim Verladen haben. Beim Firmensitz in St. P sei eine Brückenwaage und auch bei den Papierfabriken. Die ca 15 täglichen Fuhren, bei denen außer den firmeneigenen drei Fahrzeugen noch bis zu fünf Frächter beschäftigt würden, würden nach Fest- bzw Raummeter und Qualität abgerechnet, nicht nach Gewicht, und spielten sich zumeist im Nahverkehr ab zB beliefere er die Papierfabrik N. Er müsse sich auf die Erfahrungen seiner Fahrer verlassen, da eine optische Kontrolle (Höhe der Ladung am Fahrzeug) durch ihn nicht jeden Tag möglich sei. Das Holz werde von den Fahrern zusammengesammelt, dh aus dem Wald geholt, wo es keinerlei Wiegemöglichkeiten gebe. Ein Kontrollinstrument sei auch die Durchsicht von Aufstellungen der Papierfabriken, anhand derer eine eventuelle Überladung im Nachhinein festgestellt werden könne.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist im gegenständlichen Fall aufgrund der Angaben der vernommenen Zeugen davon auszugehen, dass die gegenständliche Fuhre geplant und überlegt um 3.30 Uhr des 17. September 2001 vom Wohnsitz des Lenkers in die Papierfabrik S organisiert wurde und keine Frage eines wie immer gearteten Kontrollsystems darstellt. Die beiden Beamten, die im Rahmen der Schwerfahrzeugkontrolle ständig mit Gewichtsmessungen beschäftigt sind und denen eine große Erfahrung mit Holzladungen zuzugestehen ist, haben übereinstimmend die augenscheinliche Überladung bestätigt. Dass der seit 1981 für die G für Holztransporte tätige Lenker diese nicht erkannt hätte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Dass er nicht die ihm zur Verfügung stehenden Mittel genutzt hat, nämlich das überzählige Holz mittels Ladekran abgeladen hat - der Lkw-Zug stand über das Wochenende bei ihm zu Hause, sodass er genügend Zeit dazu gehabt hätte, selbst wenn er im Krankenstand war - spricht ebenfalls dafür, dass er "lediglich" dem ausdrücklichen Auftrag seines Arbeitgebers, den erkennbar erheblich überladenen Lkw-Zug nach S zu bringen, entsprochen hat, wobei ihm der Abfahrtszeitpunkt 3.30 Uhr insofern günstig erschien, als er hoffte, zu dieser frühen Tageszeit einer Gendarmeriekontrolle zu entgehen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind die Angaben des für diese Überladung als Lenker bereits rechtskräftig bestraften Zeugen D, er habe sich darauf verlassen, dass der Lkw-Zug nicht überladen sei, und die Fahrt angetreten, insofern unglaubwürdig, als dieser, wenn er sich, wie er angab, an der Höhe der Ladung orientierte, die den beiden Gendarmeriebeamten als Anhaltspunkt für die Vermutung einer Überladung diente, die Überladung ebenfalls sofort bemerkt hat. Auch das spricht dafür, dass der Lenker die augenscheinliche Überladung auftragsgemäß ignoriert hat, zumal ihm spätestens beim In-Bewegung-Setzen des Lkw-Zuges der Unterschied von immerhin 18.000 kg Masse in der Beschleunigung bzw beim Bremsen angesichts seiner 20jährigen Fahrpraxis als Kraftfahrer bei der genannten G auffallen musste. Dass er diesen Umstand konkret abgestritten hat, macht seine Aussage unglaubwürdig.

Dass dem Bw als handelsrechtlichem Geschäftsführer dieser Auftrag zuzurechnen ist, steht außer Zweifel. Dies schon deshalb, weil sich die G schon mit dem vom Zeugen D gelenkten Lkw-Zug - Überladung 18.000 kg - eine halbe Fahrt ersparte. Dass der in Rede stehende Lkw-Zug nur der vordere von zweien war, spricht ebenfalls für die wohlüberlegte Organisation dieser Fahrt, die dem "Nahverkehr" wohl nicht mehr zuzurechnen ist, da die Wegstrecke von M (E bzw W) nach S allein auf der A1 über 120 km beträgt.

Die Darlegungen des Bw über ein offenbar gar nicht bestehendes "Kontrollsystem" - bestehend aus eher zufällig stattfindenden optischen Kontrollen, im Wesentlichen jedoch nachträglich anhand von Aufzeichnungen der Papierfabriken, wo die Fahrzeuge verwogen werden; eine Unterweisung der Fahrer bei der Schätzung des Holzgewichtes unter Berücksichtigung der Qualität, des Feuchtigkeitsgehalts oder der "Feinwüchsigkeit" des Holzes fehlt gänzlich, wie der Zeuge D eindrucksvoll bestätigte - waren jedenfalls auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da es sich dabei um eine wohlorganisierte Fahrt mit einem um 45 % (!) überladenen Lkw-Zug zur Nachtzeit handelte, um eventuellen Gendarmeriekontrollen von vornherein möglichst zu entgehen. Auf dieser Grundlage erübrigte sich die Einholung des beantragten Gutachtens eines Forsttechnikers zur Fehleranfälligkeit von Gewichtsschätzung bei feinwüchsigem Holz.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, einer GesmbH, somit gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ und als solches für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG verantwortlich, zumal kein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde (vgl ua VwGH v 23.11.2001, 2000/02/0156, 0252, v 25.11.1993, 91/19/0375).

Zu den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der - hier nicht zutreffenden - Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger ... durch die Beladung nicht überschritten werden.

Das Beweisverfahren hat unzweifelhaft ergeben, dass beim Lkw das höchste zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg um 6.250 kg überschritten wurde, beim Anhänger das höchste zulässige Gesamtgewicht von 17.990 kg um 8.210 kg. Die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts sowohl des Lkw als auch des Anhängers wurde bei der ordnungsgemäßen Verwiegung mittels geeichter Radlastmesser durch speziell geschulte und aufgrund ihres ständigen Einsatzes bei Schwerverkehrskontrollen geübte Beamte der Verkehrsabteilung des LGK für festgestellt. Das Argument des Bw, durch Nichtlösen der Anhängerdeichsel bei der Verwiegung von Lkw samt Anhänger seien Messfehler entstanden, geht ins Leere, weil zum einen die Lösung der Anhängerdeichsel in den Wiegebestimmungen nicht (mehr) vorgesehen ist und zum anderen ein derartiger Messfehler so minimal wäre, dass er durch den Toleranzabzug von 100 kg pro Radlastmesser bzw pro Achse kompensiert wird, wie der Amtssachverständige Ing. I schlüssig ausgeführt hat. Die Zweifel des Bw an der Glaubwürdigkeit des Zeugen GI H, weil dieser in der Anzeige bei der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Anhängers einen Schreibfehler behauptet habe, für den es laut Wiegeprotokoll jedoch keinen Anhaltspunkt gebe, weil dort kein Schreibfehler aufscheine, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu teilen, da der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft auf ein Versehen hingewiesen hat, was nicht bedeutet, dass er sich "verschrieben" haben muss. Durch die Vorlage des Wiegeprotokolls wurde das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers, so wie bei der Verwiegung festgestellt, eindeutig geklärt.

Der Bw hätte als gemäß § 9 Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin des Lkw-Zuges konkret dafür sorgen müssen, dass diese, wie bereits oben ausgeführt, wohlorganisierte Fahrt mit dem überladenen Lkw-Zug nicht stattfindet. Der Lkw-Zug wurde dem Lenker, gegenüber dem der Bw anordnungsbefugt ist, bereits fertig beladen vor dem Wochenende "vor die Tür" gestellt, um rechtzeitig, nämlich bereits um 3.30 Uhr des 17. September 2001, die Fahrt nach S zur dortigen Papierfabrik antreten zu können. Der Bw hat vorsätzlich und unter Außerachtlassung sämtlicher Kontrollmechanismen die Durchführung dieser Fahrt angeordnet und gewährleistet und damit den ihm - nunmehr in geänderter Form umschrieben - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

Eine Überladung von Lkw und Anhänger zusammen, stellt seit der am 28. Juli 1990 in Kraft getretenen 13. KFG-Novelle nur mehr ein einziges Delikt dar (vgl VwGH v 20.12.1993, 93/02/0242, ua), wobei bei Kraftwagen und Anhängern die Summe der Gesamtgewichte mit 40.000 kg festgelegt ist. Der in den Punkten 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses dargelegte Tatvorwurf war daher zu einem einzigen Spruchpunkt 1) zusammenzufassen und gemäß § 44a Z1 VStG neu zu formulieren.

Da es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und der Bw mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft zu machen vermochte, war davon auszugehen, dass er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2180 Euro bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mangels jeglicher Angaben des Bw dessen finanzielle Verhältnisse geschätzt, nämlich auf ca 1.453 Euro (entspricht ca 20.000 S) monatlich, wobei von fehlendem Vermögen und dem Fehlen von Sorgepflichten ausgegangen wurde. Dem hat der Bw nicht widersprochen, sodass diese Schätzung auch im Rechtsmittelverfahren herangezogen wird. Weiters wurden seitens der Erstinstanz drei einschlägige Vormerkungen gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG als straferschwerend gewertet und mildernde Umstände nicht gefunden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Dass die Punkte 1) und 2) laut Straferkenntnis nunmehr zu einem einzigen Punkt zusammengezogen wurden, ergibt keinen Ansatz für eine Herabsetzung der nunmehr im Punkt 1) verhängten Strafe, die exakt aus den Beträgen der Punkte 1) und 2) laut Straferkenntnis besteht. Insbesondere war außer den einschlägigen Vormerkungen aus den Jahren 1999 und 2000, die noch nicht getilgt sind, die geplante und organisierte und damit vorsätzliche Form der Begehung zu berücksichtigen - der Bw wollte mit der Überladung um 18.450 kg eine nahezu halbe weitere Fahrt, in organisatorischer wie auch in finanzieller Hinsicht, ersparen, wozu es jedoch letztlich nicht mehr kam, weil die überzählige Ladung an Ort und Stelle abgeladen werden musste, wie der Zeuge D in der Verhandlung bestätigt hat.

Die verhängten Strafen liegen entsprechend den Kriterien des § 19 VStG im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sind geradezu als mild zu bezeichnen und halten general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 104 Abs.9 KFG 1967 ist ua das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Anhänger gezogen werden.

Die Summe der Gesamtgewichte des vom Zeugen D gelenkten Lkw-Zuges hat die dafür festgesetzten Höchstgrenzen - gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 ("Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte... 38.000 kg ... nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die im 1. Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg zu erhöhen." - "5 % gerundet auf voll 1.000 kg" sind hier 2.000 kg) betragen diese 38.000 kg zuzüglich einer Toleranz von 2.000 kg, demnach 40.000 kg - insofern überschritten, als die Summe der Gesamtgewichte laut den beiden Zulassungsscheinen im gegenständlichen Fall - unabhängig von jeder Überladung - 43.990 kg (26.000 kg beim Lkw und 17.990 kg beim Anhänger) betragen hat, sohin mehr als 40.000 kg, weshalb zum Ziehen des Anhängers eine Bewilligung gemäß § 104 Abs.9 KFG erforderlich war. Die nunmehrige Bewilligung des Landeshauptmannes von NÖ, datiert mit 11. März 2002, bezieht sich nicht auf den Vorfallstag.

Innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die mit der Beanstandung am 17. September 2001 begann und demnach am 17. März 2002 endete, wurde dem Bw zwar zur Last gelegt, dass er dafür verantwortlich sei, dass bei der gelenkten Fahrzeugkombination die Summe der Gesamtgewichte ohne Bewilligung des Landeshauptmannes um 18.450 kg überschritten worden sei - was im Ergebnis auf den Vorwurf der mittels Radlastmessern festgestellten Überladung hinausläuft, was aber nicht den Tatbestand des § 104 Abs.9 KFG umfasst. Nicht zur Last gelegt wurde ihm jedoch seine Verantwortung für das Ziehen eines Anhängers ohne Bewilligung, obwohl die Summe der Gesamtgewichte, dh von Lkw und Anhänger laut Zulassung, ds 43.990 kg, höher ist als die gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 festgesetzte Höchstgrenze von 40.000 kg.

Dass ein solcher Vorwurf von Behördenseite nicht gemeint gewesen sein kann, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sich die verhängte Strafe offensichtlich wieder an der bereits im Punkt 1) vorgeworfenen Überladung um 18.450 kg orientiert: 581 Euro entsprechen nicht dem an sich gemeinten eher formalen Delikt der mangelnden Bewilligung, sondern beinhalten den wesentlich höheren Unrechtsgehalt der festgestellten Überladung: Da der Vorwurf nach § 104 Abs.9 KFG nichts mit einer Überladung zu tun hat, kann hier auch nicht der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte straferschwerende Umstand der drei einschlägigen Vormerkungen maßgeblich sein. Die irreführende Formulierung im Straferkenntnis konnte daher vom Bw zurecht als Doppelbestrafung wegen der Überladung aufgefasst werden, obwohl solches nicht gemeint war und eine Strafbarkeit gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG neben einer solchen wegen § 104 Abs.9 KFG dem Doppelbestrafungverbot nicht widerspricht (vgl VwGH v 20. Mai 1992, 92/03/0105).

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Im gegenständlichen Fall war eine Spruchkorrektur insofern nicht möglich, als dem Bw innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ein "Ziehen des Anhängers ohne Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes, obwohl die Summe der Gesamtgewichte des Lkw mit Anhänger (laut Zulassung) von 43.990 kg die festgesetzten Höchstgrenzen von 40.000 kg überschritten hat" nicht zur Last gelegt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz und dessen Entfall im Punkt 3) ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Überladung von LKW + Anhänger stellt eine Übertretung dar.

§ 104 Abs.9 KFG ist unabhängig von zusätzlicher Überladung strafbar.

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