Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108235/2/Bi/Ka

Linz, 28.05.2002

 

VwSen-108235/2/Bi/Ka Linz, am 28. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dkfm H S, B 1, 4600 W, vom 25. April 2002 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 8. April 2002, III-S-9.713/01/S, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 43,60 Euro, ds 20 % der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro (84 Stunden EFS) verhängt, weil er als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der D Handels GmbH, die Zulassungsbesitzer(in) des Kraftfahrzeuges, Kz. WE-, ist, auf schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Mai 2001, zugestellt am 23. Mai 2001, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 16. März 2001 um 10.44 Uhr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe die ihm vorgeworfene Tat nachweislich nicht begangen. Er habe vielmehr ein entsprechendes Schreiben übermittelt, aus dem die verlangte Auskunft hervorgegangen sei. Die gewünschten Zusatzinformationen, nämlich gerichtlich beglaubigte Erklärung des Lenkers, dessen Führerscheindaten, Aufenthaltsort in Österreich, polizeiliche An- und Abmeldung, Hotelnächtigung, Auszug aus dem Fremdenbuch usw habe er, soweit möglich, gegeben. Die nicht getätigten Auskünfte seien außerhalb seiner Einflusssphäre gelegen und er habe daher Herrn J P um direkte Mitteilung an die Behörde ersucht. Das sei ihm aber nicht vorgeworfen worden, sondern vielmehr, dass er den Namen nicht innerhalb von 14 Tagen genannt hätte. Diese Rechtsverletzung habe er aber nicht begangen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf die D HandelsGmbH zugelassene Pkw WE- am 16. März 2001 um 10.44 Uhr auf der A1 bei Km 256.441, I, Fahrtrichtung Salzburg, mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h (entgegen den dort erlaubten 100 km/h) mit Radar gemessen wurde. Die Radarfotos wurden ausgearbeitet und das Kennzeichen war eindeutig abzulesen.

Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck richtete daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2001 ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an die Zulassungsbesitzerin, wobei gefragt wurde, wer das Kfz mit diesem Kennzeichen am 16. März 2001 um 10.44 Uhr gelenkt habe. Es wurde auf die Geschwindigkeitsüberschreitung unter Angabe des Tatortes sowie darauf hinge-wiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Der Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG war auf dem Antwortformular enthalten. Die Zustellung des Schreibens erfolgte laut Rückschein am 23. Mai 2001.

Mit am 13. Juni 2001 bei der BH Vöcklabruck eingelangtem Schreiben teilte der Bw - laut Firmenbuchauszug einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin - mit, Herr J P, 37-500 R, S 20/1, P, habe das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt gelenkt.

Daraufhin erging seitens der BH Vöklabruck ein mit 26. Juni 2001 an den angeführten Lenker in P gerichtetes Schreiben in deutscher Sprache mit dem Ersuchen, die Tatsache des Lenkens, wie vom Bw angegeben, zu bestätigen. Der Adressat wurde darauf hingewiesen, dass ihn durch die Beantwortung des Schreibens keine wie immer gearteten Nachteile erwachsen würden. Der Brief wurde von der Post mit dem Vermerk "inconnu" retourniert.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2001 wurde der Bw von der BH Vöcklabruck schriftlich aufgefordert, binnen vier Wochen Beweismittel für seine Behauptung gemäß § 103 Abs.2 KFG vorzulegen, nämlich eine gerichtlich beglaubigte Erklärung des angeblichen Lenkers, Führerscheindaten und nähere Umstände seines Aufenthalts in Österreich, insbesondere wann das Fahrzeug übergeben wurde und wann es zurückgegeben wurde, und Personen zu benennen, die den Aufenthalt und das Lenken des Pkw durch den Genannten zeugenschaftlich bestätigen könnten. Auf die Strafbarkeit bei Nichterfüllung dieser Auflagen wurde der Bw ausdrücklich hingewiesen.

Der Bw führte daraufhin mit Schreiben vom 16. Juli 2001 aus, der Lenker habe den Pkw um 8.00 Uhr in Wels übernommen und um 17.00 Uhr zurückgestellt. Im Übrigen habe er dem angeführten Lenker den Brief der BH übermittelt und ihn ersucht, die gewünschten Unterlagen direkt an die Behörde zu senden. Als Beilage war ein Schreiben der GmbH vom 16. Juli 2001 an den Genannten angeschlossen. Darin war als Grund für die Überlassung des Fahrzeuges eine Stadtbesichtigung in Salzburg angegeben, allerdings die Adresse mit "37-00 R" angeführt. Die BH hat daraufhin erneut an den genannten Lenker in P geschrieben, der Brief kam aber wieder mit dem Vermerk "inconnu" zurück.

Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 29a VStG an die BPD Wels als Wohnsitz-behörde des Bw abgetreten, wobei auf die offenbar unrichtige Lenkerauskunft des Bw hingewiesen wurde.

Die Strafverfügung der Erstinstanz vom 6. November 2001 wurde fristgerecht beeinsprucht, wobei der Bw auf die Schreiben an die BH Vöcklabruck und den angeblichen Lenker hinwies. Einem Ladungsbescheid der Erstinstanz ist der Bw nicht gefolgt, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging, in dem ihm vorgeworfen wurde, nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ersuchens um Lenkerauskunft am 23. Mai 2001 Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Fahrzeug WE-63JN am 16. März 2001 um 10.44 Uhr gelenkt habe.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahr-zeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsver-weigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kfz jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl Erk v 18. November 1992, 91/03/0294, ua).

Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren erheblich erschwert ist, als Lenker verpflichtet den Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung (vgl Erk v 21. Oktober 1992, 92/02/146).

Die Behörde wird in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeuge eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, jedenfalls den Versuch unternehmen müssen, mit dieser Person "in Verbindung zu treten", dh ein Schreiben an die namhaft gemachte Person mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richten - mit einem derartigen Schreiben sind keinerlei Sanktionsdrohungen verbunden. Langt innerhalb angemessener Frist aus welchen Gründen immer eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden. Die Behörde hat dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise - etwa in der Form, dass er eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es um die Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaub-haftmachung zumindest des Aufenthalts dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt - zu erbringen (vgl Erk verst. Senat v 4. Juni 1991, 90/18/0091).

Die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl Erk v 26. Jänner 1998, 96/17/0345, v 29. September 1992, 91/02/0128, uva).

Im gegenständlichen Fall hat der Bw - der im Firmenbuch als einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH ausgewiesen ist und die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht geltend gemacht oder belegt hat, sodass er selbst gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung der GmbH nach außen berufen ist - im Rahmen der Lenkerauskunft eine Person genannt, die sich offenbar ständig im Ausland aufhält, zumal eine Adresse in P angegeben war. Bereits die BH Vöcklabruck hat mehrmals versucht, mit dieser Person über die angegebene Adresse in Verbindung zu treten, allerdings kam die Post mit dem Vermerk "inconnu" zurück, dh der Adressat war an dieser Adresse unbekannt. Der Bw wurde darüber informiert, hat diesbezüglich jedoch keine Korrektur vorgenommen, sondern selbst zumindest ein Schreiben an die von ihm als Lenker bezeichnete Person gerichtet, jedoch offenbar selbst keine Antwort erhalten, weil er eine solche nicht einmal erwähnt hat.

Ihm wurde außerdem unter Anführung von Beispielen aufgetragen, die Anwesenheit der genannten Person am 16. März 2001 in Österreich auf irgendeine Art zu belegen, um wenigstens diesen Umstand glaubhaft zumachen. Nach der allge-meinen Lebenserfahrung wäre anzunehmen, dass auch noch andere Personen den angeblichen Lenker gesehen haben - der 16. März 2001 war ein Freitag, also Arbeitstag - und es ist weiters davon auszugehen, dass dieser nicht aus dem Nichts aufgetaucht ist, dh dass er, wenn er angeblich den Pkw um 8.00 Uhr des 16. März 2001 "übernommen" hat, irgendwo (zB in Wels) geschlafen bzw gewohnt haben muss. Abgesehen davon, dass bei Firmenfahrzeugen in der Regel ein Fahrtenbuch geführt wird, liegt kein Anlass dafür vor, dass der Pkw heimlich übergeben wurde.

Der Bw hat, obwohl er, wie er in seinem nach P abgeschickten (?) Schreiben angeführt hat, der genannten Person über Ersuchen eines "Generaldirektor J P in K" dem genannten Lenker den Pkw, einen BMW 540, überlassen hat, also diesen persönlich getroffen oder zumindest Kenntnis über die übergebende Person gehabt haben muss, nichts unternommen, um für ihn leicht zugängliche Informationen (wie zB Hotel oder Zeugen, die die Anwesenheit bestätigen können), der Behörde weiterzugeben. Er hat vielmehr darauf verwiesen, der Genannte selbst werde seine Unterlagen direkt an die Behörde weiterleiten.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der Bw mit seinen Aussagen und seinem Verhalten die Glaubwürdigkeit seiner eigenen Behauptung, der genannte Pole sei der Lenker des Pkw WE- am 16. März 2001, 10.44 Uhr, gewesen, nicht zu untermauern vermag. Seine Darstellungen und Behauptungen sind bloße Aussagen eines Beschuldigten, dem es im Verwaltungsstrafverfahren selbstverständlich frei steht, sich in jeder ihm günstig erscheinenden Richtung zu verantworten, um sich selbst oder einem ihm Nahestehenden die Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um immerhin 42 km/h zu ersparen. In objektiver Hinsicht ist kein wie immer gearteter Hinweis darauf zu finden, dass es diese als Lenker bezeichnete Person wirklich gibt und schon gar nicht, dass diese sich am 16. März 2001 in Österreich aufgehalten und sogar dem Pkw WE-63JN gelenkt hat. Seine unzulänglichen und vom Wahrheitsgehalt her nicht verifizierbaren Aussagen sowie das konsequente Untätigbleiben des Bw im Hinblick auf die von der BH Vöcklabruck ausdrücklich gewünschten Informationen, die für ihn ohne Schwierigkeiten zugänglich sein mussten, lassen im Rahmen der Beweiswürdigung nur den Schluss zu, dass er eine unrichtige Auskunft erteilt hat, somit die von der BH Vöcklabruck verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, wer der Lenker des Pkw WE-63JN am 16. März 2001, 10.44 Uhr war, nicht erteilt hat.

Er hat aus all diesen Überlegungen den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.

Zur Spruchformulierung ist zu sagen, dass mit Ablauf der zweiwöchigen Frist nach der am 23. Mai 2001 erfolgten Zustellung des Schreibens gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, dh mit 6. Juni 2001, die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen begann und mit 6. Dezember 2001 endete. Innerhalb dieses Zeitraumes erging die Strafverfügung vom 6. November 2001, in der dem Bw zur Last gelegt wurde, als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugtes Organ der GmbH, der Zulassungsbesitzerin, auf die schriftliche Anfrage der BH Vöcklabruck vom 21. Mai 2001, zugestellt am 23. Mai 2001, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt zu haben, wer den Pkw WE-63JN am 16. März 2001 um 10.44 Uhr gelenkt habe.

Der Einwand des Bw, ihm werde nur vorgeworfen, dass er die Auskunft nicht innerhalb von zwei Wochen gegeben habe, geht ins Leere - die Lenkerauskunft des Bw weist zwar den Eingangsstempel 13. Juni 2001 auf, jedoch ist nicht mehr zu eruieren, wann er das Schreiben zur Post gegeben hat, weil der Briefumschlag nicht im Akt enthalten ist. Eine bloß verspätete Auskunft wurde dem Bw nicht vorgeworfen.

Der Tatvorwurf umfasst primär die Nichterteilung einer (richtigen) Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG, so wie es auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zweifelfrei zum Ausdruck kommt.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw mangels Angaben geschätzt (ca. 2.200 Euro monatlich, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen); weiters wurde das Nichtvorliegen einschlägiger Vormerkungen als mildernd gewertet.

Der Unabhängige Verwaltungssenat legt die geschätzten wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde, da diese vom Bw weder bestritten noch anders belegt wurden. Der Bw weise keine einschlägigen Vormerkungen auf, was jedoch keinen Milderungsgrund darstellt (vl VwGH v 24. April 1963, 790/61, uva). Für eine Herabsetzung der verhängten Strafe findet sich somit kein Ansatz.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung - die Verfolgung des tatsächlichen Lenkers war durch das Verhalten des Bw unmöglich, was im Interesse der Verkehrssicherheit eine negative Folge der Übertretung darstellt - liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen bemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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