Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108238/4/Fra/Ka

Linz, 28.05.2002

VwSen-108238/4/Fra/Ka Linz, am 28. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn ML, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.3.2002, VerkR96-4948-2001-OJ/It, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 7,20 Euro zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 36 Euro (EFS 12 Stunden), weil er am 30.5.2001 um 23.45 Uhr den Kombi, Kz.: , in Linz, Herrenstraße 24 im Bereich des do. Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass er in korrekter und pflichtbewusster Weise beim Abstellen des oa PKW´s darauf geachtet habe, nicht die zeitliche Einschränkung der vorübergehend angeordneten Halteverbots-Beschränkung zu missachten und dadurch eine Verwaltungsübertretung zu begehen. Das ständig eingerichtete Halteverbot sei von ihm nicht wahrgenommen worden, da sich das Augenmerk auf das vorübergehende Halteverbot beschränkte. Nach seiner Ansicht würde es in einem krassen Widerspruch stehen, annehmen zu müssen, dass in einer ständigen Halteverbotszone, wo ohnehin zeitlich unbegrenzt das Halten und Parken verboten ist, ein vorübergehendes Halteverbot platziert wird. Dies könne nur den Sinn haben, für gewisse vorübergehende Ereignisse wirksam zu werden in einem Bereich, wo normalerweise kein Halteverbot besteht. So habe sich durch die aufgestellte Beschilderung ein Verbot in einem Verbot ergeben, was zu einer unklaren Situation geführt habe. So gebe es wohl auch keine Erklärung dafür, ein Halteverbot in einem Halteverbot zu errichten, es sei denn, die vorübergehenden Halteverbotstafeln seien nicht ordnungsgemäß aufgestellt gewesen, was nicht zu seinen Lasten gewertet werden dürfe.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit abgestellt hat. An dieser Örtlichkeit ist ein dauerndes Halte- und Parkverbot kundgemacht. Aufgrund der Verordnung des Magistrates Linz vom 23.4.2001, GZ. 101-5/26-330127590, wurde zur Durchführung von Bauarbeiten (Pflasterung) im Bereich der Baumbachstraße zwischen der Waltherstraße und der Herrenstraße/Krzg. Herrenstraße - Baumbachstraße nach Maßgabe und für die Dauer dieser Arbeiten bestimmte Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote erlassen. An der Vorfallsörtlichkeit war - gestützt auf die vorhin genannte Verordnung - zum angeführten Zeitpunkt auch das Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ende" beim Hause Linz, Herrenstraße 24, aufgestellt und zwar im unmittelbaren Anschluss an das bestehende Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "Anfang", welche deutlich sichtbar vor dem Hause Linz, Herrenstraße 24, angebracht ist. Das vom Bw erwähnte Halteverbotszeichen mit der Zusatztafel "ab 31.5.2001, 06.00Uhr" stützte sich somit auf die letztgenannte Verordnung.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die letztgenannte Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht war, weil damit in überflüssiger Weise in einem unbeschränkten Halte- und Parkverbotsbereich zusätzlich ein temporärer Halte- und Parkverbotsbereich örtlich überlappend festgelegt wurde. Die Übertretung der letztgenannten Verordnung wurde nämlich dem Bw nicht zur Last gelegt.

Das Vorbringen des Bw ist jedoch nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, weil ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen hätte müssen, dass er sein Fahrzeug in einem dauernden Halte- und Parkverbotsbereich abgestellt hat. Aus seiner Fahrtrichtung gesehen war der Beginn des Verbotsbereiches durch das angebrachte Verkehrszeichen eindeutig zu sehen. Dafür, dass das Halte- und Parkverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Interpretation dahingehend, dass der unbeschränkte Halte- und Parkverbotsbereich bereits beim Halteverbotszeichen, welches das Ende des temporären Halteverbotes kundmachte, geendet hätte, ergibt jedoch keinen Sinn, weil für die Abstellung eines Fahrzeuges zwischen diesen beiden Verkehrszeichen kein Platz vorhanden war. Durch die Verordnung des Baustellenhalteverbotes wurde das unbeschränkte Halte- und Parkverbot nicht obsolet. Etwas anderes wäre es, wenn das Ende des unbeschränkten Halte- und Parkverbotes beispielsweise durch Überkleben des Verbotszeichens mit der Zusatztafel Ende aufgehoben gewesen wäre.

Die Strafe wurde unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw schuldangemessen nach den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt. Der Strafrahmen wurde lediglich zu 5 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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