Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108244/6/Sch/Rd

Linz, 19.06.2002

VwSen-108244/6/Sch/Rd Linz, am 19. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des I vom 18. April 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. April 2002, VerkR96-7579-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 10,16 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 3. April 2002, VerkR96-7579-2001, über Herrn I, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50,87 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 29. Juni 2001 um 21.27 Uhr den Pkw mit Kennzeichen im Gemeindegebiet von Straß im Attergau, auf der A1 Westautobahn bei Kilometer 243,830 mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h in Fahrtrichtung Wien gelenkt und somit die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 21 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5,08 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessung festgestellt. Derartige Messergebnisse stellen grundsätzlich ein taugliches Beweismittel dar, es sei denn, dass im Einzelfall konkrete und nachvollziehbare Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes vorliegen bzw Hinweise auf eine allfällige Nichtbeachtung der Verwendungsbestimmungen vorhanden wären. Im vorliegenden Fall kann davon aber nicht die Rede sein. Das im Akt einliegende Radarfoto lässt eindeutig das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug im Messbereich erkennen.

Die relevante Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h wurde ordnungsgemäß vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - aus der Notwendigkeit der Absicherung von Bauarbeiten - verordnet und durch Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen durch den Straßenerhalter kundgemacht. Angesichts dessen liegen auch in formeller Hinsicht die Voraussetzungen zur Ahndung allfälliger Übertretungen vor.

Es ist rechtlich unerheblich, ob zusätzlich zu den Verkehrszeichen auch beleuchtete Hinweiseinrichtungen auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bzw den Umstand einer Radarmessung vorhanden waren oder nicht. Entscheidend ist allein, wie bereits oben dargelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig angeordnet und kundgemacht war und Mängel bei der Messung selbst auszuschließen waren. Diese Voraussetzungen lagen vor, weshalb das Messergebnis der Entscheidung zu Grunde zu legen war.

Die Erstbehörde hat zutreffend die Begriffe "gemessene" und "gefahrene" Geschwindigkeit verwendet. Erstere ist die auf dem Gerätedisplay bzw Radarfoto erkennbare, zweitere die, die nach Abzug der vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen (bei Radargeräten 5 km/h bzw 5%) als erwiesen anzunehmen ist. Diese Geschwindigkeit ist dann die für die Entscheidung relevante.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit stellen bekanntermaßen immer wieder die Ursache für schwere Verkehrsunfälle dar. Gerade im Baustellenbereich einer Autobahn muss aus Gründen der Verkehrssicherheit erwartet werden, dass die Fahrzeuglenker die dort angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten. Stellt eine Autobahnbaustelle an sich schon eine besondere Gefahrenquelle dar, so gilt dies ganz besonders für jene Stellen, an denen die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 60 km/h erforderlich ist, wie etwa im Verschwenkungsbereich, also beim Wechseln des Fahrstreifens bzw der Richtungsfahrbahn.

Angesichts dieser Erwägungen erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 50,87 Euro keinesfalls überhöht, wenngleich nicht ganz nachvollzogen werden kann, wie ein Strafbetrag im Cent-Bereich mit § 19 VStG in Einklang zu bringen ist. Jedenfalls ist dies aber kein Anlass, die Strafhöhe an sich in Frage zu stellen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde dabei hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Der Rechtsmittelwerber hat auch in der Berufungsschrift keinerlei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, sodass entgegen seiner Rüge, der von der Erstbehörde erfolgten Schätzung auch durch die Berufungsbehörde von den dort angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen wird. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Wenngleich ohne Relevanz für den Ausgang des Verfahrens muss dem Berufungswerber dahingehend zugestimmt werden, dass die Erstbehörde bei der Verfassung des Straferkenntnisses wohl kaum Augenmerk auf mögliche Schreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler gelegt haben dürfte, da diese in der Tat zahlreich vorhanden sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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