Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108248/2/Sch/Rd

Linz, 14.05.2002

VwSen-108248/2/Sch/Rd Linz, am 14. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J vom 28. April 2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 17. April 2002, III-S-2.330/02/G, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 180 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 17. April 2002, III-S-2.330/02/G, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 900 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 2. März 2002 um 5.10 Uhr in Wels, Kaiser Josef Platz in Höhe der Kreuzung mit der Karl Loy Straße, Fahrtrichtung Osten, ein Fahrrad der Marke Landini gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, weil bei der Untersuchung seiner Atemluft durch ein von der Behörde besonders geschultes und ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht mit dem Alkomaten der Marke Siemens-W412 am 2. März 2002 um 5.32 Uhr in Wels, Wachzimmer Polizeidirektion ein relevanter Messwert von 0,76 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 90 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Beim Berufungswerber wurde eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,76 mg/l festgestellt. Ab einem Wert von 0,6 mg/l aber unter 0,8 mg/l gilt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 der Strafrahmen von 872 Euro bis 4.360 Euro. Der beim Rechtsmittelwerber festgestellte Wert lag zweifellos im oberen Bereich der erwähnten Bandbreite, sodass schon aus diesem Grunde die von der Erstbehörde geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe festgelegte Strafe keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Dazu kommt noch, dass dem Genannten keinerlei Milderungsgründe zu Gute kommen, vielmehr musste er bereits wiederholt wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften bestraft werden.

Die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG ist im vorliegenden Fall gänzlich ausgeschlossen, wobei auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung verwiesen wird (VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der Berufungswerber derzeit als Insasse einer Haftanstalt faktisch über kein Einkommen im engeren Sinn verfügt und wohl auch nach seiner Entlassung mit eingeschränkten persönlichen Verhältnissen rechnen muss. Diese Tatsache alleine bildet aber im konkreten Fall, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen wird, keine ausreichende Grundlage für eine Herabsetzung der Geldstrafe.

Die Behörde kann in begründeten Fällen die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe im Ratenweg bewilligen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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