Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108250/15/Fra/Ka

Linz, 27.03.2003

 

 

 VwSen-108250/15/Fra/Ka Linz, am 27. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HD, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19.3.2002, VerkR96-9734-1-2001, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 5,80 Euro zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 25.3.2001 um 16.18 Uhr den PKW mit dem Kz.: auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt hat, wobei er im Gemeindegebiet von Schörfling a.A. bei Km 232,080 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 16 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung eines ergänzenden Ermittelungsverfahrens erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort das in Rede stehende Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels geeichtem Radargerät MUVR 6FA Nr.1857 festgestellt. Am Radarlichtbild ist ersichtlich, dass sich dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung am rechten Fahrstreifen befunden hat.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Bw vor, die rechte Spur deswegen benützt zu haben, da der linke Fahrstreifen mit einer größten Breite von 2 Meter für einen Mitsubishi Pajero als zu schmal zu betrachten sei. Er habe sich genau an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gehalten und sei deshalb im Bereich des Radargerätes von einer grauen Mercedes Limousine (C-Klasse) mit deutschem Kennzeichen auf dem linken Fahrstreifen überholt worden. Er habe sich noch gedacht, die Deutschen pfeifen sich überhaupt nichts und im nächsten Moment habe es merklich geblitzt. Sofort habe er das Gefühl gehabt, es könnte ihn erwischt haben, obwohl er nicht der Verursacher der Geschwindigkeitsübertretung sei. Es liege in diesem Fall der Umstand vor, dass aufgrund des zeitlichen Zusammenspieles jemanden bestraft werden soll, der keine Übertretung begangen habe.

 

Das Radarfoto wurde von der belangten Behörde dem Bw zur Kenntnis gebracht. Im angefochtenen Straferkenntnis stützt sich die belangte Behörde auf die Radarmessung und führt dazu aus, dass eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt.

 

In der Berufung bringt der Bw vor, dass auf dem Radarfoto das zweite KFZ zu sehen sei, welches das Radar ausgelöst habe. Daraus leitet der Bw ab, dass seine oa Angaben im Wesentlichen stimmen. Der Bw weist außerdem darauf hin, dass an der Örtlichkeit eine graue Radarkabine gestanden sei und somit der Meldungsleger Insp. I den Sachverhalt nicht festgestellt, sondern nur ausgewertet und angezeigt haben könne. Da er sich keiner Schuld bewusst sei, ersuche er das Strafverfahren einzustellen.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der diesbezüglich vom verkehrstechnischen Sachverständigen Ing. HR erstattete Befund und das Gutachten lauten wie folgt: "Befund: Herr HD lenkte am 25.03.2001 um 16.18 Uhr den Kombi, Toyota Tercell mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Schörfling /Attersee, Bezirk Vöcklabruck auf der Westautobahn A1, aus Richtung Sattledt kommend in Richtung Salzburg mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h. Die in diesem Gebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wurde um 16 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze und des zusätzlichen Sicherheitsfaktors) überschritten. Die Messung erfolgte durch ein stationäres Radargerät der Marke Multanova, Type MUVR 6FA, Seriennummer 1857, bei Strkm. 232,080 der A 1 und ergab 81 km/h. Die Übertretung wurde mittels zwei kurz hintereinander angefertigten Lichtbilder dokumentiert. Laut Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind bei Messwerten bis - 100 km/h 5 km/h vom gemessenen Wert (81 km/h) abzuziehen, wobei sich eine Geschwindigkeit von 76 km/h ergibt. Von der Verkehrsabteilung Linz des LGK wurden beide Lichtbilder nochmals ausgedruckt (Beilage 1) und es wurde auch eine fotogrammetrische Auswertung (Beilage 2) durchgeführt. Gutachten: Zur Frage, ob im gegenst. Fall von einer korrekten Radarmessung und von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgegangen werden kann, wird folgendes festgestellt: Das besagte stationäre Radargerät wurde entsprechend den Bestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermesungswesen (BEV) aufgestellt und abgenommen. Eine falsche Montage durch ein Sicherheitsorgan ist ausgeschlossen, da das Radargerät nur in einer Position funktionsfähig in der Radarkabine montiert werden kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Gerät ordnungsgemäß montiert war und auch der Anbringungsort für derartige Messungen geeignet ist, vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen bzw zugelassen wurde und auch die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Aufgrund einer durchgeführten fotogrammetrischen Auswertung (Beilage 2) der Lichtbilder (Beilage 1) ergab sich ein Kontrollwert von -0,6 % und en Winkelfehler von - 0,0 Grad (erlaubt lt. Auswerteprogramm des BEV: +/- 10 % bzw +/- 3 Grad), was wiederum besagt, dass die vom Radargerät festgestellte Geschwindigkeit mit der tatsächlich gefahrenen übereinstimmt. Deshalb kann auch davon ausgegangen werden, dass das Radar vom Fahrzeug mit dem Kennzeichen ausgelöst wurde und nicht vom zweiten auf den Fotos ersichtlichen Kraftfahrzeug, welches sich bereits außerhalb des Auswertebereiches befindet.

Abschließend kann gutachtlich festgestellt werden, dass bei dieser Messung mit ein für ein Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Sicherheit die gemessenen 81 km/h als Grundlage herangezogen werden können. Aus messtechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen diese Messung."

 

Diesem Gutachten wurde seitens des Sachverständigen die fotogrammetrische Auswertung beigelegt.

 

Nach Kenntnisnahme des oa Gutachtens übermittelte der Bw folgende Stellungnahme vom 26.7.2002:

"Sehr geehrter UVS! Ich möchte folgende Stellungnahme abgeben: Die mir übermittelte fotogrammetrische Auswertung der beiden Radarfotos ist für mich nicht nachvollziehbar, deshalb erlaube ich mir, erneut darauf hinzuweisen, dass es meiner Ansicht nach nicht möglich ist, verläßliche Rückschlüsse auf den Radarauslöser zu machen. Es ist erwiesen, dass eine relativ geringe Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Es wird von der gemessenen Geschwindigkeit laut Verwendungsbestimmungen ein Abzug von 5 km/h durchgeführt. Hiebei handelt es sich um eine Verkehrsfehlergrenze und einem zusätzlichen Sicherheitsfaktor. Von meiner Sicht wurde die Ermittlung der Höhe der Geschwindigkeit nie angezweifelt. Wenn hier trotz technischem Gerät ungefähr 25 % abgezogen werden (müssen), stellt sich für mich die Frage, ob man aufgrund von vermutlich auf den Fotos nachgemessenen Abständen die Frage nach dem Auslöser beantworten kann. Hiezu meine ich, dass man hier einen noch höheren Sicherheitsfaktor berücksichtigen muß und man dann in einen Bereich gerät, wo die Wahrscheinlichkeit 50 : 50 Prozent oder noch höher zu meinem Gunsten beträgt. Ich kann daher nicht zustimmen, wenn im Gutachten gefolgert wird, dass man davon ausgehen kann, dass das Radar von mir ausgelöst wurde. Wie man genau zu dieser Folgerung kommt ist nicht erwähnt in der gesamten Abhandlung wird nur bestätigt, dass die zahlenmäßige Feststellung der Geschwindigkeit stimmt. Dies wurde NIE angezweifelt. Es wird dem letzten Satz voll zugestimmt, dass aus MESSTECHNISCHER Sicht (Radar wird ausgelöst und ermittelt die Geschwindigkeit) keine Bedenken bestehen. Hingegen bestehen massive Bedenken gegen den angenommenen Auslöser. Es gibt keine exakten Tatzeiten, denn es wird lediglich auf Sekunden genau aufgezeichnet. Dies wiederum erhöht den Unsicherheitsfaktor. In der Beilage 2 wird die Länge des Kennzeichens und der Abstand (welcher?) gemessen. Wenn man bedenkt, dass die Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge zueinander in Bereich von ungefähr 10 km/h liegt, wirkt sich der Meßfehler im Hinblick auf die geringe Überschreitung maximal aus. Daraus ergibt sich, dass die Unsicherheit umso größer ist, umso kleiner die Differenzgeschwindigkeit der Fahrzeuge ist (Skizze als Beilage). Weiters müßte es auch möglich sein, festzustellen, ob es sich bei dem Kennzeichen des zweiten ersichtlichen Fahrzeuges um ein deutsches Kennzeichen handelt oder nicht. Abschließend möchte ich noch erinnern, dass mir ein Fall bekannt wurde, bei dem ein Postbus auf der Reichsbrücke in Wien mit mehr als 90 km/h gefahren sei. Anzeige wurde erstattet und konnte der Fahrer über das Fahrtschreiberblatt nachweisen, dass nicht er, sondern ein weiteres KFZ das Radar ausgelöst haben musste. Somit ist erwiesen, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Fehlmessung gegeben ist.

Es gibt auch eine Zeugin für den Vorfall, deren Aussage einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellt, diese jedoch bis dato nicht befragt wurde.

In der Hoffnung auf positive Erledigung

HD eh."

 
Die der oa Stellungnahme beigelegte Skizze erläuterte der Bw wie folgt:

 

"Erläuterungen zur beigefügten Handskizze: Die Skizze stellt den Verschwenkungsbereich vor der Radarbox dar. Ich fuhr mit dem KFZ auf dem rechten Fahrstreifen und hatte meine Geschwindigkeit bereits angepaßt gehabt. Auf dem linken Fahrstreifen fuhr der graue Mercedes mit dem deutschen Kennzeichen mit deutlich erhöhter Geschwindigkeit. Dieser wechselte dann im Verschwenkungsbereich während des Durchfahrens auf den rechten Streifen, wodurch dieser annähernd gerade weiterfahren konnte bzw die Verschwenkung deutlich abgeschwächt ist. Gleichzeitig bremste er ab, was durch das Aufleuchten der Bremslicht erkennbar war. Für mich entstand der typische Eindruck, "der hat sich ganz schön reingelassen", wie man im Sprachgebrauch dazu zu sagen pflegt. Ich habe während der Durchfahrt noch zu meiner Beifahrerin gemeint, dass sich "die Deutschen um die Geschwindigkeitsbeschränkungen gar nichts pfeifen". Als wir beide an der Radarbox vorbei waren, blitzte es und ich bemerkte weiter zu meiner Beifahrerin , dass es womöglich mich jetzt geblitzt haben könnte. Ich wollte noch das Kennzeichen des deutschen KFZ ablesen, dieser hatte jedoch bereits wieder die Spur gewechselt und beschleunigt, um erneut andere KFZ zu überholen. Ich hatte keine Chance nachzufahren, da der PS-Unterschied viel zu groß war. Ich bedauere den Vorfall und verbleibe mit freundlichen Grüßen"

 

In seinem Ergänzungsgutachten vom 7.11.2002, VT-010191/767-02-Rab/Plo, erläuterte der Sachverständige Ing. Raberger die fotogrammetrische Auswertung und die vom Bw relevierte Frage des Auslösers des Radarmessgerätes wie folgt:

 

"Ergänzungsgutachten:

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 26.7.2002 wird folgendes bemerkt:

Bei Geschwindigkeitsmessungen durch stationäre Radargeräte der Marke Multanova, Type MUVR 6FA vom linken Fahrbahnrand aus, werden für die fotogrammetrische Auswertung verschiedene Abstände und Abmessungen benötigt.

Die in der Kopie der Beilage 1 und 2 (Anmerkung: diese Beilagen wurden dem Bw zur Kenntnis gebracht) angeführten Masse bedeuten:

Kennzeichen = 52 cm - wahre Länge des Kennzeichens

KZ Bild 1 = 10, 2 mm - Kennzeichenbreite gemessen auf Bild 1

KZ Bild 2 = 7,2 mm - Kennzeichenbreite gemessen auf Bild

Abst. Bild 1 = 124,3 mm - Abstand vom linken Bildrand bis zum linken Rand des Kennzeichens gemessen auf Bild 1

Abst. Bild 2 = 80,2 mm - Abstand vom linken Bildrand bis zu linken Rand des Kennzeichens g gemessen auf Bild 2

Die oben angeführten Erläuterungen wurden in den Kopien der Beilage 1 und 2 des Aktes eingetragen.

Weiters kann der Ansicht des Berufungswerbers, dass trotz Verwendung von technischem Gerät bei der Geschwindigkeitsermittlung ungefähr 25 % abgezogen werden, nicht Folge geleistet werden, da der Abzug von 5 km/h von der gemessenen Geschwindigkeit (81 km/h) auf die gefahrene Geschwindigkeit (76 km/h) ca. 6,2 % beträgt.

Zu den Erläuterungen der beigefügten Handskizze des Berufungswerbers wird bemerkt:

Aufgrund der Radarfotos und der Kenntnisse der Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt wird festgehalten, dass die gegenst. Messung nicht im Verschwenkungsbereich sondern noch auf den davor liegenden geraden Abschnitt der A 1 erfolgte.

Bezüglich der Fotoauslösung wird aus messtechnischer Sicht vereinfacht ein Messablauf für ein Fahrzeug des abfließenden Verkehrs dargestellt (MUVR6FA nur für den abfließenden Verkehr):

Position 1: Ein abfließendes Fahrzeug taucht mit seiner Front in den Radarstrahl ein

Strecke Pos. 1 - Pos. 2: Erkennen, dass ein Fahrzeug im Radarstrahl ist

Position 2: Beginn des Messzyklus

Strecke Pos. 2 - Pos. 4: Messstrecke von 2 m Länge mit mindestens 25 cm langer Konstanzstrecke

Position 3: Messwertbildung nach gefundener Konstanzstrecke

Strecke Pos. 3 - Pos. 5: Verifizierungsstrecke von 3 m Länge zur Kontrolle des Messwertes und ob sich ein anderes Fahrzeug im Messbereich befindet

Strecke Pos. 6 - Pos.7: Feststellung der Ausfahrt des Fahrzeuges aus dem Radarstrahl

Position 7: Fotoauslösung (Foto 1 und Foto 2 mit 0,5 Sekunden Verzögerung).

Die Positionen und Strecken sind aus der beigelegten Zeichnung (Beilage 1) zu ersehen.

Weiters wird festgehalten, dass auch für das zweite am Radarfoto ersichtliche Fahrzeug eine fotogrammetrische Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt wurde. Diese ergab eine ungültige Messung mit einer Winkelabweichung von -9,9 % und einer Prozentabweichung von -26,3 %."

 

Die gutachtlichen Erläuterungen des Sachverständigen sind schlüssig und widerlegen die vom Bw vorgebrachten Bedenken. Zur fotogrammetrischen Auswertung ist hinzuzufügen, dass die in der Beilage 2 des Ergänzungsgutachtens (fotogrammetrische Geschwindigkeitskontrolle) angeführten Werte in das vom BEV im Zusammenhang mit der Fa. P erstellte Rechenprogramm eingegeben werden und sodann das Rechenprogramm automatisch errechnet, ob es sich um eine gültige bzw ungültige Messung handelt und auch die Prozentabweichung bzw die Winkelabweichung anzeigt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist sohin aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass das Radarmessgerät vom Fahrzeug des Bw ausgelöst wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine unrichtige Aufstellung und Einstellung oder Bedienung des Gerätes wurden vom Bw nicht aufgezeigt und sind auch Verfahren nicht hervorgekommen. Zum Ergänzungsgutachten vom 7.11.2002 hat der Bw auch keine weitere Stellungnahme abgegeben. Die Messung ist beweiskräftig. Weiterer Beweisaufnahmen bedarf es nicht.

 

I.4. Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist mangels Angaben des Bw davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Einkommen von 1.100 Euro bezieht und für niemanden sorgepflichtig ist. Der Oö. Verwaltungssenat geht mangels Widerspruches des Bw zu diesen Annahmen auch von diesen Verhältnissen aus. Weiters wird angenommen, dass der Bw vermögenslos ist. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 27 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 4 % ausgeschöpft. Zutreffend wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit anerkannt. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Strafe wurde sohin nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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