Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108251/2/Ga/Ka

Linz, 15.05.2002

 

VwSen-108251/2/Ga/Ka Linz, am 15.Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des TM in W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. März 2002, Zl. VerkR96-3498-2001-BB/HA, betreffend die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet eingebracht, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Berufungswerber brachte gegen den eingangs bezeichneten Zurückweisungsbescheid vom 21. März 2002 (ergangen in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960) ua vor:

"In Ihrem Schreiben vom 04.02.2002 wurde ich für den 20.02.2002 geladen bei der Bezirkshauptmannschaft UU persönlich zu erscheinen um meine Ortsabwesenheit vom 10.08-23.08.2001 nachzuweisen.

In der Ladung wurde ich ersucht Ihnen mitzuteilen falls ich der Ladung aus wichtigen Gründen nicht Folge leisten könnte damit der Termin verschoben wird. In meinem Schreiben vom 08.02.2002 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich am 20.02. 2002 verhindert bin und der Ladung daher nicht Folge leisten kann.

Da von Ihrer Seite kein weiterer Termin festgelegt wurde, wurde mir die Möglichkeit Ihrer Forderung nachzukommen verweigert."

Sachverhaltsmäßig ist dieses Vorbringen aus der Aktenlage - die belangte Behörde hat zugleich mit der Berufung auch den Verfahrensakt in dieser Angelegenheit vorgelegt - nicht zu widerlegen. Aus der im Akt einliegenden (einfachen) Ladung vom 4. Februar 2002 (Oz 16) geht unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte von der belangten Behörde ausdrücklich aufgefordert wurde, er solle persönlich am 20. Februar 2002 um 8.00 Uhr in das "Amt" (in ein bestimmtes Zimmer im 2. Stock) kommen und bestimmte Unterlagen zum Nachweis seiner Ortsabwesenheit in der Zeit vom 10. August bis 23. August 2001 mitbringen. Ausdrücklich enthielt die Ladung (abschließend) noch folgende Aufforderung: "Wenn sie dieser Ladung aus wichtigen Gründen - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten können, teilen Sie uns dies bitte sofort mit, damit wir den angegebenen Termin allenfalls verschieben können."

In Befolgung dieser behördlichen Aufforderung teilte der Beschuldigte der belangten Behörde mit Fax am 11. Februar 2002 mit: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben und die damit verbundene Ladung, möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich eine nichtverschiebbare Urlaubsreise vom 16. Februar 2002 bis einschließlich 23. Februar 2002 gebucht habe. Daher kann ich der Ladung nicht Folge leisten."

Obwohl diese Mitteilung des Beschuldigten bei der belangten Behörde noch neun Tage vor dem für den 20. Februar 2002 festgesetzt gewesenen (jedoch verschiebbaren) Termin eingelangt ist und einen der in der bezeichneten Ladung beispielshaft angegebenen Verhinderungsgründe angegeben hatte, fällte die belangte Behörde - ohne irgendwelche weiteren Ermittlungsschritte oder Kontaktaufnahmen zum Beschuldigten - am 21. März 2002 den angefochtenen Zurückweisungsbescheid.

In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Berufungswerber durfte aufgrund seiner Mitteilung darauf vertrauen, dass die belangte Behörde einen Verschiebungsversuch des - dispositiven - Termins für die Vornahme des Parteiengehörs amtswegig unternehmen werde. Nach Ausweis des Ladungsinhaltes genügte die bloße Behauptung einer nicht verschiebbaren Urlaubsreise. Für Zwecke der schlichten Mitteilung seiner Verhinderung war der Berufungswerber weder verpflichtet, seiner Behauptung der nicht verschiebbaren Urlaubsreise durch Bescheinigungsmittel erhöhte Glaubwürdigkeit zu verschaffen noch von sich aus - über die geschilderte schriftliche Mitteilung hinaus - Kontakt zur belangten Behörde zwecks Neufestsetzung des Termines aufzunehmen.

Ausgehend davon aber hat die belangte Behörde den von ihr selbst dem Grunde nach verheißenen Ausweichtermin stillschweigend gekappt und dadurch dem Beschuldigten ohne sein Zutun die Möglichkeit genommen, seine Sache vor der Strafbehörde ordnungsgemäß zu vertreten. Weil dadurch Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl Art. 6 Abs.1 MRK - "in billiger Weise") nicht eingehalten wurden, erwies sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb wie im Spruch - ohne gleichzeitige Verfahrenseinstellung - zu verfügen war.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird der Berufungswerber für das fortgesetzte Verfahren (zunächst allein zwecks Klärung der Rechtzeitigkeit des Einspruchs; gänzlich unbeschadet seines inhaltlichen Vorbringens in der Strafsache selbst) darauf hingewiesen, dass er, wie die belangte Behörde in der Ladung vom 4. Februar 2002 zutreffend durchblicken ließ, für die Behauptung seiner Ortsabwesenheit in der Zeit vom 10. August bis zum 23. August 2001 selbständig beweispflichtig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum