Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108255/8/Fra/Pe

Linz, 15.01.2003

 

 

 VwSen-108255/8/Fra/Pe Linz, am 15. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn RL vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. MW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. April 2002, VerkR96-5204-2001-Hol, betreffend Übertretungen des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des §§ 1 Abs.3 Satz 1, 2 Abs.1 Z1 lit.a sowie § 37 Abs.1 und Abs.3 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 und Abs.3 leg.cit. iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 181,50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) und 2. wegen Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 17.8.2001 um 14.00 Uhr das nicht zum Verkehr zugelassene Motorrad der Marke Aprilia Area 51 (zugelassen als Motorfahrrad mit dem amtlichen Kennzeichen , mit welchem jedoch eine Geschwindigkeit von 72 km/h erreicht werden konnte) im Gebiet der Marktgemeinde Riedau im Freiland Schärding auf der L513 Unterinnviertler Straße aus Fahrtrichtung Taiskirchen kommend in Fahrtrichtung Riedau bis auf Höhe Strkm 16,070 - sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr - gelenkt und 1. nicht im Besitz einer von einer Behörde erteilten Lenkberechtigung der Klasse A war, in welche das oben genannte Kraftrad als Motorrad aufgrund der mit ihm erzielten Geschwindigkeit fällt, weshalb er so der Bestimmung des § 1 Abs.3 Satz 1 FSG zuwidergehandelt hat und 2. er durch das Lenken des oben genannten Motorrades dieses auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl dieses Kraftrad als Motorrad nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war und er daher eine Übertretung des § 36 lit.a KFG 1967 gesetzt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen durch die ausgewiesene Vertreterin rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein das nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Unstrittig sind die objektiven Tatbilder der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. Der Bw zieht nicht das Ergebnis der

Geschwindigkeitsmessung als solche in Zweifel, sondern vertritt die Auffassung, dass ihm kein Verschulden vorzuwerfen sei. Er bringt vor, keinerlei Manipulationen am gegenständlichen KFZ vorgenommen zu haben. Das Moped sei als Kleinkraftrad, welches eben aufgrund der technischen Daten und der Zulassung eine höhere Geschwindigkeit als die erlaubten 45 km/h nicht zulassen hätte dürfen, an ihn verkauft worden. Es könne wohl nicht der Konsument verwaltungsstrafrechtlich zur Haftung herangezogen werden, sollte sich eben tatsächlich bestätigen, dass diese Mopeds fabrikmäßig eine Bauartgeschwindigkeit aufweisen, die 45 km/h unerlaubterweise übersteigt, aber dennoch als Moped verkauft wird, obzwar es technisch als Motorrad zu qualifizieren ist.

 

Mit Schreiben vom 15.7.2002 übermittelte die Vertreterin des Bw ein Schreiben der Firma G Import GmbH, F., vom 11.7.2002 an die Vertreterin des Bw. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Betreff: Kunde LR, B, R

Sehr geehrte Frau Dr. W!

Nach Überprüfung des Fahrzeuges

Aprilia Area 51

Fg. Nr.: ZD4MYD000WS000173

in unserer Werkstätte wurde festgestellt, dass bei diesem Fahrzeug die Auspuffreduzierung zur Geschwindigkeitsanpassung fehlt. Nach Urgenz in unserem Lieferwerk Aprilia Italien wurde aufgrund der Fahrgestellnummer festgestellt, dass dieses Modell nicht für den österreichischen Markt bestimmt war und vermutlich durch einen Verpackungsfehler an uns geliefert wurde. Wir haben mit Herrn L vereinbart, dass das Fahrzeug unverzüglich zur Adaptierung der österreichischen Gesetzeslage bei uns in der Werkstatt in den original typisierten Zustand zu bringen ist.

Mit freundlichen Grüßen

A A

G Import GmbH"

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der oa Mitteilung davon aus, dass der Bw am in Rede stehenden KFZ keine Änderungen vorgenommen hat und dass es sich zur Tatzeit im Originalzustand befunden hat.

 

Der oa als erwiesen festzustellende Sachverhalt entlässt den Bw hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tatbestände aus der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.11.1976, Zl.: 994/76/5, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der VwGH die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer ua wegen Übertretungen des § 64 Abs.1 und nach § 36 lit.a KFG 1967 bestraft wurde, als unbegründet abgewiesen. Es handelte sich beim Beschwerdefall um einen vergleichbaren Sachverhalt. Aus diesem Erkenntnis geht hervor, dass die belangte Behörde zur Auffassung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer das KFZ wesentlich verändert hat, sodass es eine Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h erreichte. Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, dass, wenn am Fahrzeug technische Veränderungen vorgenommen wurden und auch erweislich seien - wie dies im Beschwerdefall geschehen ist -, das Motorfahrrad als Motorrad einzustufen sei, wurde vom VwGH nicht beanstandet. Das ausschlaggebende Argument, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, war der Umstand, dass der Beschwerdeführer derartig wesentliche Änderungen an seinem KFZ durchgeführt hat, dass das Fahrzeug mit diesen Änderungen nicht mehr der Begriffsbestimmung des § 2 Z14 KFG entsprach, sondern es bereits als Motorrad zu werten war.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Bw am Fahrzeug keine Änderungen vorgenommen. Er hat das Fahrzeug beim Händler gekauft und es wurde als Motorfahrrad zugelassen. Er wurde nicht wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung beanstandet. Der Rechtfertigung des Bw lt. Anzeige, es sei ihm aufgefallen, dass das Fahrzeug "etwas schneller gehe", müssen diese Umstände ins Kalkül gezogen werden. Aufgrund dieser Fakten konnte der Bw darauf vertrauen, ein Motorfahrrad zu lenken. Der hier vorliegende Irrtum ist dem Bw nicht vorwerfbar. Die ihm zur Last gelegte Übertretung hat der Bw in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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