Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108256/4/Fra/Pe

Linz, 12.06.2002

VwSen-108256/4/Fra/Pe Linz, am 12. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. April 2002, betreffend Übertretung des § 76a Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 30 Euro herabgesetzt. Falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu bezahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, das sind 3 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 76a Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a. leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 16 Stunden) verhängt, weil er am 9. März 2000 um 10.15 Uhr auf der Landstraße von der Kreuzung mit der Bismarckstraße bis zur Kreuzung mit der Rudigierstraße als Lenker des LKW´s in Linz eine Fußgängerzone verbotenerweise befahren hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Bw bringt vor, das er von Anfang an für die Firma VT als Kraftfahrer tätig sei. Er habe jeden Tag mehrere Kunden auf der Landstraße zu betreuen. Er halte sich dabei streng an die Vorschriften, dass er bis 10.30 Uhr die Landstraße verlassen müsse. Er fühle sich ungerecht behandelt. Vielleicht habe er zu seinem letzten Schreiben eine unglückliche Wortwahl getroffen. Aber nunmehr hoffe er, dass alles klar gelegt sei. Mit dem "letzten Schreiben" dürfte der Bw seinen Einspruch vom 4. August 2000 gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. Juli 2000 meinen. Darin hat er ausgeführt, es sei richtig, dass er am 9. März 2000 die Fußgängerzone befahren habe, da er die Pizzeria LG in der Magazingasse zu beliefern hatte. Infolge einer vorübergehenden geistigen Abwesenheit (ausgelöst durch Dauerstress in der Urlaubszeit) habe er vergessen, nach links in die Magazingasse einzubiegen. Daher sei er bis zur Kreuzung Rudigierstraße weitergefahren und habe sein Glück von der anderen Seite versucht.

I.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der für ein zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen. Aus der Berufung muss zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der Beschuldigte mit der Entscheidung der Strafbehörde nicht einverstanden ist und was er mit der Berufung anstrebt. Der Berufung kann entnommen werden, dass der Bw die subjektive Tatseite bestreitet, woraus resultiert, dass das Rechtsmittel nicht zurückzuweisen, sondern in der Sache selbst zu entscheiden ist.

I.4. Unbestritten ist, dass der Bw als Lenker des in Rede stehenden Kfz an der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und an der angeführten Örtlichkeit eine Fußgängerzone verbotenerweise befahren hat. Das Vorbringen des Bw, er habe sich im Dauerstress befunden und habe vergessen, infolge einer vorübergehenden geistigen Abwesenheit nach links in die Magazingasse einzubiegen, ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Der Bw hat keine konkreten Anhaltspunkte behauptet, die ihn gehindert hätten, die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen. Wäre er dazu nicht in der Lage gewesen, hätte er gemäß § 58 Abs.1 StVO 1960 das Fahrzeug nicht lenken dürfen.

Wenngleich sich das Vorbringen des Bw in der Schuldfrage nicht auswirkt, ist es geeignet, eine Herabsetzung der Strafe als vertretbar erscheinen zu lassen. Dem Vorbringen des Bw kommt schuldmindernde Wirkung zu. Zudem sind keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu einem Bruchteil ausgeschöpft. Die Strafe ist unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen. Der Bw weist drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, davon eine einschlägige auf. Der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm daher nicht zugute gehalten werden. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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