Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108257/5/Sch/Rd

Linz, 10.06.2002

VwSen-108257/5/Sch/Rd Linz, am 10. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der H vom 6. Mai 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. April 2002, VerkR96-2565-2000-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 22. April 2002, VerkR96-2565-2000-Br, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt, weil sie am 27. Juli 2000 um 9.40 Uhr in Linz auf der unbenannten Verbindungsstraße zwischen der Blumauerstraße und der Goethestraße, Fahrtrichtung Goethestraße, als Lenkerin des Pkw mit dem Kennzeichen die Einbahnstraße entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs.1 Z10 (gemeint: StVO 1960) angezeigten Fahrtrichtung befahren habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zum Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bemerken, dass dieser aufgrund der tatörtlichen Gegebenheiten nicht als hinreichend konkret iSd § 44a Z1 VStG iVm der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzusehen ist. Dies deshalb, da es in Linz insgesamt drei unbenannte Verbindungsstraßen zwischen Goethe- und Blumauerstraße gibt. Wenngleich eine davon faktisch von vornherein wohl nicht gemeint sein kann, da diese in beiden Richtungen befahren werden darf, bleibt sie - neben den beiden anderen - von der Formulierung der Tatörtlichkeit im angefochtenen Straferkenntnis mitumfasst.

Die letztgenannten dürfen tatsächlich nur in eine Richtung befahren werden, nach Mitteilung der zuständigen Straßenpolizeibehörde wurde aber für keine davon eine Verordnung einer "Einbahnstraße" iSd § 53 Abs.1 Z10 StVO 1960 erlassen. Eine derartige Verkehrsbeschränkung auf eine Fahrtrichtung bedarf ohne Zweifel einer Verordnung (vgl. §§ 43 Abs.1 und 44 Abs.1 StVO 1960). Eine Zuwiderhandlung (alleine) gegen ein Verkehrszeichen bildet noch keine Verwaltungsübertretung, da die Aufstellung eines solchen nicht die Erlassung einer Verordnung zu ersetzen vermag (VwGH 22.4.1983, 82/02/0282 uva).

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher zur Einstellung zu bringen, ohne dass das Berufungsvorbringen selbst einer Beurteilung zu unterziehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n