Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108259/13/Bi/Be

Linz, 27.09.2002

 

VwSen-108259/13/Bi/Be Linz, am 27. September 2002

. DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S, vom 19. April 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. April 2002, VerkR96-22459-2001/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 470 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 144 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermässigt sich auf 47 Euro, ds 10 % der verhängten Geldstrafe; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 508 Euro (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. August 2001 um 22.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, auf der A1 Westautobahn bei Strkm 170.000 in Richtung Wien als Lenker des Kfz, entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 78 km/h überschritten habe - die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messung festgestellt worden.
  2. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50,80 Euro auferlegt.

  3. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Für den 27. September 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt; die Ladung ist dem Bw mit 26. August 2002 beim Polizeiposten Neuhausen zugestellt worden, was schriftlich von ihm bestätigt wurde. Er ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen; der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde auf der Grundlage des Akteninhalts öffentlich mündlich verkündet.
  4. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Pkw sei ein Geschäftsfahrzeug. Er sei damit sicher nicht gefahren, er sei noch nie in Österreich gewesen. Er ersuche um Beweismittel.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Weiters wurde dem Bw mit Schreiben vom 4. Juni 2002 das Radarfoto übermittelt und er ersucht, sich dazu näher zu äußern. Das Schriftstück wurde jedoch von ihm nicht behoben, sodass schließlich die gegenständliche Verhandlung anberaumt wurde.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindig-keit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist.

Die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100km/h auf der Westautobahn A1, Richtungsfahrbahn Wien, zwischen km 177.480 und 169.500 wurde mit den Verordnungen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. September 1991, Zl. 165.001/38-I/6-91, bzw vom 31. Oktober 1991, Zl. 165.001/72-I/6-91, verordnet und war am Vorfallstag gut sichtbar kundgemacht.

Im dortigen Bereich befinden sich eine Reihe von Autobahnauf- und -ausfahrten, sodass wegen des regen Fahrstreifenwechsels die Verhängung einer niedrigeren als der generell in Österreich geltenden Fahrgeschwindigkeit zur Verhinderung von Unfällen erforderlich war.

Aus dem Radarbild ergibt sich, dass der laut Auskunft des Landratsamtes Esslingen, Kfz-Zulassungsstelle vom 19. November 2001 am Vorfallstag, dem 6. August 2001, auf den Bw zugelassene um 22.30 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 188 km/h vom bei km 171.000 der A1, Richtungsfahrbahn Wien, angebrachten und geeichten Überkopfradar Multanova 6F, Nr.1401, gemessen wurde.

Laut den Verwendungsbestimmungen für solche Radargeräte wurden 5 % vom Messwert abgezogen und eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 178 km/h der Anzeige und dem Schuldvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren zugrundegelegt.

Der Bw wurde mit Schreiben der Erstinstanz vom 19. Dezember 2001 erstmals mit dem Schuldvorwurf konfrontiert; er hat darauf nicht reagiert.

Das Straferkenntnis wurde am 6. April 2002 zugestellt und fristgerecht dagegen Berufung erhoben, in der der Bw bestreitet, (überhaupt schon einmal) in Österreich gewesen zu sein. Er hat keinerlei nähere Angaben gemacht und hüllt sich bislang generell in Schweigen.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auf der Grundlage des Akteninhalts davon auszugehen, dass zum einen kein Hinweis darauf besteht, dass es sich bei diesem Fahrzeug tatsächlich um ein (von mehreren Personen benütztes) Geschäftsfahrzeug handelt - das Landratsamt Esslingen hat diesbezüglich nichts angeführt, sondern den Bw ohne Firmenzusatz als Halter genannt.

Ob der Bw schon einmal bzw, was wichtiger ist, am 6. August 2001 in Österreich war, ist ebensowenig überprüfbar wie seine durch nichts belegte Behauptung.

Erstaunlich ist aber, dass er weder auf die Aufforderung zur Rechtfertigung reagiert hat, noch auf die weiteren Versuche, mit ihm in Kontakt zu treten. Insbesondere hat er keinerlei Äußerung dazu gemacht, wie es kommt, dass sein Pkw in Österreich von einer Radarkamera aufgenommen wurde, ohne dass er ihn gelenkt hätte. Dass jemand anderer den Pkw gelenkt hätte, hat er ebenfalls nie behauptet.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Zulassungsbesitzer (bzw der Halter) eines Pkw selbst sein Fahrzeug lenkt. Mangels irgendwelcher Angaben des Bw dazu ist auch im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass er selbst der Lenker zum Tatzeitpunkt war. Dafür spricht sein generelles Schweigen, insbesondere auch der Umstand, dass er offenbar erst, als er den Strafbetrag im Straferkenntnis las, es der Mühe wert fand, überhaupt zu reagieren, indem er nunmehr einfach behauptet, noch nie in Österreich gewesen zu sein. Hätte er dargelegt, wohin, von wem und zu welchem Zweck das Fahrzeug gelenkt wurde und dafür einen entsprechenden überprüfbaren Beweis (Zeugen, Geschäftsunterlagen oder ähnliches) angeboten, wäre sein Vorbringen glaubhaft gewesen.

Auf dieser Grundlage ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass der Bw selbst der Lenker des Pkw zum Vorfallszeitpunkt war, daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 7.260 Euro Geldstrafe bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die finanziellen Verhältnisse des Bw auf 800 Euro monatliches Einkommen beim Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen geschätzt - diese Schätzung blieb unwidersprochen und war daher auch der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen - und hat weder mildernde noch straferschwerende Umstände berücksichtigt.

Dazu ist festzustellen, dass der Bw mangels entsprechender Mitteilungen im Zuständigkeitsbereich der Erstinstanz verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was als Milderungsgrund zu werten gewesen wäre.

Aus dieser Überlegung war die Strafe herabzusetzen, wobei jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung einen erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung indiziert, sodass die nunmehr verhängte Strafe als den Kriterien des § 19 VStG angemessen erachtet wird.

Die Strafe liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw vor allem zur genauesten Beachtung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsregeln anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem österreichischen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung Bw-Unbed, Strafherabsetzung wegen Unbescholtenheit

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