Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108263/9/Fra/Ka

Linz, 18.07.2002

VwSen-108263/9/Fra/Ka Linz, am 18. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn HB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. KH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.3.2002, AZ.: VerkR96-2667-2001-OJ/LT, betreffend Übertretung des § 104 Abs.9 und § 101 Abs.5 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 104 Abs.9 und § 101 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 218 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 27.3.2001 um 9.20 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges auf der Bundesstraße 38 von der Bundesstraße 130 kommend in Richtung Grenzübergang Weigetschlag bis Strkm.104,8 Auflagen des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 6.2.2001, BauS-SO-451.291/247-2001, und zwar "Allgemeine Standardauflagen" Punkt 12 nicht erfüllt hat, da der Transport widerrechtlich im Konvoi geführt wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

2.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung:

Aus dem Zustellnachweis (Rückschein) ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis am 10.4.2002 zugestellt wurde. Die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist ist daher mit 24.4.2002 abgelaufen. Auf dem Berufungsschriftsatz ist ein Eingangsstempel mit dem Datum "25.4.2002" sowie der Zusatz "Durch Boten überreicht" angebracht. Da dieser Umstand eine verspätete Einbringung des Rechtsmittels indiziert, was eine Zurückweisung zur Folge hätte, war zu überprüfen, ob die Berufung fristgerecht eingebracht wurde.

Über Vorhalt dieses Sachverhaltes teilte der Bw mit Schreiben vom 27.5.2002 dem UVS mit, es sei richtig, dass das angefochtene Straferkenntnis am 10.4.2002 zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt wurde. Ausdrücklich werde jedoch bestritten, dass die von ihm erhobene Berufung vom 19.4.2002 erst am 25.4.2002 "durch Boten" bei der belangten Behörde - sohin verspätet - eingebracht worden wäre. Sein ausgewiesener Rechtsvertreter habe nach Verfassung der gegenständlichen Berufung diese noch am selben Tag, nämlich am Freitag, den 19.4.2002 auf seinem Nachhauseweg persönlich zum Einlaufkasten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gebracht und in diesen eingeworfen. Dieser Einwurf in den Einlaufkasten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sei wohl nach den entsprechenden Entleerungszeiten dieses Einlaufkastens erfolgt, sodass an diesem Tage keine wirksame Zustellung mehr erfolgte. Nachdem jedoch dieser Einlaufkasten zumindest einmal täglich an den entsprechenden Werktagen entleert wird, müsse spätestens per 22.4.2002 die gegenständliche Berufungsschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingegangen sein, sodass die Rechtsmittelfrist jedenfalls gewahrt worden sei. Der fragliche Vermerk hinsichtlich der Zustellung "durch Boten" sei für ihn und seinem Rechtsvertreter überhaupt in keiner Weise nachvollziehbar, zumal keinesfalls eine Zustellung "durch Boten" erfolgt sei, sondern ein persönlicher Einwurf in den Einlaufpostkasten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, der darüber hinaus jedenfalls auch rechtzeitig war. Sollte der entsprechende Einlaufkasten der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - aus welchem Grunde auch immer - entgegen dem darauf abgedruckten Hinweis nicht am nächsten Werktag, nämlich am 22.4.2002 entleert worden sein, so wäre aufgrund des jedenfalls rechtzeitigen Einwurfes dennoch von einer rechtzeitigen Zustellung an die erstinstanzliche Behörde auszugehen. Auch ein derartiger Vorgang würde jedoch nicht den für ihn mysteriösen Vermerk "durch Boten" erklären.

Zu diesem Vorbringen konfrontiert wurde Frau CW von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - Einlaufstelle - zeugenschaftlich einvernommen. Diese sagte laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen vom 10.6.2002, AZ. VerkR96-2667-2001-OJ, ua Folgendes aus: "Dieser Briefkasten wird an Werktagen täglich zu Beginn der Amtsstunden zur Gänze entleert. Die Entleerung wird von folgenden Personen durchgeführt: Herr KE, Herr AS, Frau CW. Die Entleerung des Briefkastens erfolgte am 22. und am 23.4.2002 durch Herrn KE und am 24.4.2002 durch Herrn AS. Die Entleerung des Briefkastens erfolgt normalerweise durch Herrn KE. Nur in dessen Abwesenheit auch von den weiteren angeführten Personen. Die Entleerung des Briefkastens am 25.4.2002 wurde, soweit sie sich konkret erinnern kann, wieder von Herrn KE durchgeführt. Die entnommene Post werde ihr direkt übergeben und von ihr mit dem Einlaufstempel des Entnahmetages und zusätzlich mit dem Zusatz "Durch Boten überreicht" versehen. Auch erfolge eine Unterschriftsleistung durch sie. Vorliegendenfalls kann daher das in Rede stehende Schriftstück erst am 24.4.2002 in den Briefkasten bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingeworfen worden sein. Ein früherer Einwurf sei aufgrund des Entleerungsablaufes nicht möglich. Der Vermerk "durch Boten überreicht" werde auf allen Eingaben aus dem Briefkasten angebracht. Bei persönlicher Überreichung der Eingabe erfolge neben dem Einlaufstempel der Vermerk "persönlich überreicht" und auch ihre Unterschrift."

Der Vertreter des Bw hat dem UVS mit Stellungnahme vom 15.7.2002 eine eidesstättige Erklärung vorgelegt. Darin erklärt er, dass er die von ihm verfasste gegenständliche Berufung persönlich am späteren Nachmittag oder Abend des 19.4.2002 zur Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gebracht und in den do. Einlaufkasten eingeworfen habe. In seiner Kanzlei werde generell die Posterledigung so gehandhabt, dass dann, wenn eine seiner Mitarbeiterinnen einen Schriftsatz oder einen Brief per Post absendet, darauf der Stempel "ERLEDIGT AM:" mit dem gegenständlichen Datum angebracht wird. Dieser Stempel weise darüber hinaus eine Zeile auf, welche lautet wie folgt: "Durch .........". Bei normalen Erledigungen werde diese Zeile, welche an sich dafür vorgesehen wäre, den Namen der Mitarbeiterin wiederzugeben, nicht ausgefüllt. Lediglich bei sämtlichen Einwürfen in Einlaufkästen, sei es bei Gerichten, beim Finanzamt, oder bei Verwaltungsbehörden, werde von demjenigen Mitarbeiter, der den Einwurf tätigt, in diese Zeile das Wort "Einlaufkasten" eingefügt. Im gegenständlichen Fall weise das in dieser Zeile eingefügte Wort "Einlaufkasten" seine Handschrift auf. Darüber hinaus könne er sich an den konkreten Fall nach eingehender Prüfung noch insoferne genau erinnern, als er am Freitag, dem 19.4.2002, nachdem seine beiden Mitarbeiterinnen bereits die Kanzlei verlassen hatten, in den späteren Nachmittags- oder frühen Abendstunden persönlich den gegenständlichen Berufungsschriftsatz zur Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung gebracht und in den Einlaufkasten eingeworfen habe. In seiner Kanzlei werden sämtliche Schriftstücke für Gerichte und Behörden, die in dem unmittelbaren Umgebungsbereich liegen, aus Porto-Ersparnisgründen in den jeweiligen Einlaufkasten eingeworfen. Dies auch zumal zumeist mehrere Schriftstücke für dieselbe Behörde einzubringen sind. Er sei jederzeit gerne bereit, diese an Eidesstatt getätigten Angaben auch zeugenschaftlich vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) zu wiederholen.

Der UVS geht aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass das Rechtsmittel am 19.4.2002 in den Briefkasten der belangten Behörde eingeworfen wurde. Der UVS hat keine Veranlassung, der vorhin genannten eidesstättigen Erklärung des Vertreters des Bw keinen Glauben zu schenken. Im Übrigen ist diese Erklärung auch schlüssig. Das Rechtsmittel wäre aber auch rechtzeitig eingebracht worden, wenn es erst am 24.4.2002 - wie dies die Zeugin W behauptet - in den Einlaufkasten und zwar während der Amtsstunden eingeworfen worden wäre. Nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass sämtliche Poststücke des Einlaufkastens mit einem Stempel "durch Boten überreicht" versehen werden. Die Behauptung, dass die gegenständliche Berufung erst am 24.4.2002 in den Postkasten eingeworfen worden wäre, kann dadurch erklärt werden, dass der Einlaufpostkasten möglicherweise nicht vollständig entleert wurde, oder das fragliche Schriftstück bei der Entleerung am 22. und am 23.4. übersehen wurde und (irrtümlich) im Briefkasten verblieben ist. Offenbar bestehen auch seitens der einvernommenen Zeugin W keine genauere Erinnerung mehr an den konkreten Zustellvorgang, sodass die Ausführung, wonach sie sich "auf ihre Mitarbeiter verlassen könne" sowie "soweit sie sich noch konkret erinnern könne" nicht geeignet sind, den vom Vertreter des Bw dargelegten und bescheinigten Zustellvorgang zu widerlegen.

Die Berufung ist daher als rechtzeitig eingebracht anzusehen, weshalb sie nicht zurückzuweisen, sondern meritorisch zu behandeln ist.

2.2. In der Sache selbst wurde erwogen:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw zur Last gelegt, eine Auflage eines bestimmten Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung nicht erfüllt zu haben. In der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Neumarkt i.M. vom 2.4.2001 ist von einem bestimmten Bescheid der Oö. Landesregierung die Rede.

Dazu ist seitens des UVS festzustellen, dass, wenn der Bw eine Bescheidauflage nicht erfüllt hat, dann eine Auflage eines dem Datum und dem Aktenzeichen nach bestimmten Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung. Die belangte Behörde hat somit dem Bw ein Verhalten zur Last gelegt, das er gar nicht erfüllt haben kann, denn es wurde weder ein Bescheid der Oö. Landesregierung noch ein Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, der die als verletzt bezeichnete Auflage enthält, erlassen. Das Amt der Oö. Landesregierung ist lediglich Geschäftsapparat ua für den Landeshauptmann, der den Bescheid mit der inkriminierten Auflage ausgestellt hat. Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurde seitens der belangten Behörde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Aus den angeführten Gründen war daher nicht mehr auf die vom Bw zutreffend aufgeworfenen Fragen zur Problematik des Konvois einzugehen.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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