Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108265/8/Sch/Rd

Linz, 24.06.2002

VwSen-108265/8/Sch/Rd Linz, am 24. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 7. Mai 2002, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. April 2002, VerkR96-2623-2000-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Juni 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 22. April 2002, VerkR96-2623-2000-Br, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden verhängt, weil er am 1. August 2000 um 8.35 Uhr auf der B 310 im Bereich des Straßenkilometers 20,6 bis 20,3 im Gemeindegebiet von Unterweitersdorf, Fahrtrichtung Linz, als Lenker des Kombis mit dem Kennzeichen einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass der vorerst als Zeuge zur Einvernahme bei der oben erwähnten Berufungsverhandlung vorgesehene Meldungsleger zum Termin verhindert war, sodass an seiner Stelle der beim Vorfall ebenfalls zugegen gewesene RI R einvernommen wurde. Dieser hatte an den Vorgang jedoch keinerlei Erinnerungsvermögen mehr und konnte nur auf die Angaben in der - nicht von ihm verfassten - Anzeige verweisen.

Um der Bestimmung des § 51i VStG zu entsprechen wäre allerdings eine weitergehende Erörterung des Sachverhaltes erforderlich gewesen.

Der Berufungswerber bestreitet, das Einsatzfahrzeug behindert bzw diesem nicht Platz gemacht zu haben. Er sei, als das Einsatzfahrzeug hinter ihm gefahren sei, weiterhin in der "Spur" wie die gesamte vor ihm fahrende Kolonne geblieben. Keinesfalls habe er das Fahrzeug nach links zur Fahrbahnmitte hin gelenkt.

Der im Zuge der Berufungsverhandlung durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, dass der Straßenverlauf im tatörtlichen Bereich in Fahrtrichtung Linz betrachtet eine langgestreckte Linkskurve darstellt. Für jede Fahrtrichtung steht ein Fahrstreifen zur Verfügung. Geht man von den Schilderungen des Berufungswerbers aus, nämlich dass er seine bisherige Fahrspur auf seinem Fahrstreifen beibehalten hat, so wäre ihm zwar ein Platzmachen nach rechts in geringem Umfang wohl möglich gewesen. Dies hätte aber an den Überholmöglichkeiten für den Lenker des Einsatzfahrzeuges nichts geändert. Dafür ist auch dann auf dem linken Fahrstreifen noch genügend Platz. Entscheidend ist, ob die Sichtverhältnisse bzw der Gegenverkehr ein Überholen zulassen, und zwar auch dann, wenn das zu überholende Fahrzeug zur Fahrbahnmitte hin gelenkt wird.

Die Bestimmung des § 26 Abs.5 erster Satz StVO 1960 mit der Anordnung, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen, ist ohne Zweifel von der Intention getragen, dem Lenker eines Einsatzfahrzeuges eine möglichst ungehinderte Durchführung der Fahrt zu ermöglichen. Wenn ein solches "Platzmachen" nur in geringem Ausmaß möglich ist und darüber hinaus diese Unterlassung an der Einsatzfahrt selbst nichts ändert, da, wie im vorliegenden Fall, ein schnelleres Vorwärtskommen durch Überholen ohnedies nur dann möglich ist, wenn es der Gegenverkehr zulässt, kann eine Übertretung der erwähnten Bestimmung wohl nicht angenommen werden.

Die Berufungsbehörde teilt zwar grundsätzlich nicht die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, er sei nur deshalb zur Anzeige gebracht worden, da er wegen des von ihm als gefährlich eingestuften Verhaltens des Lenkers des Einsatzfahrzeuges mehrmals den Kopf geschüttelt habe. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass Gendarmeriebeamte fiktive Verkehrsübertretungen zur Anzeige bringen, wenn ihnen ein Fahrzeuglenker die Missbilligung für das von ihnen gesetzte Fahrverhalten zu verstehen gibt. Die Berufungsbehörde vermutet vielmehr, dass der Meldungsleger die Fahrweise des Berufungswerbers aus seiner Sicht als nicht Platz machend qualifiziert hat, welche Annahme sich aber aufgrund des abgeführten Berufungsverfahrens (Verhandlung mit Lokalaugenschein, Einvernahme von Berufungswerber und Zeugen) nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen ließ.

Es ist nicht zu erwarten, dass ein weitergehendes Ermittlungsverfahren noch eine andere Entscheidung herbeiführen könnte, weshalb, nicht zuletzt auch aus verwaltungsökonomischen Gründen - Relation zwischen Schwere des Delikts und Aufwand des Verfahrens - davon Abstand zu nehmen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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