Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108266/2/Fra/Ka

Linz, 17.04.2003

 

 

 VwSen-108266/2/Fra/Ka Linz, am 17. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau EL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.4.2002, VerkR96-472-2002, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 13.3.2002, VerkR96-472-2002, wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein am 20.3.2002) zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 4.4.2002 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

4. Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist gemäß § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zuständige Berufungsbehörde für den gegenständlichen Fall der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Die verspätete Einbringung des Einspruches ist unbestritten. Die Bw bringt vor, dass diese auf einem Irrtum beruhe. Da sie sich leider nicht notiert habe, an welchem Tag sie den RSa-Brief mit der Strafverfügung übernommen habe, habe sie sich nach dem auf der Rückseite des Kuverts angebrachten Poststempel gerichtet. Da der Poststempel am 20.3.2002 angebracht wurde, habe sie angenommen, dass dieser Brief an diesem Tage von der Bezirkshauptmannschaft auf der Post aufgegeben wurde und sie ihn deshalb frühestens am 21.3.2002 übernommen haben konnte. Sie habe daher angenommen, dass die Einspruchsfrist am 4.4.2002 geendet habe.

 

Dieses Vorbringen der Bw ist deshalb nicht zielführend, weil Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung ist. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Da sohin die Einspruchserhebung außerhalb der Einspruchsfrist unstrittig ist, war die belangte Behörde gehalten, im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung konnte die Sache betreffend das Grunddelikt nicht behandelt werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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