Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108269/5/Fra/Ka

Linz, 22.07.2002

VwSen-108269/5/Fra/Ka Linz, am 22. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn EB, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.3.2002, S-7.668/01-3, betreffend Übertretung des § 57 Abs.5 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 57 Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er am 20.2.2001 als Zulassungsbesitzer des KFZ, dieses trotz behördlicher Aufforderung vom 17.1.2001, zugestellt am 19.1.2001, nicht zur Überprüfung vorgeführt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafebehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Sowohl in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 8.3.2001, AZ.: S 0007668/LZ/01/3, als auch im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bw zur Last gelegt, das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht zur Überprüfung vorgeführt zu haben.

Nach § 57 Abs.5 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug zur Prüfung (Abs.1) vorzuführen und den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen. Er hat dafür zu sorgen, dass das zur Prüfung vorgeführte Fahrzeug gereinigt ist.

Das Fahrzeug muss sohin zur "Prüfung" durch den Sachverständigen vorgeführt werden, jedoch nicht zur "Überprüfung", die das bei der Behörde abgeführte Verfahren darstellt (vgl. Anm. 10 zu § 57 KFG in Grundtner, KFG, Manz-Verlag). Die belangte Behörde hat somit dem Bw ein Verhalten zur Last gelegt, welches nicht unter die als verletzt bezeichnete Norm subsumierbar ist. Bei dem Begriff "Prüfung" handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist somit Verfolgungsverjährung eingetreten, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Auf das Vorbringen des Bw war daher nicht mehr einzugehen.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

Für die Richtigkeit

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