Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108272/12/Sch/Rd

Linz, 07.08.2002

VwSen-108272/12/Sch/Rd Linz, am 7. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 11. März 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. Februar 2002, VerkR96-2753-2001, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 28. Februar 2002, VerkR96-2753-2001, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 3) jeweils § 102 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 109 Euro, 2) 73 Euro und 3) 36 Euro bzw Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) jeweils 24 Stunden verhängt, weil er sich, wie am 14. Juni 2001 um 11.30 Uhr im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen, vor Antritt der Fahrt auf der B 309a, Fahrtrichtung Enns, bis zu Straßenkilometer 0,600, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da

1) eine Fahrwerkstieferlegung,

2) eine nicht typengerechte Bereifung und

3) eine Anbringung von Seitenschwellen vorgenommen worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 21,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Am Fahrzeug des Berufungswerbers sind mehrere Veränderungen vorgenommen worden. Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Hier stellt sich sohin die entscheidungsrelevante Frage, ob die Änderungen am Fahrzeug des Berufungswerbers solche waren, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können. Die Berufungsbehörde hält derartige Feststellungen für ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Spruch eines Strafbescheides. Die alleinige Aufzählung der Veränderungen, so wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, konkretisiert den Tatvorwurf nicht hinreichend. Nach der Gesetzeslage ist nicht schlechthin jede Veränderung am Fahrzeug eine rechtlich relevante, vielmehr nur dann, wenn eben die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges hiedurch beeinflusst werden kann. Es ist dann letztlich unerheblich, ob, wie im vorliegenden Fall, es sich letztlich aus fachlicher Sicht gezeigt hat, dass für die Änderungen laut Punkt 1 und 3 des Straferkenntnisses wohl eine entsprechende Anzeige erforderlich war.

Bezüglich Faktum 2 des Straferkenntnisses kommt noch dazu, dass schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren seitens eines beigezogenen technischen Amtssachverständigen die Aussage getroffen wurde, dass bezüglich der Montierung der Reifen keine Beurteilung abgegeben werden könne, da dafür die Kenntnis der montierten Reifengröße erforderlich wäre, die aber bei der Beanstandung nicht festgehalten wurde. Dennoch hat die Erstbehörde dieses Faktum als erwiesen angesehen.

Wenn auch letztlich nicht mehr entscheidungserheblich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Berufungswerber die Veränderungen von einer Fachwerkstätte, von der unter Verwendung von Originalteilen eine ordnungsgemäße Durchführung derselbigen erwartet werden darf, hat erledigen lassen. Das mag keinen Schuldausschließungsgrund darstellen, rechtfertigt aber bis zu einem gewissen Grad das Vorbringen, der Berufungswerber sei nicht davon ausgegangen, hiedurch eine Gesetzesverletzung zu begehen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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