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VwSen-108273/2/Ki/Ka

Linz, 06.06.2002

VwSen-108273/2/Ki/Ka Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des EW vom 11.4.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.3.2002, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Bezüglich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 14,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Bezüglich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 26.3.2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe

1. am 7.11.2001 um 06.00 Uhr den PKW, Kennzeichen, auf der B3 Donau Straße in Fahrtrichtung Linz gelenkt, wobei er auf der Steyreggerbrücke am linken Fahrstreifen hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand einhielt, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, da er knapp, ca. 20 cm, hinter diesem nachfuhr

2. bei dieser Fahrt am Ende der Steyreggerbrücke verbotenerweise rechts überholt und dabei andere Straßenbenützer gefährdet.

Er habe dadurch 1. § 18 Abs.1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2. § 16 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils 72 Euro (EFS jeweils 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 14,40 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 11.4.2002 Berufung mit der Begründung, dass er zur beschriebenen Zeit nicht Lenker des angegebenen Fahrzeuges gewesen sei.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige einer Privatperson zugrunde. Am 7.11.2001 wurde mit dieser Person beim Gendarmerieposten St. Georgen/G. folgende Niederschrift aufgenommen:

"Ich lenkte am 7.11.2001, gegen 6.00 Uhr meinen PKW, Marke Opel Kadett, auf der Donau Bundesstraße (B3) von Langenstein kommend in Richtung Linz. Auf der Steyreggerbrücke in dem Bereich, wo es auf eine Spur zusammenführt fuhr ich auf der linken Spur, also Überholspur. Plötzlich kam hinter mir ein roter Mercedes der A Klasse nach und hat mir mit der Lichthupe Lichtzeichen gegeben und ist dabei sehr knapp hinten aufgefahren, es waren ca. 20 cm. Dies tat er in der Länge der ganzen Steyreggerbrücke. Ich konnte nicht rechts zufahren, da die Spur mit PKWs voll war. Der Lenker mit dem Mercedes fand aber irgendwie eine Lücke und war plötzlich auf der rechten Fahrspur. Er wollte dann im Bereich, wo es auf einer Spur zusammenführt rechts überholen. Dabei hat er mich nach links abgedrängt und ich musste eine Vollbremsung machen, da ich ansonsten in die linke Leitschiene gefahren wäre. Auch er musste eine Vollbremsung machen und ich kam dann vor dem Mercedes auf die normale Fahrspur. Auf der Geraden in Richtung Linz hat mich dann der Mercedesfahrer überholt, obwohl zu dieser Zeit Kolonnenverkehr herrschte. Er zwängte sich somit vor mir wieder in die Kolonne.

Während des Überholens hat er mir auch noch den "Vogel" gezeigt.

Auf der Kreuzung in der Frankstraße bin ich dann stehen geblieben und ein weiterer PKW hat bei mir angehalten. Es handelte sich dabei um G. S., der zu mir sagte, dass er mir einen Zeugen abgeben würde, wenn ich diesen Vorfall zur Anzeige bringen werde. Bei mir im PKW befand sich mein Arbeitskollege M. C., der den Vorfall ebenfalls mitbekommen hat. Ich möchte noch anführen, dass mich am Vortag also am 6.11.2001, gegen 16.45 Uhr der selbe Mercedes bei Gegenverkehr auf der B 3 in einer unübersichtlichen Kurve überholt hat. Ich fuhr dabei in Richtung Mauthausen und der Mercedes hat mich kurz vor dem Trafo Treff überholt. Ich möchte den Lenker des Mercedes zur Anzeige bringen, da dieser nach meiner Meinung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Meine Angaben entsprechen der Wahrheit."

Der Bw, welcher Zulassungsbesitzer des in der Anzeige bezeichneten Mercedes ist, rechtfertigte sich bei seiner Einvernahme am GP St. Georgen/G. am 9.11.2001 wie folgt:

"Ich wurde über den mir vorgeworfenen Sachverhalt aufgeklärt und möchte dazu folgendes angeben:

Zum Vorfall auf der Steyreggerbrücke:

Ich erinnere mich sehr wohl auf diesen Vorfall. Im Ersten weil das vor mir fahrende Fahrzeug (älterer Kadett) einen eher desolaten Eindruck machte. Zum Zweiten war es mir verwunderlich, dass dieser Lenker nur den linken Fahrstreifen benutzte und das bei einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h. Deshalb mein einmaliges kurzes Kontaktaufnehmen mit der Lichthupe. Der Abstand bei diesem Fahrmanöver war mindestens 6 bis 8 Meter. Der vor mir fahrende Kadett ist hinten ziemlich hoch und wenn ich daher mit meinem PKW, Mercedes A Klasse, auf 20 cm auffahren würde, wäre es dem vorderen Lenker sicher nicht mehr möglich die Scheinwerfer meines PKWs zu sehen. Da er keine Anstalten machte sich rechts einzuordnen oder die Geschwindigkeit zu erhöhen (Freilandstraße mögliche 100 km/h) reihte ich mich rechts ein und fuhr mit ca 80 km/h rechts an ihm vorbei. Am Ende der Steyreggerbrücke bei Beginn des Überholverbotes lief ich auf ein Fahrzeug der Firma P. auf und zu diesem Zeitpunkt war der Kadett ca 2 bis drei Autolängen links hinter mir und machte immer noch keine Anstalt sich rechts einzureihen. Er fuhr aber trotzdem links weiter und drängte mich in Richtung rechte Leitschiene. Nur durch starkes abbremsen bis zum Stillstand wurde ein Zusammenstoß verhindert. Ich fuhr dann in Richtung Linz hinter dem Kadett her und sah von hinten, wie der Lenker des Kadetts telefonierte. Er fuhr dabei aufreizend langsam und kam des öfteren über die Sperrlinie. Bei der Abfahrt zum Chemiekreisverkehr war der Kadett ebenfalls wieder äußerst links. Ich habe ihn aufgrund der Meinung, dass er nach links in Richtung in den Kreisverkehr einfahren werde, auf der rechten Abbiegespur überholt bzw bin ich vorbei gefahren. Mit dem Sicherheitsblick nach links zeigte mir der Lenker sein Telefon, um zu zeigen er habe die Polizei verständigt. Ich fuhr anschließend weiter in Richtung Hafen.

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Lenker auf Grund des Alters seines Autos keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nimmt. Zum Vorwurf am 6.11.2001, gegen 16.45 Uhr, ich hätte den selben PKW auf der B 3 in Richtung Trafo Treff überholt. Kann ich nur angeben, dass dies nicht richtig ist, da ich zu dieser Zeit dort nicht unterwegs war, da ich diesen Weg nie benütze."

Nach Abtretung des Verwaltungsstrafaktes von der laut Tatort zuständigen Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Perg (§ 29a VStG) hat letztere das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und den Anzeiger zeugenschaftlich einvernommen. Dieser erklärte bei seiner Einvernahme am 8.2.2002, dass er auf seine Angaben, welche er am 7.11.2001 am Gendarmerieposten St. Georgen/G. gemacht habe, verweise. Zusätzlich führte er an, dass er seinen PKW auf der Steyreggerbrücke am linken Fahrstreifen gelenkt habe. Es habe Kolonnenverkehr sowohl am rechten als auch am linken Fahrstreifen geherrscht. Aufgrund des Kolonnenverkehrs sei die Fahrgeschwindigkeit eher langsamer und zum Teil stockend gewesen. Am Ende der Steyreggerbrücke und zwar in jenem Bereich, wo die zwei Fahrstreifen in einen Fahrstreifen zusammenmünden, sei der Überholvorgang des Angezeigten erfolgt. Der angezeigte PKW-Lenker habe hinter seinem Fahrzeug bereits am Brückenbeginn aufgeschlossen. Kurz vor jenem Bereich, wo der Angezeigte den Überholvorgang durchführte, habe er vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

I.5.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Dazu wird festgestellt, dass auch seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken bestehen, die Angaben des Anzeigers der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Angaben sind schlüssig und es finden sich auch keine Widersprüche zwischen der Anzeige und der späteren Zeugenaussage. Zu berücksichtigen ist, dass die Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht getätigt wurde, dem Zeugen war klar, dass eine falsche Aussage für ihn strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Es mag durchaus zutreffen, dass bei einem Abstand von ca. 20 cm die Sicht auf die Scheinwerfer des folgenden Fahrzeuges bereits verdeckt sein könnte, es ist jedoch zu bedenken, dass der Zeuge die vom Bw gegebenen Lichtsignale (Lichthupe) bereits in der Annäherungsphase wahrnehmen konnte.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen Falle wird jedoch seiner widersprüchlichen Rechtfertigung kein Glauben geschenkt. Hat er ursprünglich den Vorfall dem Grunde nach nicht bestritten, so führt er nun in seiner Berufung schlicht aus, dass er nicht der Lenker des angegebenen Fahrzeuges gewesen sei.

Dass ein Abstand von ca. 20 cm zum vorausfahrenden Fahrzeug den gebotenen Sicherheitsabstand bei weitem unterschreitet, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung. Es wird daher festgestellt, dass der Bw den ihn diesbezüglich zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch im Hinblick auf die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten entlasten würden. Er hat daher in diesem Punkt die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vertreten.

Bezüglich Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird dazu festgestellt, dass gerade das Nichteinhalten des gebotenen Sicherheitsabstandes vielfach Ursache für Verkehrsunfälle ist und sohin durch ein derartiges Verhalten die Verkehrssicherheit gravierend gefährdet wird. Es ist daher insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Die Erstbehörde hat den vorgesehenen Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft, sodass die Straffestsetzung durchaus als milde bewertet werden kann.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden geschätzt, diesbezüglich wurde kein Einwand erhoben. In Anbetracht verschiedener verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ist der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben, andere Milderungsgründe aber auch Erschwerungsgründe können seitens der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden.

Sowohl aus generalpräventiven - als auch aus spezialpräventiven Gründen - ist eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird in diesem Punkt festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

I.5.2. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Gemäß § 2 Abs.1 Z 29 StVO 1960 gilt als Überholen das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung.

Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf gemäß § 7 Abs.3 StVO 1960, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges neben einen anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen, die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinanderfahrender Fahrzeuge dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden noch behindern.

Eine Voraussetzung für ein zulässiges Nebeneinanderfahren ist, dass auf beiden Fahrstreifen sich Fahrzeugreihen bewegen. Die Fahrbahn der Steyreggerbrücke in Richtung Linz gesehen weist zwei Fahrstreifen und es geht aus der Aussage des Anzeigers hervor, dass auf beiden Fahrstreifen sich Fahrzeugkolonnen befunden haben. Es lagen daher im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für ein zulässiges Nebeneinanderfahren vor, weshalb in diesem Falle das Verhalten des Bw gemäß der obzitierten Begriffsbestimmung des § 2 Abs.1 Z 29 StVO 1960 nicht als Überholen gewertet werden kann und somit der Bw die ihm diesbezüglich zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Ein allfälliges Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Wechsel des Fahrstreifens wurde ihm nicht zur Last gelegt.

Aus diesem Grunde war bezüglich Faktum 2 der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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