Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108277/8/Bi/Stu

Linz, 24.06.2002

VwSen-108277/8/Bi/Stu Linz, am 24. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. J S, M, M, vom 28. April 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 27. März 2002, VerkR96-4735-2001-Wam, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 20. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 4,20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 21 Euro (12 Stunden EFS) verhängt, weil er als Lenker das Fahrzeug, Marke Nissan, mit dem Kennzeichen am 26.Mai 2002 um 10.40 Uhr in M in der R - nächst der Oberbank auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt habe, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien.
  2. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 2,1 Euro auferlegt.

    2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 20. Juni 2002 wurde an Ort und Stelle eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz, Frau M, sowie der Zeugin S E durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet.

  3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Verbindungsstraße H-R weise an der engsten Stelle nur etwa 4 m auf. Die Mitteilung des Stadtamtes M, die Straße sei 5 m breit, stimme daher nicht. Dazu legt er sechs Lichtbilder samt Plan vor, die den Verlauf der Straße zeigen, insbesondere den von ihm behaupteten Abstellort des Pkw am Vorfallstag. Er macht weiters geltend, die Verbindungsstraße sei einspurig, weshalb keine von ihm begangene Verwaltungsübertretung vorliege.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, ein Ortsaugenschein durchgeführt und das die Anzeige erstattende Parkraumüberwachungsorgan zeugenschaftlich vernommen wurde.

Auf dieser Grundlage steht fest, dass im Stadtgebiet M eine unbenannte Straße zunächst als "H" vom S links neben der Oberbank bergab führt, dann die Bank in einer (vom S aus gesehen) leichten Rechtskurve halb umrundet und unten in die R einmündet. Am S ist rechtsseitig des H ein Verbotszeichen gemäß § 52a Z7a StVO "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" mit dem Zusatz "1 t" angebracht. Ansonsten findet sich keine Einschränkung oder Einbahnregelung, weder am S noch bei der Einmündung von der R aus.

Das Oberbank-Gebäude verläuft - wie sich auch aus den vom Bw vorgelegten Bildern ergibt - im Kurvenbereich in insgesamt drei Ecken, wobei sich an der Unterseite eine Toreinfahrt und oben eine Tür befindet. Im Kurvenbereich mündet nach links eine weitere unbenannte Straße in die Gegenständliche ein, vom H geradeaus hinunter gesehen ist ein Geschäftseingang.

Der Bw macht geltend, er habe seinen Pkw, einen etwa 4 m langen Nissan A, genau in der Kurve abgestellt, wobei er weder die Tür noch die Einfahrt verstellt habe. Er habe die Stelle selbst nachgemessen und eine verbleibende Breite zwischen dem Pkw und dem Geschäftseingang von 3,80 m festgestellt, was für das Vorbeifahren eines anderen Pkw - seiner sei 1,5 m breit - ausreichend sei.

Die Zeugin E verwies auf ihre handschriftlichen Vermerke auf dem Organmandat. Demnach habe sie beobachtet, dass der Pkw im Bereich der Tür oder weiter unten abgestellt gewesen sei - das wisse sie nicht mehr genau - und zwar länger als 10 Minuten. Ein vom H herunterfahrender "Eislieferwagen" habe jedenfalls die Engstelle nicht passieren können und im Retourgang auf den S. fahren müssen. Der Pkw habe jedenfalls die Sicht verstellt.

Dem hat der Bw entgegengesetzt, bei dem "Eislieferwagen" handle es sich um einen Lkw mit einem Gesamtgewicht von sicher über einer Tonne, sodass dieser die Straße gar nicht hätte benützen dürfen. Ein "Sichtverstellen" sei ihm nicht vorgeworfen worden.

Die Zeugin E führte aus, sie sei bei einem Privatunternehmen beschäftigt und als Parkraumüberwachungsorgan seitens der Erstinstanz ermächigt, insbesondere Parkdelikte zu ahnden. Auf dieser Grundlage habe sie das Organmandat ausgestellt und letztlich Anzeige erstattet. Sie hat bei der Verhandlung die Ermächtigungsurkunde im Original zur Einsichtnahme vorgelegt. Daraus hat sich ergeben, dass ua speziell eine Ermächtigung für die Ahndung von Delikten gemäß § 24 StVO besteht.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.1 ua noch verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

Im gegenständlichen Fall ergab der Ortsaugenschein unzweifelhaft, dass die in Rede stehende Straße als Fahrbahn mit Gegenverkehr anzusehen ist, zumal keine ausdrückliche Einbahnregelung besteht.

Der Bw hat nicht bestritten, den Pkw selbst dort länger als für 10 Minuten oder der Dauer einer Ladetätigkeit (eine solche wurde nie behauptet) abgestellt zu haben. Es ist daher von "Parken" im Sinne des § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960 auszugehen, das gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO nur dann erlaubt ist, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr frei bleiben.

Das Beweisverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass, wenn der Pkw so abgestellt war, wie vom Bw beschrieben und nach den Zeugenaussagen E nicht widerlegbar, tatsächlich keine zwei Fahrstreifen mehr übrig geblieben sind, sodass ein Parken an der genannten Stelle gemäß der zitierten Bestimmung verboten war.

Der Bw hat demnach den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd und keine Umstände als erschwerend gewertet.

Die verhängte Strafe entspricht gemäß den Kriterien des § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Bw (er hat der Einkommensschätzung der Erstinstanz auf 1.200 Euro monatlich nicht widersprochen und nichts Gegenteiliges belegt) und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde gemäß dem gesetzlichen Strafrahmen im Verhältnis zur Geldstrafe bemessen. Für eine Herabsetzung findet sich kein Ansatz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Abstellort bei Ortsaugenschein geklärt - Parkverbot weil nur mehr ein Fahrstreifen bei Fahrbahn bestätigt.