Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108279/2/Bi/Ka

Linz, 27.05.2002

 

VwSen-108279/2/Bi/Ka Linz, am 27. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau C S, W 8d, 4 R, vom 6. Mai 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 23. April 2002, VerkR96-155/2002/Win, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 12. Jänner "200" um 9.30 Uhr den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen RO- auf der B-Bundesstraße (B ) von R, , in Richtung P bei Strkm 160.440 nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihr dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, weil sie nach rechts von der Fahrbahn abgekommen sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, als sie am 12. Jänner 2002 um 9.30 Uhr die Straßenstelle passiert habe, sei die Fahrbahn schneeglatt und nicht gestreut gewesen. Sie sei damals mit geringer Geschwindigkeit gefahren, jedoch trotzdem ins Schleudern gekommen und gegen eine Schneewächte auf der rechten Straßenseite geprallt. In der um 9.30 Uhr noch nicht durchgeführten Streuung sehe sie ein Versagen des Straßendienstes. Dieser Umstand könne nicht ihr angelastet werden; sie sehe kein Verschulden ihrerseits. Zu diesem Zeitpunkt habe niemand außer ihr den Straßenabschnitt passiert und es sei auch zu keiner Eigengefährdung und zu keiner Beschädigung von Sachen gekommen. Sie sei auch nicht von der Fahrbahn abgekommen, die diesbezüglichen Angaben in der Rechtfertigung vom 23. April 2002 beruhten auf einem Missverständnis. Im Übrigen sei die Tatzeit insofern unrichtig, weil als Tatzeit das Jahr "200" angeführt sei. Das Straferkenntnis erscheine ihr daher ohnedies nicht rechtswirksam.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen die Bw Anzeige erstattet worden war, weil A L, ein Bediensteter der Straßenmeisterei U, am 12. Jänner 2002 um 9.45 Uhr als Lenker eines Lkw, an dem ein Schneepflug angebracht war, auf der B bei Km 160.440 in Fahrtrichtung Peilstein in der dort befindlichen Linkskurve am rechten Fahrbahnrand ein "Schneegewühle" feststellte und die Stelle räumte, wobei der Schnee auf die Böschung geschleudert wurde. Er habe festgestellt, dass rechts neben der Fahrbahn ein Fahrzeug in eine Wächte gefahren sein musste, weil ein Leitpflock schief gestanden und eine Schneestange abgebrochen gewesen sei. Am Nachmittag desselben Tages sei er noch einmal dort gefahren, als der Schnee schon weitgehend geschmolzen gewesen sei. Erst zu dieser Zeit habe er eine Kennzeichentafel auf der Böschung liegen gesehen, die er offenbar in der Früh mit dem Schnee dorthin geworfen habe. Das Kennzeichen war das vordere des auf die Bw zugelassenen Pkw.

Die Bw verantwortete sich damit, sie habe weder eine Beschädigung der Schneestange noch den Verlust ihrer Kennzeichentafel bemerkt und daher keine Meldung erstattet. Sie sei auch nicht in einer Linkskurve ins Schleudern gekommen, sondern auf der rechten Fahrbahnseite in ihrer Fahrtrichtung. Sie habe nach dem Vorfall ihren Pkw und die Umgebung besichtigt, aber keinen Schaden festgestellt. Für den Vorwurf, sie habe die Schneestange beschädigt, gebe es keinen stich-haltigen Beweis. Nur weil ihr Kennzeichen dort gefunden worden sei, könne ihr nicht ein derartiger Tatvorwurf gemacht werden.

Seitens der Erstinstanz wurde nach zeugenschaftlicher Einvernahme des Bediensteten der Straßenmeisterei das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs gemäß §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO im Zweifel wegen Nichterweisbarkeit eingestellt, jedoch erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mit der Begründung, die Bw habe am 23. April 2002 ein Geständnis abgelegt und der angelastete Tatbestand sei dadurch erwiesen.

Am 23. April 2002 hat die Bw bei der Erstinstanz ausgeführt, sie sei "nach rechts von der Fahrbahn abgekommen".

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Bestimmung des

§ 7 StVO nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz lässt sich daraus nicht ableiten (vgl Erk v. 10.Oktober 1995, 95/02/0276, ua).

Das Rechtsfahrgebot dient dem Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch der Verhinderung jeglicher Gefahr vom linken Fahrbahnteil her (vgl OGH v 28. November 1996, 2Ob 2404/96k).

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 2.Alt VStG die der Bw zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, wobei aber auch ihre Verantwortung von der schneeglatten, ungestreuten Fahrbahn der B38 schon durch die Aussage des Zeugen Laher, er sei erst um 9.45 Uhr zu dieser Straßenstelle gekommen, bestätigt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrens-kostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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