Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108281/2/Br/Rd

Linz, 24.05.2002

VwSen-108281/2/Br/Rd Linz, am 24. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau P, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. April 2002, Zl. VerkR96-3351-2001-BB/HA, zu Recht:

I. Der gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben. Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 21,80 Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wegen einer Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 109 Euro und für den Nichteinbringungsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Anhängers, diesen einer Person überließ, obwohl diese nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse "E" war.

1.1. Bei der Strafzumessung ging die Behörde erster Instanz von einem Monatseinkommen in der Höhe von ca. 1.300 Euro, keinem Vermögen und der Sorgepflicht für zwei mj. Kinder aus. Bei der Strafzumessung wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände berücksichtigt.

2. In der dagegen fristgerecht ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wies die Berufungswerberin - welche sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in der Sache in das Verfahren nicht einließ - auf ihre bereits schon bekannte Einkommenssituation hin und bat um ein milderes Strafausmaß.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt, sodass mangels eines entsprechenden gesonderten Antrages auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden konnte (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3.1. Als Sachverhalt steht hier fest, dass die Berufungswerberin Zulassungsbesitzerin des oben angeführten Anhängers ist, welcher unbestritten in Kombination mit einem Fahrzeug gezogen wurde, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte über 3.500 kg, nämlich 4.580 kg, erreichte. Die Lenkerin des Fahrzeuges war nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse "E".

Da der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht auf die Umstände der Überlassung einzugehen. Diese ergeben sich weder aus der Anzeige noch bezog die Berufungswerberin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hiezu Stellung.

4. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die (u.a.) die erforderliche Lenkberechtigung besitzen.......

Gemäß § 2 Abs.1 Z5 leg.cit. darf die Lenkberechtigung nur für folgende Klassen ... von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden: Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder Unterklasse. Gemäß Abs.2 Z2 dieser Bestimmung ist das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet: Klasse B: a) ein leichter Anhänger (dh gemäß § 2 Abs.1 Z2 KFG ein Anhänger bis 750 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht), b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt.

Hier wurde mit der Überlassung eines schweren Anhängers die Summe der Gesamtmasse von über 4.500 kg erreicht.

Die Berufungswerberin gab mit ihrem Berufungsvorbringen weder einen Anhaltspunkt dafür, dass sich im Zuge der Überlassung ihres Anhängers, die Frage nach der erforderlichen Lenkberechtigung, gestellt hätte. Ebenfalls wurde nichts vorgebracht, dass auf ein fehlendes Verschulden schließen ließe.

Zur Frage einer allenfalls unverschuldeten Unkenntnis der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 5 Abs.2 VStG ist auszuführen, dass die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei der Schuldaus-schließungsgrund nicht besteht, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. VwGH v 16.10.1979, 1678/79; jedem Führerscheinbesitzer ist die Kenntnis über den Umfang der jeweiligen Lenkberechtigung [der erforderlichen Lenkberechtigung, wenn jemandem ein Fahrzeug überlassen wird] zuzumuten).

Wenn hier die Geldstrafe mit lediglich 109 Euro bemessen wurde, kann in dieser Strafzumessung ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Vielmehr kann hier mit Blick auf den Strafrahmen bis zu 2.180 Euro die Geldstrafe durchaus als milde bemessen erachtet werden. Immerhin kann der Berufungswerberin auch kein strafmildernder Umstand zu Gute kommen. Vor allem konnte weder eine Schuldeinsichtigkeit noch der Umstand einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ins Treffen geführt werden.

Als schwerwiegender Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen gilt das Lenken eines Kraftfahrzeuges bzw. einer Fahrzeugkombination ohne die hierfür erforderliche Qualifikation, die nach einer entsprechenden Ausbildung zu erlangen und durch eine Prüfung nachzuweisen ist.

Es scheint daher auch mit Blick auf generalpräventive Überlegungen geboten, festgesetzte Geldstrafe im vorliegenden Umfang zu belassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum