Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108282/2/Ki/Ka

Linz, 06.06.2002

VwSen-108282/2/Ki/Ka Linz, am 6. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. FZ, vom 15.5.2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26.4.2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 58 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Steyr hat mit Straferkenntnis vom 26.4.2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 29.1.2002 um 15.41 Uhr in St. Lorenz, auf der A1, bei Strkm.267.320, Fahrtrichtung Wien als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 54 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Er habe dadurch § 52a Z10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 29 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

In der Begründung zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernde Umstände nicht bekannt geworden wären. Erschwerend sei die eklatante Überschreitung sowie fünf rechtskräftige einschlägige Vormerkungen gewertet worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden dahingehend geschätzt, dass ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro, kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt wurden.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 15.5.2002 mündlich Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe. Begründet wird diese Berufung damit, dass Unterhaltspflicht für einen Sohn (ca. 8.000 ATS monatlich) sowie Darlehensrückzahlungen für die Haushälfte gegeben sind.

I.3. Die BPD Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Festgestellt wird, dass im vorliegenden Falle die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 90 Prozent nicht unbeträchtlich war. Gerade die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, insbesondere auf Autobahnen, ist immer wieder Ursache für Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen und es bedarf daher im Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit aus generalpräventiven Gründen einer entsprechenden Bestrafung. Der vorgesehene Strafrahmen reicht im vorliegenden Falle gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu einer Geldstrafe von 726 Euro. In Anbetracht dessen ist die von der belangten Behörde festgesetzte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe durchaus noch als milde zu betrachten. Erschwerend musste berücksichtigt werden, dass der Bw schon mehrmals einschlägige Verwaltungsübertretungen begangen hat. Nicht als ausdrücklicher Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 VStG kann formell die eklatante Überschreitung gewertet werden, im Hinblick auf die Beurteilung der Tat- und Schuldangemessenheit hat jedoch auch dieser Umstand Berücksichtigung zu finden. Strafmildernde Umstände können auch im Berufungsverfahren keine festgestellt werden.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Bw anbelangt, so ist natürlich die Unterhaltspflicht für seinen Sohn zu berücksichtigen, im Hinblick darauf, dass die Straffestsetzung bezogen auf die konkrete Situation ohnedies eher als milde zu beurteilen ist, konnte dieser Umstand jedoch zu keiner Herabsetzung der festgelegten Strafe führen. Dies insbesondere auch aus den dargelegten generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen, um den Bw vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h