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des Landes Oberösterreich
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VwSen-108286/2/Ga/Ka

Linz, 31.05.2002

 

VwSen-108286/2/Ga/Ka Linz, am 31. Mai 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des RM, vertreten durch CB, Rechtsanwalt und Notar in (C), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom "12. September 2000" (richtig: 29. Jänner 2002), Zl. VerkR96-6717-2001-Hol, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Hinsichtlich der Strafe wird hingegen der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Tage und zwölf Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 zweiter Fall und § 99 Abs.3 lit.a StVO (idF BGBl. I. Nr. 32/2002) schuldig gesprochen und über ihn eine Geldstrafe von 436 € (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt. Ihm wurde angelastet (§ 44a Z1 VStG):

"Sie haben am 02.11.2001 15.20 Uhr den PKW der Marke Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding auf der A 8 Innkreis Autobahn bei ABKM 71,802 aus Fahrtrichtung Wels kommend in Fahrtrichtung Suben gelenkt, wobei Sie die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 186 km/h eingehalten".

Begründend verwies die belangte Behörde auf das zur Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/I., 4754 Tumeltsham vom 3.11.2001 - unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten - geführte Ermittlungsverfahren und gab, übereinstimmend mit der Aktenlage, den wesentlichen Inhalt dieser Anzeige wieder. Bei der Strafbemessung wurden zu schätzen gewesene wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten zugrunde gelegt, mildernd seine Unbescholtenheit, erschwerend die grobfahrlässige Begehungsweise gewertet und die beträchtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit beim Unrechtsgehalt der Tat berücksichtigt.

Über den gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, als Berufung zu wertenden "Einspruch" hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hat die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988, IV. Abschnitt, Art.10 Abs.1 Satz 3 und Art.11 im Wege des mit Ersuchsschreiben vom 7. März 2002 beauftragten Landesverwaltungsamt Berlin durch Postzustellungsurkunde veranlasst. Ob aber die nach deutschen Zustellvorschriften am 16. März 2002 "niedergelegte" Briefsendung den Berufungswerber tatsächlich erreichte bzw als zugestellt zu gelten hat, ist aus dem dem Tribunal vorgelegten Verfahrensakt nicht zweifelsfrei erweislich.

Dennoch ist von einer wirksamen Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten auszugehen. Er selbst nämlich bezieht seine Berufungsschrift auf den "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.01.2002, Ihr Zeichen: VerkR96-6717-2001" und führt aus, dass ihn die "Zahlungsaufforderung" der belangten Behörde vom 29. April 2002 am 15. Mai 2002 erreicht habe, woraufhin er sich veranlasst sah, "den ihm bislang nicht zugegangenen, angeblich rechtskräftigen o.g. Bescheid" zu beeinspruchen. Mit dem Einspruch trägt der Beschuldigte inhaltlich zum Straferkenntnis vor.

Aus all dem ist insgesamt abzuleiten, dass dem Berufungswerber wenigstens zugleich mit der Zahlungsaufforderung eine für ihn auch bestimmt gewesene Ausfertigung des Straferkenntnisses zugegangen war.

Im Ergebnis wertet der Oö. Verwaltungssenat den Einspruch vom 22. Mai 2002 als rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen das dem Beschuldigten spätestens am 15. Mai 2002 wirksam zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Jänner 2002, Zl. VerkR96-6717-2001-Hol. Die Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht erfolgreich.

In der Sache selbst bringt der Berufungswerber/sein Rechtsfreund vor:

"Mein Mandant soll zur Tatzeit angeblich 200 km/h mit einem Opel Astra 1,6 l, amtliches Kennzeichen: , gefahren sein. Diese Messung ist falsch, was sich bereits daran erkennen lässt, dass das genannte Fahrzeug die angebliche Geschwindigkeit überhaupt nicht erreichen kann. Die Messung wurde mit einer Pistole vorgenommen und ist nicht aussagefähig. Die erforderlichen Messbedingungen wurden nicht eingehalten, die Messung war nicht korrekt. Mein Mandant, seinerzeit als Mitarbeiter der Firma S Österreich unterwegs, und seine Mitfahrer A, und ein Kunde, Herr R, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht, können bestätigen, dass Herr M höchstens 150 km/h gefahren ist."

Mit diesem Vorbringen hat der Berufungswerber ausdrücklich eingestanden ("bestätigt"), dass er als Lenker des in Rede stehenden PKW die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Damit aber war als unstrittig und somit erwiesen festzustellen, dass durch sein Verhalten der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 zweiter Fall StVO objektiv und subjektiv erfüllt worden ist. Auf das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit einer solchen Übertretung nicht an; das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs.2 StVO dar. Das Tatbild einer Übertretung dieser Bestimmung ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten - gegebenenfalls auch nur geringfügig - überschritten werden (vgl. statt vieler: VwGH 24.9.1997, 97/03/0090, mit Vorjudikatur). Im Hinblick auf diese Rechtslage waren auch die vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugen nicht zu vernehmen.

Soweit der Berufungswerber, gänzlich undifferenziert, das verwendete Messgerät grundsätzlich in Zweifel zieht, weiters die Nichteinhaltung von Messbedingungen und die Nichtkorrektheit der Messung einwendet, ist ihm zu erwidern, dass er damit keinerlei konkrete Behauptungen über die Nichteignung der "Pistole" zur Durchführung aussagekräftiger Messungen (tatsächlich ist laut Anzeige der ordnungsgemäß geeicht gewesene Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr.7655 eingesetzt gewesen) sowie über Fehler in der Handhabung bzw Bedienung jenes Messgerätes vorgetragen hat. Rechtens war daher von der Richtigkeit des laut Anzeige erzielten Messergebnisses ausgehen.

Zweifel an diesem Messergebnis vermochte schließlich auch die einfache Behauptung des Berufungswerbers, es sei das von ihm zur Tatzeit gelenkte Fahrzeug ein Opel Astra 1,6 l gewesen und es könne dieses Fahrzeug die angebliche Geschwindigkeit (die vom Berufungswerber erwähnten "200 km/h" sind im Übrigen aktenwidrig) überhaupt nicht erreichen, nicht zu wecken. Weder hat er geeignete Beweismittel oder auch nur Bescheinigungsmittel zur glaubwürdigen Untermauerung der von ihm behaupteten Motorisierung des involvierten PKW vorgelegt noch hat er die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses unter Rückgriff auf die zit. Anzeige wiedergegebenen Verkehrs-, Witterungs- und Fahrbahnverhältnisse bestritten (immerhin gibt es lt. Recherche beim hiesigen Opel-Handelshaus den nämlichen Fahrzeugtyp im gängigen Programm mit Benzinmotoren von 2,2 l / 147 PS und 1,8 l / 125 PS, die beide unter vergleichbaren Umständen eine Fahrgeschwindigkeit von 186 km/h sehr wohl - auch bei zwei Mitfahrern - erreichen lassen).

Die Höhe der Strafe hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Ihre anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Bemessung wurde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachvollziehbar dargestellt. Sogar unter der Annahme der vom Berufungswerber eingestandenen Geschwindigkeit von "höchstens 150 km/h" wäre das Ausmaß der verhängten Geldstrafe zwar als sehr streng, aber noch nicht als ermessensmissbräuchlich zu bewerten.

Hingegen erwies sich die im Berufungsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Tagen und 12 Stunden als (im Grunde des § 16 Abs.2 erster Satz erste Altern. VStG iVm § 99 Abs.3 StVO) gesetzwidrig zu hoch; ihre Neufestsetzung durch das Tribunal hatte auf die Verhältnismäßigkeit von Verfehlung und Sanktion in diesem Fall Bedacht zu nehmen.

Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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