Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108288/10/Kei/Ri

Linz, 31.07.2003

 

 

 VwSen-108288/10/Kei/Ri Linz, am 31. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H G, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. W Ö, K, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. April 2002, Zl. VerkR96-8935-2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der Strafe, das sind 70 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am 28.06.2001, um 12.44 Uhr, den PKW mit dem pol. Kennzeichen auf der A Pautobahn, StrKm, im Gemeindegebiet von S, in Fahrtrichtung S (A) gelenkt und sind als Lenker eines Fahrzeuges um 52 km/h schneller als die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO i. V. m. § 99 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe gem. §

350 Euro 5 Tage 99 Abs. 3 a StVO 1960

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

35 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe,Kosten,Barauslagen) beträgt daher: 385 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Beschwerdeführer ist insofern beschwert, als festgestellt wurde, dass er eine Geschwindigkeitsübertretung von 52 km/h und nicht wie dargelegt von max. 48 km/h begangen hat.

Die erstinstanzliche Behörde geht in ihrer Begründung davon aus, 'dass einem im Verkehrsüberwachungsdienst tätigen Gendarmeriebeamten zugebilligt werden kann, das Ihnen angelastete Verhalten richtig und objektiv festzustellen sowie wiederzugeben'.

Dabei übergeht die Behörde die in der Stellungnahme vom 14.3.2002 dargelegten triftigen Gründe, weshalb eine Geschwindigkeitsübertretung im angelasteten Ausmaß von 52 km/h nicht vorliegen kann.

So wird beispielsweise nicht auf das Faktum eingegangen, dass Messungen ab einer Entfernung von 300 m erwiesenermaßen ein einwandfreies Messergebnis nicht mehr gewährleisten.

Im vorliegenden Fall wurde ein Laser-Geschwindigkeitsmessgerät des Modells LTI 20.20 TS/KM-E verwendet. Gemäß der ursprünglichen Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 dürfen mit dem oben bezeichneten Messgerät nur Fahrzeuggeschwindigkeiten in einer Entfernung zwischen 30 m und 300 m gemessen werden. Die Entfernungsbegrenzung auf 300 m erfolgte aus gutem Grund, da diverse Versuche ergaben, dass ab dieser Entfernung eine einwandfreie Messung nicht mehr gewährleistet ist. Auch wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Zulassungs-Bestimmungen lt. Zulassung Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994 dahingehend modifizierte, dass nunmehr der Einsatz des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes probeweise bis zu einer Entfernung von 500 m zugelassen wird, so gilt dies ausdrücklich nur für LTI 20.20 TS/KM-E-Messgeräte in geänderter Ausführung und mit geänderten Verwendungsbestimmungen.

Auch der Umstand des im Messbereich fallenden Verlaufes der Fahrbahn sowie die Tatsache, dass der das Messgerät bedienende Beamte dieses entgegen den Vorschriften nicht am Streifenwagen montiert hat und dadurch eine weitere Fehlerquelle vorliegt, wurde in der Begründung der erstinstanzlichen Behörde vollständig übergangen.

So wurde das Messgerät nicht 'im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt' (S. 2 des Sachverständigengutachtens Ing. R). Laut Pkt. 2.3 der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Zl. 43427/92 sind Laser-Geschwindigkeitsmessgeräte, welche von einem Streifenfahrzeug aus in Einsatz gebracht werden, jedenfalls fix an diesem zu montieren.

Zudem wird dem bereits in der Rechtfertigung vom 15.11.2001 getroffenen Einwand, dass aufgrund der vorliegenden Messsituation ein zur Verkehrsfehlergrenze zusätzlicher Wert von 3% in Abzug gebracht werden muss, keine Beachtung geschenkt, obwohl erwiesenermaßen eine Winkelfehlstellung (>0) vorliegt.

Abgesehen davon, dass eine Geschwindigkeitsübertretung von 52 km/h objektiv nicht vorliegen kann, ist dem Beschuldigten auch subjektiv kein Verschulden anzulasten, da er jedenfalls nicht beabsichtigte, eine Geschwindigkeitsübertretung im angelasteten Ausmaß zu begehen und der Vorwurf, der Beschuldigte habe die mit dem Schnellfahren gleichsam 'potenzierende Gefahr' einfach in Kauf genommen, unrichtig ist, zumal Abweichungen im km/h-Bereich jedenfalls auf dem Tachometer nicht wahrnehmbar sind und eine Überschreitung von mehr als 50 km/h keinesfalls beabsichtigt war.

Die Bescheid erlassende Behörde vermag in ihrer Begründung lediglich anzuführen, dass die Aussagen des Gendarmeriebeamten 'überzeugend erscheinen'.

Dieser Hinweis vermag jedoch die obgenannten, übergangenen Fakten nicht zu entkräften.

Die erstinstanzliche Behörde hat jedenfalls die in der Stellungnahme des Beschuldigten vorgebrachten Punkte nicht ordnungsgemäß geprüft und ist das Verfahren sohin insgesamt mangelhaft.

Der Beschuldigte stellt daher den Antrag an den UVS:

Die Berufungsbehörde möge

1.

Den angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde aufheben

sowie

2.

die Feststellung treffen, dass eine Geschwindigkeitsübertretung im Ausmaß von 52 km/h jedenfalls nicht vorliegt bzw. dass diese max. 48 km/h beträgt."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23. Mai 2002, Zl. VerkR96-8935-2001 Sö, Einsicht genommen und am 16. Juli 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI C P einvernommen und der Sachverständige TAR Ing. H R äußerte sich gutachterlich. Auch erfolgte eine genaue Skizzierung der im gegenständlichen Zusammenhang relevanten örtlichen Situation.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.: § 20 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs.3 StVO 1960 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

  1. wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI C P und Ausführungen des Sachverständigen TAR Ing. H R. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er im gegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Den Ausführungen des Zeugen RI C P wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass er unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den er in der Verhandlung hinterlassen hat.

Die in der Verhandlung gemachten Ausführungen des Sachverständigen TAR Ing. H R sind schlüssig.

Die Verwendungsbestimmungen im Hinblick auf das gegenständliche Messgerät wurden eingehalten.

Es konnte nicht gefunden werden, dass der gegenständliche Messvorgang nicht vorschriftsgemäß erfolgt ist.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

 

Zur Strafbemessung:

Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vorliegen. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro ist insgesamt angemessen.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 70 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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