Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108305/9/Bi/Stu

Linz, 08.07.2002

VwSen-108305/9/Bi/Stu Linz, am 8. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M S, A Straße, L, vertreten durch RA Mag. W K, B, L, vom 7. Mai 2002 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 29. April 2002, S-38258/01 VS1, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 25. Juni 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 1) im Schuldspruch und im Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 1.162 Euro herabgesetzt wird.
  2. Im Punkt 2) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

  3. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenersatz ermäßigt sich im Punkt 1) auf 116,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Im Punkt 2) hat die Rechtsmittelwerberin zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 10 Euro, ds 20 % der Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 68 Abs.1 4.Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.200 Euro (2 Wochen EFS) und 2) 50 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 2. Oktober 2001 um 20.30 Uhr in L, U , auf dem Gehsteig in Richtung stadteinwärts das Fahrrad "Venice Saphir" , silber,

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l festgestellt werden habe können, und
  2. sie mit diesem auf dem Gehsteig in Längsrichtung gefahren sei.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 125 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 25. Juni 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. K, sowie der Zeugen S G, RI S und RI Mag. S durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Auf eine mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe das Fahrrad nicht auf dem Gehsteig gelenkt, sondern nur geschoben, wobei sie selbst auf der Straßenseite gegangen sei und sich das Fahrrad auf der Innenseite links von ihr befunden habe. Es sei richtig, dass sie etwas alkoholisiert gewesen sei, zumal an diesem Tag ihre Scheidung stattfinden hätte sollen und sie bei einer Bekannten und auch am Abend in einem Lokal Alkohol getrunken habe. Der Gehsteig mache dort vor dem Haus Nr. eine S-Kurve und dort sei in der Parkbucht ein Pkw abgestellt gewesen, dessen Rückspiegel sie beschädigt habe, als sie mit dem Rad gestolpert und dagegen gefallen sei. Zum Beweis für das Nichtvorhandensein eines Radweges beantragt sie einen Ortsaugenschein und betont, sie sei mit dem Arm gegen den Spiegel gestoßen. Beantragt wird die Beischaffung von Lichtbildern des Schadens und Einholung eines technischen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass ihre Schilderung des Unfallhergangs der Richtigkeit entspreche, zumal bei einem Sturz mit einem (gelenkten) Fahrrad ein größerer Schaden am Pkw entstanden wäre. Die Erstinstanz habe übersehen, dass allein sie selbst bei dem Unfall anwesend gewesen sei; der Geschädigte, dessen Schaden bereits von ihrer Versicherung bezahlt sei, sei erst später dazugekommen. Im Übrigen beruft sie gegen die Strafhöhe und ersucht um Berücksichtigung, dass (nur) ein Fahrrad und kein Kraftfahrzeug beteiligt gewesen sei und dass der Schaden bereits wieder gutgemacht sei.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw bzw ihr rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, ein Ortsaugenschein beim Haus U durchgeführt und die angeführten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB einvernommen wurden.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge S G, Gastwirt in einem im Haus U situierten Lokal und Zulassungsbesitzer des Pkw VW S, der zur Vorfallszeit in einer Parkbucht als erstes Fahrzeug links in Richtung stadteinwärts gesehen geparkt war, war am 2. Oktober 2001 um 20.30 Uhr in seinem Lokal beschäftigt, als er nach eigenen Angaben einen für ihn nicht näher dem Spiegel oder dem Fahrrad zuzuordnenden, aber lauten Krach vor dem Haus hörte und sogleich hinauslief.

Er schilderte im Rahmen des Ortsaugenscheines in der Verhandlung, er habe neben seinem geparkten Fahrzeug die Bw angetroffen, wobei ihr Fahrrad schräg gegen seinen Pkw im Bereich unterhalb des rechten Außenspiegels gekippt gewesen sei und sich die Bw stadteinwärts gesehen links davon, also auf der Häuserseite, befunden habe. Der Zeuge hat mit einem selbst mitgebrachten Fahrrad die Position, in der er die Bw samt Fahrrad vorgefunden hat, gezeigt, wobei er seinen Pkw, wie auch die Bw bestätigt hat, so wie am Vorfallstag abgestellt hatte. Er führte weiters aus, er habe die Bw gefragt, ob sie sich verletzt hätte, was diese verneint habe. Er erklärte, er habe den Außenspiegel zum Seitenfenster geklappt vorgefunden, das Glas sei zerbrochen gewesen und auch außen sei der Spiegel kaputt gewesen. Er hat außerdem Kratzer an der Beifahrertür und unterhalb des Spiegels gezeigt, die nach seinen Angaben von dem Vorfall herrühren und die er nicht reparieren habe lassen. Der Spiegel sei von der Versicherung der Bw bezahlt worden nach Reparatur in einer Fachwerkstätte. Die Bw sei dann ins Lokal mitgekommen, wo sie Kaffee getrunken und die Daten ausgetauscht hätten. Eigentlich habe er die Polizei gar nicht gebraucht, aber seine Freundin, die mit einem weiteren Gast im Lokal anwesend gewesen sei, habe darauf bestanden, diese zu verständigen, weil sich die Frau nicht habe ausweisen können.

Der Zeuge konnte keine Angaben dazu machen, ob die Bw das Fahrrad gelenkt oder, so wie von ihr angegeben, links von sich, geschoben hat, führte allerdings aus, er sei, als er das Geräusch gehört habe, sofort hinausgelaufen und habe die Bw so, wie von ihm beschrieben vorgefunden, nämlich auf der linken Seite des zum Pkw gekippten Fahrrades.

Beide Polizeibeamte haben zeugenschaftlich getrennt voneinander, aber inhaltlich übereinstimmend ausgesagt, sie seien über Funk zu einem Verkehrsunfall gerufen worden und hätten die Bw und den Zeugen G im Lokal angetroffen, wo dieser ihnen seine Wahrnehmungen und den Schaden beschrieben habe. Die Bw sei dann allein vor dem Lokal befragt worden und habe unzweifelhaft bestätigt, sie habe das Fahrrad gelenkt und sei wegen des "Doppelknicks" des "Radweges" von diesem abgekommen und gegen den Spiegel gestoßen. Sie habe nie von einem geschobenen Fahrrad gesprochen, sondern immer vom "Lenken", wobei ihnen Alkoholisierungssymptome, vor allem deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, aufgefallen seien. Die Bw habe auch Alkoholkonsum kurz vorher zugegeben, nämlich die in der Anzeige angeführten zwei Halben Bier zwischen 18.30 und 20.00 Uhr im "A" in L. Sie habe der Aufforderung zum Alkotest Folge geleistet. Dieser sei im Wachzimmer N vom Ml RI S, der dafür speziell geschult und behördlich ermächtigt ist, mit einem geeichten Atemluftalkoholmessgerät Siemens Alkomat W532 durchgeführt worden und habe um 20.55 Uhr und 20.56 Uhr Atemalkoholwerte von 0,82 und 0,86 mg/l ergeben.

Die Bw hat den ihr zur Last gelegten Wert von 0,82 mg/l ausdrücklich außer Streit gestellt und ebenso die rechtliche Qualifikation der von ihr "begangenen" Fläche als Gehsteig, die überdies auch beim Ortsaugenschein unzweifelhaft festgestellt wurde.

Zu ihrer Behauptung, das Fahrrad sei von ihr geschoben worden, hat die Bw dargelegt, sie sei wohl mit dem Arm gegen den Spiegel gestoßen, als sie gestolpert sei, habe aber keine Verletzungen erlitten - sowohl die beiden Polizeibeamten als auch der Zeuge G haben bestätigt, dass die Bw auf ihre ausdrückliche Befragung diesbezüglich Verletzungen verneint habe. Die Bw hat den Sturz auch nach der Darlegung des Zeugen G so beschrieben, dass das Fahrrad nicht auf der Pkw-Seite gelegen sei, sondern auf der Hausseite. Der Schaden ist mittlerweile bezahlt, weder der Zeuge noch die Polizeibeamten noch die Bw haben Lichtbilder davon angefertigt, die eingesehen werden könnten. Der diesbezügliche Beweisantrag wurde daher zurückgezogen, ebenso der auf Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens zur Frage des Unfallherganges.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung, dass die vom Zeugen G glaubhaft und anschaulich geschilderte Situation, in der er das Fahrrad und die Bw beim Hinauslaufen aus dem Lokal unmittelbar nach dem von ihm wahrgenommenen Geräusch vorgefunden hat, dafür spricht, dass die Bw das Fahrrad tatsächlich gelenkt hat. Zum einen bestand kein Grund und wegen der kurzen Zeit und der "Schrecksekunde" nach der Kollision auch keine Möglichkeit für die Bw, möglichst schnell auf die andere Seite des Rades zu gelangen - der Zeuge hat bemerkt, die Bw hätte "hinüberspringen" müssen, weil zwischen dem Geräusch und seinem Hinauslaufen nur kurze Zeit vergangen sei. Zum anderen hätte die Bw bei der darauffolgenden Amtshandlung nicht von einem "gelenkten" sondern von einem "geschobenen" Fahrrad gesprochen, wenn sie es tatsächlich nicht gelenkt hätte. Dies deshalb, weil sich in diesem Fall jeglicher Alkotest erübrigt hätte und auch der Bw als Radfahrerin der Unterschied, vor allem nach dem Konsum alkoholischer Getränke, bewusst sein musste. Dass den beiden Polizeibeamten gegenüber nie von einem "geschobenen" Fahrrad gesprochen wurde, ist insofern glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Schilderungen des Zeugen G sind auch deshalb glaubwürdig, weil diesem der Schaden am Außenspiegel in jedem Fall von der Bw zu ersetzen gewesen wäre, egal, ob er beim Sturz mit einem gelenkten Fahrrad oder beim Stolpern mit einem geschobenen Fahrrad entstanden ist. Die Haushaltsversicherung der Bw hat die Reparatur des Schadens bezahlt, ohne dass sich die Bw darum gekümmert hätte, ob aus dem äußeren Erscheinungsbild Schlüsse auf das Zustandekommen des Unfalls zur Nachvollziehbarkeit ihrer Schilderung gezogen werden könnten. Schon daraus wird deutlich, dass die Bw gar keinen Wert auf eine solche Feststellung gelegt hat, sodass ihrer - im Übrigen erst im Jänner 2002 erstmals aufgestellten - Behauptung vom geschobenen Fahrrad die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Dies trotz des Umstandes, dass die Bw für den Weg vom etwa 1 km entfernten Lokal in L nach Beendigung des Alkoholkonsums um ca 20.00 Uhr etwa eine halbe Stunde gebraucht hat, um zum Haus U zu gelangen, wo der Unfall um 20.30 Uhr stattfand. Zum einen ist die angegebene Uhrzeit eine unbelegte Schätzung der Bw, zum anderen ist es nicht auszuschließen, dass die Bw mit einem so hohen Atemalkoholwert eben länger gebraucht hat. Auch die Beschreibung des Anstoßgeräusches, das der Zeuge G nicht eindeutig dem Spiegel oder dem Fahrrad zuordnen konnte, weshalb er sich schließlich in der genauen Bezeichnung nicht festlegen wollte, vermag die Glaubwürdigkeit der Bw nicht zu erhöhen. Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die Bw das Fahrrad tatsächlich selbst gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 %o oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Im gegenständlichen Fall war auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens davon auszugehen, dass die Bw am 2. Oktober 2001 um 20.30 Uhr ein Fahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei wegen des Alkoholgeruchs ihrer Atemluft und ihrem Zugeständnis, zuvor Bier getrunken zu haben, die Vermutung, sie könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, nachvollziehbar ist. Der bei der daraufhin durchgeführten Atemalkoholmessung um 20.55 Uhr erzielte günstigste Wert von 0,82 mg/l wurde nicht bestritten und ist selbst bei Berücksichtigung einer Eichfehlergrenze von 5 % vom unter 2 mg/l liegenden Messwert, ds 0,041 mg/l, heranzuziehen, zumal zwischen dem Vorfall und der Atemalkoholmessung eine halbe Stunde vergangen ist, in der Alkohol abgebaut wurde. Unter Zugrundelegung des günstigsten stündlichen Abbbauwertes von 0,1%o BAG bzw 0,05 mg/l AAG wurden somit in dieser halben Stunde 0,025 mg/l abgebaut, sodass sich auf die Lenkzeit 20.30 Uhr bezogen ein Atemalkoholwert von 0,804 mg/l ergibt. Auch dieser liegt über der 0,8 mg/l-Grenze des § 99 Abs.1 lit.a StVO, sodass davon auszugehen ist, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 von 1.162 Euro bis 5.813 Euro Geldstrafe bzw von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als mildernd und nichts als erschwerend gewertet. Das Einkommen der Bw wurde auf 600 Euro monatlich geschätzt und das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Die Bw hat dem nicht widersprochen, sodass diese Schätzung auch im Rechtsmittelverfahren heranzuziehen war.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auch zu berücksichtigen, dass die Bw kein Kraftfahrzeug, sondern ein Fahrrad gelenkt hat, wobei jedoch das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden erschwerend zu werten war. Angesichts der Unbescholtenheit, der Wiedergutmachung des Schadens und der offenbar schlechten psychischen Verfassung, in der sich die Bw am Vorfallstag wegen der Scheidung befunden hat, ist die Herabsetzung der verhängten Strafe auch wegen des Umstandes zu rechtfertigen, dass der Atemalkoholwert noch nahe an der Grenze des § 99 Abs.1 lit.a StVO lag.

Die nunmehr verhängte Strafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar. Die Anwendung des § 20 VStG war wegen des Verschuldens der Bw am Zustandekommen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden nicht vertretbar.

Es steht der Bw frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafe in Raten gemäß ihren finanziellen Verhältnissen anzusuchen.

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 68 Abs.1 4.Satz StVO 1960 ist auf Gehsteigen und Gehwegen das Radfahren in Längsrichtung verboten.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass es sich bei der von der Bw mit dem Fahrrad befahrenen Verkehrsfläche um einen Gehsteig handelte, den diese in Richtung stadteinwärts, also in Längsrichtung, befahren hat, obwohl auf der anderen Seite der U ein Radweg vorhanden gewesen wäre. Sie hat daher auch diesen ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal die Bestimmung des § 99 Abs.6 lit.a StVO wegen der Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO nicht zur Anwendung gelangt.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG sowohl dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen der Bw. Mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend jedoch das Zustandekommen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu berücksichtigen. Dass die Bw ein Fahrrad gelenkt hat, stellt hier keinen Milderungsgrund dar, ebenso wenig die Wiedergutmachung des Schadens.

Eine Herabsetzung der ohnedies geringen Strafe war nicht zu rechtfertigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Beweisaufnahme ergab Lenkung des Fahrrades durch die Bw. Herabsetzung der Strafe wegen Unbescholtenheit, Fahrrad, Wiedergutmachung des Schadens nach - Sachschaden - Unfall, - befahren des Gehsteiges in Längsrichtung - 50 € bei Unfall gerechtfertigt - Bestätigung.

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