Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108306/11/Sch/Rd

Linz, 08.07.2002

VwSen-108306/11/Sch/Rd Linz, am 8. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 14. Mai 2002, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. April 2002, S 4084/02-VS, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 4. Juli 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 260 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. April 2002, S 4084/02-VS, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 1.300 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt, weil er am 29. Jänner 2002 um 13.42 Uhr in Linz, Wiener Straße in Richtung stadteinwärts, an der Kreuzung mit der Brunnenfeldstraße den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen zu sein.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 130 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurden sowohl der Meldungsleger, die Lebensgefährtin des Berufungswerbers als auch der zweitbeteiligte Unfalllenker zu der hier entscheidenden Sachfrage, ob nämlich unmittelbar nach dem Auffahrunfall ein Platzwechsel in der Weise durchgeführt wurde, dass der Berufungswerber vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz gewechselt unter gleichzeitigem entsprechendem Wechsel in die andere Richtung durch die Beifahrerin stattgefunden hat, eingehend zeugenschaftlich einvernommen. Der Zeuge W, auf dessen Fahrzeug von hinten aufgefahren worden war, gab an, keinen Platztausch wahrgenommen zu haben und, als er sich in Richtung des Fahrzeuges des Berufungswerbers begab, die Zeugin K, die Lebensgefährtin des Berufungswerbers, auf dem Fahrerplatz sitzend vorgefunden zu haben. Die Zeugin K bestätigte das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, wonach stets sie die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen sei und ein Platztausch nicht stattgefunden habe. Der Meldungsleger führte allerdings dezidiert aus, dass er und ein Kollege, während sie mit einer anderweitigen Amtshandlung in unmittelbarer Nähe, etwa 25 Meter vom späteren Unfallort entfernt, beschäftigt waren, den gegenständlichen Auffahrunfall wahrgenommen zu haben. Sie seien dabei am Gehsteig gestanden mit Blickrichtung Fahrbahn und konnten somit die entsprechenden Wahrnehmungen machen. Der Meldungsleger hat weiters geschildert, schon unmittelbar vor dem Unfall auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufmerksam geworden zu sein, da es ihm ungewöhnlich erschien, dass im Monat Jänner ein Cabrio mit offenem Verdeck, wie es hier der Fall war, gelenkt würde. Die Beamten seien dann sofort in Richtung Unfallstelle gelaufen und hätten wahrgenommen, wie ein Platztausch zwischen dem bisherigen Lenker und der Beifahrerin stattgefunden hätte. Sie hätten sich gegenseitig noch auf diesen Vorgang aufmerksam gemacht, etwa mit einer Äußerung wie "schau, was die da tun!".

Nach den üblichen notwendigen Veranlassungen nach einem Verkehrsunfall, wie etwa die Frage nach Verletzungen und die Absicherung der Unfallstelle, hätten sie den nunmehrigen Berufungswerber auf den wahrgenommenen Platztausch angesprochen, dieser sei aber sowohl von ihm als auch von der Beifahrerin in Abrede gestellt worden. Bei der Frage nach dem Führerschein sei dann für den Meldungsleger klar gewesen, weshalb ein solcher stattgefunden hätte, da der Berufungswerber - er war dem Meldungsleger zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht bekannt - über ein solches Dokument bzw über eine Lenkberechtigung nicht verfügte. Der Meldungsleger schilderte auch noch seine Wahrnehmung, wonach die beiden Fahrzeuginsassen relativ lange nach dem Unfall noch im Fahrzeug sitzend verblieben wären. Erst auf Aufforderung hin hätten die beiden das Fahrzeug - jeweils durch die entsprechende Türe - verlassen.

Die Berufungsbehörde hat nicht den geringsten Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage des Meldungslegers zu zweifeln. Es kann keinesfalls angenommen werden, dass hier aus unsachlichen Gründen jemand einer Verwaltungsübertretung bezichtigt wird, die er nicht begangen hat. Auch sind die Angaben des Zeugen schlüssig, konnte er doch im Verein mit seinem Kollegen die Wahrnehmungen aus unmittelbarer Nähe machen und kann es wohl als realitätsfremd ausgeschlossen werden, dass man aus einer ganz geringen Distanz von wenigen Metern nicht beobachten könnte, wie in einem Cabrio mit offenem Verdeck ein Sitzplatztausch zwischen Fahrer und Beifahrerin stattfindet. Auch hatte der Berufungswerber ein sehr plausibles Motiv dafür, war er doch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung.

Die ungewöhnlich lange Verweildauer im Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall konnte vom Berufungswerber bzw von der Zeugin nicht überzeugend begründet werden. Es liegt der Schluss nahe, dass es sich um einen demonstrativen Hinweis auf die Sitzpositionen handeln sollte.

Die Aussage des Zeugen W, nämlich zu dem Zeitpunkt, als er sich nach hinten begab, den Berufungswerber am Beifahrersitz und die Zeugin am Fahrersitz wahrgenommen zu haben, stellt die Aussage des Meldungslegers nicht in Frage. Der Platztausch kann zu diesem Zeitpunkt, auch wenn zwischen dem Anstoß und der Kontaktaufnahme nur wenige Augenblicke verstrichen sein sollten, schon ohne weiteres über die Bühne gegangen gewesen sein. Diese Schlussfolgerung wird auch gestützt von den Angaben des Meldungslegers, der von einem sehr schnellen Platztausch, scheinbar wie eingeübt, gesprochen hat.

Angesichts dessen müssen die Behauptungen der Zeugin K als falsche Gefälligkeitsaussage für ihren Lebensgefährten angesehen werden. Dafür spricht nicht nur die überzeugende gegenteilige Aussage des Meldungslegers, sondern auch ihre völlig unlogische Angabe, wonach sie und der Berufungswerber, obwohl angeblich nicht angegurtet, bei dem starken Aufprall, von einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 50 km/h heraus, keine Verletzungen erlitten hätten. Weder Fahrer- noch Beifahrerairbag haben zudem ausgelöst. Die Fahrzeuginsassen dürften demnach entgegen ihrer Behauptung angegurtet gewesen sein, es aber nicht mehr zeitlich geschafft oder für opportun gehalten haben, sich nach dem Platztausch wieder anzugurten. Als völlig lebensfremd muss die Behauptung der Zeugin gewertet werden, wonach "die Polizisten angesichts des Anstoßes, bei dem es meinen Freund und mich hin- und hergebeutelt hat, angenommen haben könnten, dies wäre ein Platztausch gewesen". Einem Zeugen eine derartige Sinnestäuschung unterstellen zu wollen, ist nicht mehr mit rationalen Argumenten begründbar.

Für die Berufungsbehörde ergibt sich somit zusammenfassend, dass von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt auszugehen war, weshalb er auch die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend ermittelt war, konnte den weitergehenden Beweisanträgen des Berufungswerbers kein Erfolg beschieden sein.

Hinsichtlich Strafbemessung schließt sich die Berufungsbehörde den entsprechenden Ausführungen der Erstbehörde an. Es muss besonders hervorgehoben werden, dass der Berufungswerber bereits fünfmal innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung bestraft werden musste. Es bleibt daher nur die Annahme, dass bei ihm ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit vorliegt. Der spezialpräventive Aspekt der Strafe rechtfertigt daher die Höhe derselben im gegenständlichen Fall.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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