Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108307/15/SR/An

Linz, 13.09.2002

VwSen-108307/15/SR/An Linz, am 13. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des T L K, geb., Kweg , L gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Zl. VerkR96-3456-2002/U vom 3. Mai 2002 wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (im Folgenden: FSG) nach der am 10. September 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z.2, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 31.12.2001 um 09.30 Uhr in L, vom Einkaufszentrum -Shopping, auf der Bstraße Nr. in Richtung B, das KFZ, Pol. KZ. , ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse "B" gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs.3 i.V.m. § 37 Abs.1 und § 37 Abs. 3 Ziff. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

2.000,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Wochen

gemäß

§ 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Ziff.1 FSG 1997

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200 Euro."

2. Gegen dieses dem Bw am 23. Mai 2002 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz hat in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die strafbare Tat durch die in der Anzeige der Gendarmerie L enthaltene Sachverhaltsdarstellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit sie keinen Anlass zu zweifeln gehabt habe, erwiesen sei.

2.2. Dagegen hat der Bw in der Berufung dargelegt, dass er zum angeführten Zeitpunkt nicht mit dem Auto gefahren sei. Der Fahrer würde seine gültige Lenkberechtigung zur Verhandlung mitnehmen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und im Vorlageschreiben ausgeführt, dass über den Bw ein Lenkverbot für 5 Jahre ab 22.11.1999 verhängt worden sei.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die mündliche Verhandlung für 9. Juli 2002 anberaumt und hiezu die Parteien und den Zeugen M Z geladen. Unmittelbar nach der Zustellung der Ladung an den Bw hat dieser begründet um Vertagung ersucht, da weder er noch sein Zeuge (der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges) den Verhandlungstermin wahrnehmen könnten.

Die Verhandlung wurde auf den 10. September 2002 vertagt und neben den Parteien die Zeugen M Z und E H S geladen. Die Behördenvertreterin hatte sich bereits für den ersten Verhandlungstermin entschuldigt und das Fernbleiben damit begründet, dass den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nichts mehr hinzugefügt werden könne, da der Bw von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen keinen Gebrauch gemacht habe.

3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Zeuge S verfügt über einen Fahrzeugschlüssel des Pkw Renault 25, KZ. Zulassungsbesitzer ist der Bw. Da weder der Bw noch seine geschiedene Frau über eine Lenkberechtigung verfügen, hat S am 31. Dezember 2001, vor 09.30 Uhr, die Beiden in dem bezeichneten Pkw von der Wohnung der geschiedenen Frau des Bw zum Einkaufzentrum -Shopping gefahren. Während der Bw und seine geschiedene Frau im Einkaufzentrum ihre Einkäufe erledigten, hat der Zeuge S im Fahrzeug gewartet. Nach der Rückkehr zum Fahrzeug und nachdem das Eingekaufte im Kofferraum verstaut worden war, hat er die Beiden zum Ausgangspunkt der Fahrt zurückgefahren. Der Zeuge Z konnte aufgrund seines Standortes keine genauen Beobachtungen machen.

3.3.1. Der Bw und der Zeuge S haben in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. In wesentlichen Punkten stimmten die Aussagen überein. Auch Begebenheiten, die erst durch besondere Fragestellungen hervorgekommen sind wurden vom Bw und vom Zeugen S übereinstimmend vorgebracht. Die Antworten erfolgten spontan und sicher. Es entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass zwischen dem Bw und dem Zeugen eine Absprache stattgefunden hat.

3.3.2. Im Gegensatz dazu war das Auftreten des Zeugen/Anzeigers Z als nervös und unsicher zu bewerten. So brachte der Zeuge Z unmittelbar nach Verhandlungsbeginn und noch vor der Aufnahme der Personalien der Parteien und Zeugen vor, dass er keine Aussagen machen möchte, da er nicht der Anzeiger gewesen wäre. Weiters führte er aus, dass er sowieso schon alles der Gendarmerie gesagt habe und dem nichts hinzu zu fügen wäre. Gegen den Bw habe er nichts und daher möchte er nun gehen.

Nach der Zeugenbelehrung erklärte sich der Zeuge Z zur Aussage bereit. Seine Antworten waren zögernd, teilweise in sich widersprüchlich und auch widersprüchlich zum Akteninhalt.

Beispielsweise hat der Zeuge in der Verhandlung vorerst bestritten, die einschreitenden Gendarmeriebeamten bzw die Gendarmeriebeamten des GP L zu kennen. Nach dem Vorhalt, dass der Meldungsleger in der Anzeige ausgeführt hat, dass "er in sehr gutem Kontakt mit den Beamten des GP Leonding" stehen würde, hat er seine Aussage teilweise zurückgezogen bzw. abgeschwächt.

Den Bw habe er gekannt, weil ihm vermutlich Berufskollegen, die er nicht näher bezeichnen wolle, gesagt hätten, dass es sich beim Bw um K T handeln würde. Auch hätte man ihm vor einem längeren Zeitraum - nicht ganz einem Jahr - mitgeteilt, dass er die Gendarmerie verständigen soll, wenn er den Bw sieht. Dass der Bw über keine Lenkberechtigung verfügen würde, habe er nicht gewusst.

Der Ort, von dem der Zeuge Z den Gendarmerieposten L angerufen hat, wurde im Zuge des Beweisverfahrens mehrmals geändert. Befragt, warum er nicht schon am Ort der ersten Wahrnehmung den GP verständigt habe, da er ja nur von einer "Fahndung" und nicht von einer fehlenden Lenkberechtigung gewusst haben will, gab er an, dass er bereits vom ..markt aus, den GP verständigt hat. Nicht nachvollziehbar zeigte sich aber dann, warum der Meldungsleger in der Anzeige ausgeführt hatte, dass der Zeuge Z bei der Verständigung auch das Kennzeichen des Fahrzeuges des Bw bekannt gegeben hat. Auf diesen Widerspruch hingewiesen, zog der Zeuge Z die Möglichkeit in Betracht, dass er entweder ein zweites Mal den GP angerufen hat oder von der Gendarmerie zurückgerufen worden ist.

Ursprünglich hat der Zeuge Z eine Kontaktaufnahme mit einem Gendarmeriebeamten am Parkplatz des Einkaufzentrums bestritten. Nachdem er auf die Ausführungen in der Anzeige/Beweismittel (argum.: ...Erhebungen vor Ort, ...) und die Aussage des Bw hingewiesen worden war, hat er vorerst seine Aussage abgeschwächt und anschließend angenommen, dass es eine Kontaktaufnahme mit dem Meldungsleger gegeben haben kann. Aufgrund von beruflichen Verpflichtungen habe eine Niederschrift aber erst Tage später aufgenommen werden können.

Nicht nachvollziehbar sind auch die Beobachtungen bei der angeblichen Wegfahrt des Bw. Der Zeuge Z war nach eigenen Angaben ca. 20 Meter vom Bw entfernt und es befanden sich zwischen ihm und dem Bw mehrere Fahrzeuge. Trotzdem will er den Bw beim Aufsperren und anschließenden Wegfahren beobachtet haben. Da sowohl der Bw als auch der Zeuge S von einem Beladen des Fahrzeuges mit den eingekauften Lebensmitteln und einem erst nachfolgenden Einsteigen gesprochen haben, bestätigt sich, dass der Zeuge Z keine uneingeschränkte Sicht auf das Fahrzeug des Bw gehabt hat.

Unmittelbar vor dem Ende seiner Befragung hat der Zeuge Z seufzend vorgebracht, dass er nun nicht mehr zurückkönne. Aufgefordert, sein Verhalten zu erklären, gab der Zeuge nach kurzem Zögern an, dass alles so gewesen ist, wie er bei der Verhandlung ausgesagt hat. Mit seinem Seufzer hätte er nichts aussagen wollen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z nur eine eingeschränkte Sicht auf das Fahrzeug des Bw gehabt hat und daher nicht wahrnehmen konnte, wer nun tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen S und des Bw geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Zeuge S das Fahrzeug des Bw gelenkt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 45 Abs.1 Z2 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

......

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat ...

4.2. Wie oben dargelegt, hat zur Tatzeit der Zeuge S das gegenständliche Fahrzeug gelenkt. Dem Bw kann somit nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er zur Tatzeit das auf ihn zugelassene Fahrzeug ohne der erforderlichen gültigen Lenkberechtigung gelenkt hat. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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