Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108311/2/Sch/Rd

Linz, 06.08.2002

VwSen-108311/2/Sch/Rd Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 17. Mai 2002, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. April 2002, VerkR96-7886-2001-Fs, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses abgewiesen und dieses in diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch nach dem Wort "Oktober" die Jahreszahl "2001" und nach dem Wort "haben" nach Beistrichsetzung die Wortfolge "wie am 11. Oktober 2001 um ca. 15.50 Uhr auf der Edener Gemeindestraße im Ortschaftsbereich H, Gemeindegebiet H, festgestellt wurde".

Im Übrigen (Faktum 2) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der zu Faktum 1 verhängten Geldstrafe, ds 7,20 Euro, zu leisten.

Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 29. April 2002, VerkR95-7886-2001-Fs, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 43 Abs.4 lit.c KFG 1967 und 2) § 7 VStG iVm § 36 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1) 36 Euro und 2) 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 36 Stunden verhängt, weil er

1) als Zulassungsbesitzer des Leichtmotorrades mit dem Kennzeichen dieses nicht bei der Behörde abgemeldet habe, obwohl er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer gewesen sei, zumal er das gegenständliche Motorrad Anfang Oktober an Herrn K verkauft habe.

2) Anfang Oktober habe er Herrn K das Leichtmotorrad, KTM 300, verkauft und ihm dabei eine nachgemachte Kennzeichentafel (Ausmaß ca. 10 x 13 cm) mit der Aufschrift "xyz" und dem Landeswappen überlassen. Am 11. Oktober 2001 um ca. 15.50 Uhr sei festgestellt worden, dass Herr K das gegenständliche Leichtmotorrad auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl das zugewiesene Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, da lediglich die nachgemachte Kennzeichentafel montiert gewesen sei. Er habe Herrn K vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 10,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 und 3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zum abweisenden Teil der Berufung (Faktum 1):

Eingangs ist in formeller Hinsicht, und zwar in Bezug auf die Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses, auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG zu verweisen, der im Verein mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu, insbesondere dem richtungsweisenden Erkenntnis vom 13.6.1984, Slg. 11466A, eine genaue Tatumschreibung, wozu auch Tatzeit und Tatort gehören, verlangt. Diesen Anforderungen entspricht die Formulierung des als abgeschlossenen Tatvorwurf verfassten Punktes 1 des Straferkenntnisses nicht, fehlt dort nämlich neben einer notwendigen Jahreszahl auch noch der Hinweis auf Tatzeit und Tatort der Feststellung der gegenständlichen Übertretung.

Die Gendarmerieanzeige vom 16. Oktober 2001 enthält diesbezüglich hinreichende Angaben, sodass eine Ergänzung des erstbehördlichen Bescheidspruches durch die Berufungsbehörde erfolgen konnte, wobei auf die vom Berufungswerber erfolgte Akteneinsicht vom 3. Dezember 2001 verwiesen wird, womit ihm innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG die entsprechenden Tatzeit- und Tatortangaben der Anzeige zur Kenntnis gebracht wurden. Ein solcher Vorgang stellt eine taugliche Verfolgungshandlung dar (VwGH 18.5.1988, 87/02/0178).

Im Übrigen bleibt die vorgeworfene Nichtabmeldung des Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer trotz Wechsels des rechtmäßigen Besitzers in Form eines Verkaufes unbestritten und kann auch sonst an der Tatbestandsmäßigkeit nicht gezweifelt werden. Die Berufung in diesem Punkt richtet sich sohin primär dahingehend, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro überhöht sei bzw die Verhängung einer Ermahnung angesprochen wird.

Die Berufungsbehörde vermag sich dieser Argumentation nicht anschließen. Die Bestimmung des § 43 Abs.4 lit.c KFG 1967 stellt nicht darauf ab, aus welchen Gründen und in welcher Form der rechtmäßige Besitz eines Kraftfahrzeuges aufgegeben wurde, also ob etwa vorerst nur ein mündlicher Kaufvertrag existiert. Die Verpflichtung zur Abmeldung besteht unabhängig davon, ob der neue Besitzer bzw Eigentümer das Fahrzeug wiederum zum Verkehr zulassen will oder nicht. Der Sinn der erwähnten Bestimmung liegt in dem öffentlichen Interesse daran, dass die Zulassungsevidenz den realen Verhältnissen entspricht, also keine Divergenzen zwischen der Person des formellen Zulassungsbesitzers und des Fahrzeugbesitzers besteht, welche die Effizienz derselben wohl beeinträchtigen würde. Dies mag zwar im Einzelfall keine konkreten nachteiligen Folgen sogleich nach sich zu ziehen, dies ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr reichen die möglichen nachteiligen Folgen gemessen am Schutzzweck der Bestimmung aus, welche nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls nicht mehr als unbedeutend abgetan werden können. Sohin erübrigt sich die Prüfung der zweiten Voraussetzung für die allfällige Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, nämlich das Vorliegen von lediglich geringfügigem Verschulden beim Täter. Die Berufungsbehörde hält aber auch diese Voraussetzung nicht für gegeben, zumal es jedem Zulassungsbesitzer zugemutet werden muss zu wissen, dass er im Falle eines Verkaufes seines Fahrzeuges zur Abmeldung desselben verpflichtet ist und verlangt dieses Wissen keinesfalls besondere Detailkenntnisse kraftfahrrechtlicher Bestimmungen.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro entspricht nach Ansicht der Berufungsbehörde den obigen Erwägungen und kann nicht als überhöht angesehen werden. Sie berücksichtigt auch hinreichend den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers, kann in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse als geringfügig und somit als ohne weiteres leistbar angesehen werden.

Zu Faktum 2 des Straferkenntnisses:

Die Berufungsbehörde schließt sich hier im Wesentlichen den Ausführungen des Berufungswerbers an. Das gesetzte Delikte hätte unter die Bestimmung des § 49 Abs.6 KFG 1967 subsumiert werden müssen, geht es doch ausschließlich um die Frage der angebrachten Kennzeichentafel und nicht um jene des zugewiesenen Kennzeichens. Die Berufungsbehörde hält es im Hinblick auf diesen Punkt des Straferkenntnisses aber nicht mehr für zulässig, eine sehr weitergehende Änderung des Bescheidspruches durchzuführen, ohne der Bestimmung des § 31 Abs.2 VStG entgegenzuhandeln.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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