Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108312/2/Br/Rd

Linz, 10.06.2002

VwSen-108312/2/Br/Rd Linz, am 10. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn N, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22. Mai 2002, Zl.: III-S-2.319/02/G, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechzehn Stunden verhängt, weil er am 30.11.2001, um 13.45 Uhr, in 4400 Steyr, auf dem rechten Fahrstreifen der Pachergasse stadtauswärts, vor dem Schutzweg an der Krzg. Pachergasse - Haratzmüllerstraße als Lenker des KFZ (Omnibus) mit dem Kennzeichen, beim Hintereinanderfahren keinen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dass jederzeit ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn dieses plötzlich abgebremst wurde.

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch inhaltlich im Ergebnis auf das Faktum eines Auffahrvorganges an einem vor dem Schutzweg anhaltenden Pkw. Ferner wies sie darauf hin, dass ein nachfahrender Fahrzeuglenker alle gegebenen Umstände zu berücksichtigen hätte, insbesondere die Straßen- und Sichtverhältnisse und er daher trotz eines überraschenden Bremsmanövers eines Vorderfahrzeuges rechtzeitig anzuhalten in der Lage zu sein habe (Hinweis u.a. auf ZfVB 1992/3/1094). Dies sei - so die Behörde erster Instanz im Tenor - auf Grund des erfolgten Auffahrens auf den Vordermann offenbar nicht eingehalten worden.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der binnen offener Frist per E-Mail eingebrachten Berufung. Darin führt er im Ergebnis aus, dass weder die Bundespolizeidirektion Steyr noch Zeugen die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes beweisen könnten. Er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen bzw. sei das diesbezügliche Gerichtsverfahren eingestellt worden. Dieses Auffahren sei in widrigen Umständen (in der Fahrbahnbeschaffenheit) durch Aktivierung des ABS-Systems ursächlich gewesen. Dadurch sei es zu dieser geringfügigen Berührung des Vorderfahrzeuges gekommen.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts eines über den Umfang der Anzeigefakten hinaus wohl nicht mehr feststellbaren Sachverhalts und auch mit Blick auf die unter 500 Euro liegende Geldstrafe unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z3 VStG). Ein gesonderter Antrag auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde nicht gestellt.

4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

4.1. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zur o.a. Zeit und Örtlichkeit als Lenker eines Omnibusses auf einem vor einem Schutzweg anhaltenden Pkw auffuhr. Während der Zweitbeteiligte vorerst unverletzt geblieben schien, ergab sich später bei diesem eine ereignisbedingte Zerrung der Halswirbelsäule.

Das in diesem Zusammenhang gegen den Berufungswerber eingeleitete Verfahren nach § 88 Abs.1 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Steyr am 25. März 2002 gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt.

Ebenfalls wurde seitens der Behörde erster Instanz per Aktenvermerk vom 10. April 2002 "das Verwaltungsstrafverfahren gegen P" nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Es bleibt unerfindlich, warum ein solches gegen jene Person eingeleitet worden sein sollte, welche in keiner wie immer gearteten Erkennbarkeit eine Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit diesem Vorfall beging.

Aus der Anzeige geht nicht hervor, in welchem Abstand der Berufungswerber hinter dem vor dem Schutzweg anhaltenden Pkw-Lenker nachfuhr. Der Umstand, dass er auf diesen letztlich auffuhr, lässt sich nicht gleichsam zwingend auf die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes zurückführen. Es kann durchaus sein, dass - neben den behaupteten technischen Aspekten (welche wohl im Gebotsumfang des § 18 Abs.1 StVO umfasst wären) - auch ein Aufmerksamkeitsfehler die Auffahrursache war. Letztlich wurde offenbar der auch für diesen Tatbestand weitgehend idente Sachverhalt auch bereits im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens geprüft, wenngleich die gegenständliche Einstellung (noch) nicht zwingend die Sperrwirkung des Doppelbestrafungsverbotes auslöst, was aber auf sich bewenden kann.

Hier liegen für den Tatvorwurf keine objektiven Anhaltspunkte in Form eines konkreten oder konkretisierbaren Nachfahrabstandes dahingehend vor, dass der Tatvorwurf darauf gestützt werden könnte.

Das Faktum des Auffahrens allein indiziert keineswegs den Beweis eines tatbestandsmäßigen Verhaltens nach § 18 Abs.1 StVO.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 99 Abs.6 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 32/2002, liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn

a) durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1, 1a oder 1b vorliegt,

b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),

c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Da die Behörde erster Instanz die Gründe für die gerichtliche Verfahrenszurücklegung offenbar nicht bedachte, wäre wohl schon damit die hier erfolgte Bestrafung rechtswidrig!

Aber auch in der Sache erweist sich der Tatvorwurf als verfehlt.

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird (§ 18 Abs.1 StVO 1960).

Dieser Abstand ist wohl dem Schutzzweck dieser Bestimmung folgend auch dann einzuhalten, wenn mit einem plötzlichen Abbremsen des Vorderfahrzeuges nicht gerechnet werden müsste. Als Regelfall ist als Sicherheitsabstand zumindest die Länge des Reaktionsweges einzuhalten (vgl. VwGH 21.9.1984, Zl. 84/020198). Die Verletzung dieser Vorschrift konnte hier, wie oben ausführlich dargelegt, zumindest als nicht ausreichend nachgewiesen erachtet werden. Wohl kaum ließen sich diese Ausgangsparameter noch rekonstruieren. Der Schutzzweck des § 18 Abs.1 StVO stellt auf die Bewerkstelligung des rechtzeitigen Anhaltens unter allen verkehrstypischen Bedingungen ab (vgl. VwGH 26.4.1991, Zl. 91/18(0070).

Dies bedarf jedoch präzisierbarer Parameter (etwa der jeweilige Fahrbahnzustand der Tiefenabstand, welche(r) zwingend in einer Relation zur Fahrgeschwindigkeit zu bringen sind).

Der Regelungszweck und das Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs.1 StVO ist, wie bereits dargetan, die Möglichkeit des (erforderlichenfalls noch) rechtzeitigen Anhalten[s](-könnens) unter allen verkehrstypischen Bedingungen (vgl. VwGH 26.4.1991, Zl. 91/18(0070). Bei der Wahl des Sicherheitsabstandes wird daher etwa auch auf die Art, die Ausrüstung und den Zustand des jeweiligen Fahrzeuges und die individuelle Vertrautheit des Lenkers mit diesem, Bedacht zu nehmen sein. Hinsichtlich Letzterer wird bei einem Buslenker und Berufskraftfahrer wohl von einer überdurchschnittlichen Vertrautheit mit seinem Fahrzeug ausgegangen werden können, was aber naturgemäß einen Aufmerksamkeitsfehler nicht ausschließt.

Vor allem jedoch ist für die Subsumtion unter dieser Rechtsvorschrift auf den Abstand zu einem vorausfahrenden und nicht auf das Auffahren auf ein anhaltendes Fahrzeug - siehe Paragrafenüberschrift "Hintereinanderfahren" - abzustellen (vgl. insb. VwGH 5.7.2000, 97/03/0081).

So wird etwa ein Nachfahrabstand im Bereich von 5 Metern - wenn auch nur teilweise und über eine relativ kurze Wegstrecke - bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h dem Schutzzweck der Bestimmung unter keinen Umständen mehr gerecht sein. Ein allenfalls hier "bloß" unterlaufener Aufmerksamkeitsfehler wird jedoch von anderen spezifischen Schutznormen abgedeckt.

Solche nachvollziehbare Parameter fehlen hier zur Gänze und können wohl auch nicht mehr rekonstruiert werden, sodass es hier eines tragfähigen Tatvorwurfes ermangelt. Alleine der Umstand, dass es zum Auffahren kam, reicht für den Tatvorwurf nicht aus (abermals VwGH 5.7.2000, 97/03/0081).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum