Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108319/2/Bi/Stu

Linz, 15.07.2002

VwSen-108319/2/Bi/Stu Linz, am 15. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, N, G, vom 8. Mai 2002 (Fax-Datum) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. April 2002, VerkR96-281-2002-K, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 19. März 2002 (Datum des Poststempels) gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 14. Jänner 2002, VerkR96-281-2002, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 1. Februar 2002 zugestellt worden, der Einspruch aber erst mit 19. März 2002 zur Post gegeben worden und daher als verspätet eingebracht anzusehen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht - der Bescheid wurde am 23. April 2002 von der Erstinstanz abgesendet; der Rückschein ist undatiert mit "M S" unterschrieben; die Einbringung der Berufung mit Fax erfolgte am 8. Mai 2002, also zwei Wochen ab 24. April 2002 - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber ersucht um positive Entscheidung in der Sache, ohne auf die Fristversäumnis zu bestehen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass gegen den vom Kraftfahrt-Bundesamt in F bekannt gegebenen Halter des in Deutschland zugelassenen Pkw seitens der Erstinstanz eine Strafverfügung wegen der mittels Überkopf-Radar festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 12. Oktober 2001, 13.55 Uhr, auf der A1 Westautobahn bei ABkm 170.000, Fahrtrichtung W, erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h, gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug aller Toleranzen 131 km/h, erlassen wurde, die laut Rückschein am 1. Februar 2002 von "M S" übernommen wurde.

Mit Schreiben vom 19. März 2002, also mehr als eineinhalb Monate später, wurde der in Rede stehende Einspruch zur Post gegeben, in dem der Rechtsmittelwerber geltend machte, er habe das besagte Schild übersehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Strafverfügung enthielt in der Rechtsmittelbelehrung einen ausdrücklichen Hinweis auf § 49 VStG:

Gemäß Abs.1 dieser Bestimmung kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentlichen Verfahren einzuleiten.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Im gegenständlichen Fall endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, die seitens der Behörde nicht erstreckbar ist, am 15. Februar 2002. Die Einbringung des Einspruchs erfolgte wesentlich nach Ablauf dieser Frist, nämlich erst am 19. März 2002, und war daher zweifelsohne als verspätet eingebracht anzusehen.

Der Bw hat sich zur Fristversäumnis in keiner Weise geäußert, insbesondere keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auch nichts vorgebracht, was inhaltlich einem solchen entsprechen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande ist zu bemerken, dass der Lenker eines Fahrzeuges dem Verkehrsgeschehen um ihn herum solche Aufmerksamkeit zu schenken hat, dass ihm auch Geschwindigkeitsbeschränkungen, die für ihn gelten und von ihm zu beachten sind, auffallen. Solche "übersehen" zu haben, vermag daher nicht zu entschuldigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, die für den Rechtsmittelwerber nicht zutreffen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: verspäteter Einspruch.

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