Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108320/2/Sch/Rd

Linz, 11.06.2002

VwSen-108320/2/Sch/Rd Linz, am 11. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Mag. H vom 10. Mai 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. April 2002, VerkR96-28406-2001, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 36,20 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 22. April 2002, VerkR96-28406-2001, über Frau Mag. H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 109 Euro und 2) 72 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 60 Stunden und 2) 48 Stunden verhängt, weil sie am 29. November 2001 gegen 18.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in Schwanenstadt auf der Kaufingerstraße von Staig kommend in Richtung Schwanenstadt gelenkt habe, wobei sie im Auslauf der dortigen Rechtskurve einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet habe. Trotzdem ihr Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe sie es unterlassen,

1) ihr Fahrzeug sofort anzuhalten und

2) ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl sie Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 18,10 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

Im vorliegenden Fall war der Berufungswerberin der Verkehrsunfall nicht entgangen und konnte dies angesichts der gravierenden Schäden am eigenen Fahrzeug - Beschädigung der Karosserie fahrerseitig sowie beträchtliches Loch in einem Reifen, sodass die Luft entwichen war, aber auch am Fahrzeug des Zweitbeteiligten - auch gar nicht der Fall gewesen sein. Dennoch hat sie ihre Fahrt vorgesetzt und sich von der Unfallstelle entfernt. Auch später hat sie nicht die geringsten Anstalten gemacht, den Verkehrsunfall zu melden. Sie konnte erst nach umfangreichen Erhebungen der Gendarmerie als Lenkerin ermittelt werden.

Der Berufungswerberin ging es angesichts dieses Verhaltens sohin offenkundig darum, ihre Lenkereigenschaft unbedingt verborgen zu halten. Die Gründe dafür können dahingestellt bleiben, da sich die Berufungsbehörde nicht in Mutmaßungen ergehen möchte. Jedenfalls lag bei der Berufungswerberin ein massiver Vorsatz vor, den Verpflichtungen eines Unfallbeteiligten und damit dem oben erwähnten Schutzzweck der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung entgegenzuwirken. Angesichts dessen erscheinen der Berufungsbehörde die verhängten Geldstrafen von 109 bzw 72 Euro keinesfalls überhöht, sondern sind trotz Vorliegens des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit geradezu noch als milde anzusehen. Wenngleich die Erstbehörde ein etwas höheres Einkommen der Rechtsmittelwerberin als von dieser belegt angenommen hat, so rechtfertigt dieser Umstand alleine keine Herabsetzung der verhängten Strafen, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden der Berufungswerberin verwiesen wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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