Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108321/3/Br/Rd

Linz, 18.06.2002

VwSen-108321/3/Br/Rd Linz, am 18. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 10. April 2002, Zl. VerkR96-3788-2002, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm 49 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51 idF BGBl.I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.I Nr. 65/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, dessen Einspruch vom 8. April 2002, gegen die Strafverfügung vom 11. März 2002 (wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A9 bei Strkm 15,597 in Inzersdorf, am 17.2.2002 um 11.30 Uhr), als verspätet zurückgewiesen.

1.1. Begründend wurde von einer durch Hinterlegung am 18.3.2002 erfolgten Zustellung ausgegangen. Die Einspruchsfrist habe mit diesem Datum zu laufen begonnen und endete demnach am 2.4.2002. Der Einspruch sei jedoch erst am 8. April 2002 beim Postamt Wels der Post zur Beförderung übergeben (aufgegeben) worden. Er langte bei der Behörde erster Instanz am 9. April 2002 ein.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber nach einem vorerst fehlgeschlagenen Zustellversuch, am 21. Mai 2002 mittels RSa-Sendung, durch Hinterlegung zugestellt.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per E-Mail an die Behörde erster Instanz (bh-ki.post@ooe.gv.at), am 28. Mai 2002 erhobenen Berufung. Im Ergebnis wird darin auf eine urlaubsbedingte Ortsabwesenheit idZ vom 8. bis 22.3.2002 verwiesen. Die Zustellung der Strafverfügung sei daher erst an dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam geworden. Dies sei der 23.3.2002 gewesen, welcher jedoch ein Samstag war, an welchem das Schriftstück nicht behoben werden habe können. Dies sei schließlich am Montag, den 25.3.2002 geschehen, wobei an diesem Tag die Frist zu laufen begann, sodass ein Einspruch am 8.4.2002 noch fristgerecht erfolgt sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht.

3. Im Akt befindet sich eine Mitteilung des Postamtes T, wonach in der Zeit vom 8.3.2002 bis 22.3.2002 für den Berufungswerber ein sogenanntes Urlaubsfach eingerichtet war.

An der Darstellung des Berufungswerbers ist daher nicht zu zweifeln.

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Hier ist von einer nicht bloß vorübergehenden Abwesenheit von der Abgabestelle auszugehen, sodass der dritte Satz des § 17 Abs.3 ZustellG zur Anwendung gelangt. Der Berufungswerber war gehindert, den Zustellvorgang zum Zeitpunkt der Hinterlegung im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie dies eben im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes der Fall ist.

Demnach muss hier vom Beginn des Fristenlaufes nach dem der Rückkehr des Berufungswerbers an die Abgabestelle folgenden Tag ausgegangen werden.

Da dies offenkundig erst der 25. März 2002 war, ist dem Berufungswerber in seinem Vorbringen "der fristgerechten Einspruchserhebung" zu folgen. Der Einspruch ist demnach als rechtzeitig erhoben zu erachten, sodass die Behörde erster Instanz im Lichte des Einspruchsvorbringens vom 8.4.2002 nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens eine Sachentscheidung zu treffen haben wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r