Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108323/11/Fra/Ka

Linz, 09.10.2002

VwSen-108323/11/Fra/Ka Linz, am 9. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn PD, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 22.4.2002, VerkR96-7868-2001, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.10.2002 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 80 Euro, zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt, weil er am 23.5.2001, um 11.42 Uhr, den PKW mit dem pol. Kennzeichen auf der A9 Pyhrnautobahn bei Strkm.15,248, im Gemeindegebiet von Inzersdorf im Kremstal, in Fahrtrichtung Liezen (Graz) gelenkt hat und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet hat, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 65 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die belangte Behörde stützt den dem Bw zur Last gelegten Tatbestand auf die von einem Straßenaufsichtsorgan durchgeführte Lasermessung sowie auf ein eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen für Verkehrstechnik. Der Bw bringt vor, dieses Gutachten niemals gesehen zu haben. Die Aussagen in diesem Gutachten seien ihm unbekannt. Weiters sei die Tatsachenfeststellung, es sei auf der Pyhrnautobahn eine ausreichend weite Strecke frei einsehbar gewesen, weshalb aus messtechnischer Sicht eine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit richtige Messung durchgeführt worden sei, unrichtig. Tatsächlich hätten sich in diesem Bereich in der Mitte der Autobahn Sichtblenden befunden und habe er eine unübersichtliche Linkskurve auf dem linken Fahrbahnrand neben der Leitplanke befahren. Da die Sichtblenden am Mittelstreifen der Autobahn montiert waren, sei die Behauptung des Beamten widerlegt, auf 207 m (!) sei die Strecke einsehbar gewesen, weshalb man sein Fahrzeug mit der Laserpistole habe treffen können. Ausdrücklich bestritten werde auch der Vorwurf, er hätte diese Strecke mit 150 km/h zurückgelegt. Dies sei technisch völlig unmöglich und durch die Gegebenheiten im Zusammenhang mit seiner Anhaltung widerlegt: Er sei nämlich zu diesem Zeitpunkt angehalten worden, zu dem der einschreitende Beamte exakt die Wahrnehmung der Geschwindigkeit von 150 km/h gemacht haben will. Der Beamte habe sich ihm gegenüber geäußert, er sei nicht der schnellste Deutsche gewesen, wodurch sich seine Vermutung erhärtete, die ihm im Display gezeigte Geschwindigkeitsmessung habe sich nicht auf sein Fahrzeug bezogen. Es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, eine abschließende Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abzugeben, weshalb das angefochtene Straferkenntnis nichtig sei. Die Behörde würdige auch die Beweise unrichtig, da im gesamten Ermittlungsverfahren nirgends hervorgekommen ist, warum die Anzeige auf der Laserpistole exakt seinem Fahrzeug zuzuordnen sein solle. Die Behörde stütze sich auf Vermutungen und auf Schlussfolgerungen von Beamten, nicht aber auf exakt nachvollziehbare Beweise. Er stelle daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und in der Sache selbst das Verfahren einzustellen.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.10.2002 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein erwogen:

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ist erwiesen. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Angaben des Meldungslegers Herrn F, VAASt K vom 23.5.2001, den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers vom 31.8.2001 und vom 4.10.2002 sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen Herrn Ing. HR vom 5.12.2001, AZ. BauME-010000/4654-01-Rab/Pl. Daraus ergibt sich, dass der Meldungsleger das Beschuldigtenfahrzeug mit dem geeichten Laser-VKGM der Marke LTI. 20.20 TS/KM-E, Gerätenummer 7422, gemessen hat. Der Standort des Meldungslegers war bei Strkm.15,455 am Pannenstreifen der Pyhrnautobahn A 9 Richtung Kirchdorf/Kr. Die Messentfernung betrug 207 m. Die Messung erfolgte entgegen der Fahrtrichtung des Beschuldigtenfahrzeuges, sohin bei Strkm.15,248. Das Fahrzeug wurde mit dem roten Visierpunkt des Zielfernrohres an dessen Frontpartie, jedoch nicht an der Fensterfläche erfasst und gemessen. Im eingesehenen Messbereich befand sich zum Zeitpunkt der Messung das Beschuldigtenfahrzeug alleine auf der Richtungfahrbahn Graz. Der Bw wurde beim Standort des Beamten angehalten und es wurde ihm das Messergebnis am Display des VKGM gezeigt.

Aufgrund der Einwendungen des Bw hat bereits die belangte Behörde das oa Gutachten eingeholt. Dieses lautet:

"Bei einem am 19.10.2001 durchgeführten Ortsaugenschein konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Auf der gegenständlichen Strecke ist vom angegebenen Standort des Beamten bei Strkm. 15,455 aus die Pyhrnautobahn A 9 auf eine ausreichend weite Strecke in Richtung Sattledt frei einsehbar. Die Fahrbahn verläuft gerade. Beim entsprechenden Aufstellungsort ergibt sich keinerlei Sichtbehinderung auf den ankommenden Verkehr.

Zur Frage, ob die gegenständliche Laser-Geschwindigkeitsmessung zu dem in der Anzeige angeführten Tatort und Bedingungen aus messtechnischer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird festgestellt:

Betrachtet man den Fahrbahnverlauf der A 9 bei Strkm 15,455 entgegen der Kilometrierung, so ist die Messstrecke in diesem Bereich übersichtlich und annähernd gerade. Die Messung des Beschuldigen erfolgte auf eine Entfernung von 207 m, woraus sich der Messort bei Strkm 15,248 ergibt.

Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, ZI. 43427/92 vom 17.12.1992 und ZI. 43427/92/1 vom 14.03.1994).

Das Messgerät wurde im Sinne der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen entsprechend eingesetzt und es bestehen aus messtechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Messung.

Weiters kann ausgeführt werden, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des Laser-VKGM bei diesem Messeinsatz gegeben waren, da es sich auch bei dem Exekutivbeamten um eine Person handelt, die eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion und Bedienung, sowie mit den messtechnischen Eigenschaften des Laser- VKGM hat, insbesondere auch den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Aufgrund der Erfahrung und des Ausbildungsstandes des Beamten muss erwartet werden, dass das Gerät gemäß den Bestimmungen der vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde.

Es wurde auch beachtet, dass, wenn Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen bilden, die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen sind. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen +/- 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und +/- 3% bei Messwerten über 100 km/h des Messwertes. Dies wurde berücksichtigt und bereits in der Anzeige vom Messwert von 150 km/h abgezogen, was eine Geschwindigkeit von 145 km/h ergibt.

Sollte eine mangelhafte Messung mit dem Laser-VKGM durchgeführt worden sein, kann aus technischer Sicht folgendes festgestellt werden:

Das verwendete Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E kann für die gegenständliche Messung als geeignet eingestuft werden, wenn der Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgte und die dort unter "Einsatz" angeführten Handhabungsregeln, unter die auch die Kalibrierung fällt, von Rev. Insp. F eingehalten wurden.

Hätte eine Fehlmessung stattgefunden, so wären die folgenden Displayanzeigen gewesen:

"EO1 " bei einem nicht akzeptierten Ziel, weil sich das Ziel außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe zum Gerät befand,

"EO2" bei einem Verlust des Zieles oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat,

"EO3" bei einer unstabilen Messung wegen schlechten Zielens (Verwackeln) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel.

Es wurde im gegenständlichen Fall die Anzeige ,,150" erbracht, was einer gemessenen Geschwindigkeit von 150 km/h entspricht, daher kann von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden.

Aus messtechnischer Sicht kann abschließend festgestellt werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser Messung die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine korrekte und gültige Messung handelt."

Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde auch vom Vertreter des Bw nicht in Frage gestellt. Auch beim Lokalaugenschein konnten sich die Verhandlungsteilnehmer überzeugen, dass die Messstrecke einsehbar ist. Die Behauptungen des Bw sind sohin durch das Ergebnis des Beweisverfahrens widerlegt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem Meldungsleger bei der Handhabung des Gerätes Bedienungsfehler unterlaufen sind und dass dieser ein anderes als das Beschuldigtenfahrzeug gemessen hat. Das Verfahren hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Gerät mangelhaft funktioniert hätte. Die Messung ist daher beweiskräftig. Der Bw hat daher, da es ihm nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG zu entkräften, die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

I.4. Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung insbesondere auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hingewiesen. Sie hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weiters wurde auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw laut Schätzung Bedacht genommen. Der Bw ist im Berufungsverfahren dieser Schätzung nicht entgegengetreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt.

Die höchstzulässige Geschwindigkeit wurde um rund 80 % überschritten. Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu rund 55 % ausgeschöpft. Im Hinblick auf den eklatanten Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung war eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. Dass mit einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt werden, muss auch einem Laien klar sein. Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch spezialpräventive Überlegungen entgegen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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