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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240273/3/Gf/Km

Linz, 22.09.1997

VwSen-240273/3/Gf/Km Linz, am 22. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. W M, vertreten durch RA Dr. C H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Juli 1997, Zl. 101-6/1-330055530, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruch anstelle von "10.02.1996" richtig "2. Oktober 1996" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 45 Abs. 2 i.V.m. § 42 Abs. 5 LMG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 24. Juli 1997, Zl. 101-6/1-330055530, wurde dem Berufungswerber eine Ermahnung erteilt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer AG zu vertreten habe, daß von dieser am "10.02.1996" insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht auch die Angabe eines bestimmten Tages enthielt, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb ihm nach § 74 Abs. 5 LMG eine Ermahnung zu erteilen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 30. Juli 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. August 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Wien als erwiesen anzusehen sei und er aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG als erfüllt anzusehen gewesen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen eine Ermahnung auszusprechen gewesen sei.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß § 4 Z. 5 LMKV keine starren Formeln oder zwingende Worte für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums vorschreibe. Außerdem habe er seine Mitarbeiter ohnehin stichprobenartig kontrolliert, sodaß er nicht für jede von deren Fehlleistungen haftbar gemacht werden könne. Schließlich gehe der angefochtene Bescheid insofern von einem offensichtlich falschen Tatzeitpunkt aus, als er ein noch vor dem Import der Ware gelegenes Begehungsdatum enthalte.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. 101-6/1-33-55530; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 5 LMKV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel nicht mit den Worten: "mindestens haltbar bis .....", wenn der Tag genannt wird, bzw. mit den Worten "mindestens haltbar bis Ende .....", wenn nur Monat oder Jahr genannt werden, kennzeichnet, wobei eine Kennzeichnung nach Tag und Monat erforderlich ist, wenn die Haltbarkeit der Ware weniger als drei Monate beträgt; liegt die Haltbarkeit hingegen zwischen drei und 18 Monaten, so ist die Mindesthaltbarkeit nach Monat und Jahr anzugeben bzw. reicht die bloße Angabe des Jahres hin, wenn die Haltbarkeit darüber liegt.

4.2. Wann die gegenständliche Ware - ein alkoholisches Getränk mit Zitronensaft - erzeugt wurde, läßt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht nachvollziehen; fest steht jedoch, daß diese - allseits unbestritten - am 20. September 1996 ins Bundesgebiet importiert wurde und bis Juni 1997 haltbar war. Es handelte sich sohin offenkundig um eine Ware, deren Haltbarkeit zwischen drei und 18 Monaten i.S.d. § 4 Z. 5 lit. b LMKV lag.

Damit reichte es zwar hin, daß deren Mindesthaltbarkeit nur nach Monat und Jahr festgelegt wurde; dennoch hätte hier gerade deshalb gemäß der ausdrücklichen Festlegung des § 4 Z. 5 LMKV (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 der EG-Etikettierungsrichtlinie 79/112/EWG, wobei es sich hiebei nach Art. 3 dieser Richtlinie um eine zwingende Angabe handelt) die Wortfolge "mindestens haltbar bis" um das Wort "Ende" ergänzt werden müssen. Denn der Sinn dieser Differenzierung liegt evidentermaßen darin, im Interesse des Konsumentenschutzes die Verbraucher bei einem so langen Zeitraum, wie dies ein Monat darstellt, nicht darüber im Unklaren zu lassen, ob die Ware nur bis zum Anfang oder noch bis zum Ende des angegebenen Monats hält, geht es doch hier i.d.R. um eine Differenz von 30 Tagen (die bei einer 18 Monate haltbaren Ware weniger, dafür bei einer nur vier Monate haltbaren Ware umso mehr ins Gewicht fällt).

Wenn man angesichts dessen dem Vorbringen des Berufungswerbers, daß die Kennzeichnungsvorschriften nicht die Wiedergabe starrer Formeln bezwecken, zustimmen kann, dann nur insoweit, als der dem § 4 Z. 5 LMKV innewohnende Sinn zulässigerweise wohl auch in anderer Form zum Ausdruck gebracht werden hätte können (etwa durch die Wendung: "mindestens haltbar bis Ablauf" o.ä.), aber eben auch müssen.

Indem sich auf der verfahrensgegenständlichen Ware jedoch kein zusätzlicher, das Ende des angegebenen Monats als Mindesthaltbarkeitsdatum ausweisender Hinweis fand, konnte die belangte Behörde sohin zu Recht von einer Verletzung des § 4 Z. 5 LMKV ausgehen.

4.3. Mit Vereinbarung vom 20. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 VStG explizit hinsichtlich des Bereiches "Flaschenetikettengestaltung" zum verantwortlichen Beauftragten der hier in Rede stehenden AG bestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes träfe daher nur dann ihn selbst kein Verschulden (sondern hätten vielmehr seine Untergebenen die Tat zu verantworten), wenn er geeignete Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Für ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem reicht jedoch die bloße Durchführung stichprobenartiger Nachschauen (andere Kontrollinstrumentarien wurden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und erst recht nicht entsprechend belegt) nicht hin (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 21. Jänner 1988, 87/08/0230).

Der Rechtsmittelwerber war demnach tatsächlich persönlich haftbar und gerade dann, wenn der Beschwerdeführer speziell für den Bereich "Flaschenetikettengestaltung" zum verantwortlichen Beauftragten bestellt war und ohnehin nur zwei sich lediglich durch ein Wort unterscheidende Kennzeichnungsalternativen bestehen, liegt letztlich eine auffallende Sorglosigkeit darin, es nicht bewerkstelligt haben zu können, daß von beiden die Zutreffende gewählt wurde.

Davon ausgehend kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die Verhängung einer Ermahnung - die den Umstand, daß die Tat bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, bereits ausreichend berücksichtigt - im Hinblick auf das Verschulden des Berufungswerbers etwa als überschießend zu qualifizieren wäre.

4.4. Richtig ist allerdings der Einwand des Rechtsmittelwerbers, daß die verfahrensgegenständliche Ware nicht - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - am "10.02.1996", sondern tatsächlich - wie sich aus dem Probenbegleitschreiben des Amtes der Nö. Landesregierung (ONr. 3 des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes) ergibt - am 2. Oktober 1996 durch Lieferung in Verkehr gebracht wurde.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch anstelle von "10.02.1996" richtig "2. Oktober 1996" zu lauten hat (§ 74 Abs. 6 LMG).

5. Eine Kostenentscheidung war - weil mit der gegenständlichen Entscheidung kein "Straferkenntnis", sondern lediglich ein Bescheid, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wurde, bestätigt wird - gemäß § 64 Abs. 1 VStG nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

Beschlagwortung: Brau-AG; Hoopers´s Hooch

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