Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108332/2/Kei/An

Linz, 07.08.2003

 

 

 VwSen-108332/2/Kei/An Linz, am 7. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 16. Mai 2002, Zl. VerkR96-5771-2001-BB/HA, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafen bestätigt.
  2. Statt "3) § 37 Abs.1 iVm. 14 Abs.4 Führerscheingesetz 1997" wird

    gesetzt "3) § 37 Abs.1 iVm. § 14 Abs.4 Führerscheingesetz 1997" und

    statt "Gemäß" wird gesetzt "gemäß §".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafen, das sind 43,40 (= 29 Euro + 7,20 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 12.11.2001 um 17.57 Uhr den Kombi, Kennzeichen im Gemeindegebiet von O auf der A Bundesstraße B von H kommend in Richtung W gelenkt und dabei

1) den auf der R Bundesstraße fahrenden Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens 'HALT' durch Einbiegen zu unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt,

2) den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt und

3) als Besitzer des ungültig gewordenen Führerscheines diesen nicht unverzüglich bei der Behörde abgeliefert; der Führerschein war ungültig, da er nicht mehr lesbar war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 99 Abs. 3 lit. a iVm. § 19 Abs. 7 iVm. § 19 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960

2) § 37 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 Ziff. 1 Führerscheingesetz 1997

3) § 37 Abs. 1 iVm. 14 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

1) 145 Euro

2) 36 Euro

3) 36 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

1) 48 Stunden

2) 12 Stunden

3) 12 Stunden

Gemäß

 

 

1) 99 Abs. 3 lit.a StVO

2) 37 Abs. 1 FSG

3) 37 Abs. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 238,70 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis vom 16.05.2002 zu VerkR96-5771-2001.

Begründen möchte ich meine Berufung wie folgt:

Ich habe das angeführte Vorschriftszeichen 'Halt' nicht missachtet. Ich sah den Querverkehr kommen und konnte aus meiner Sicht abschätzen, dass sich ein Einbiegen leicht ausgeht. Als ich bereits auf der Fahrbahn war, sah ich dass der Querverkehr sehr schnell war.

Meine Ausführungen sind keinerlei Schutzbehauptungen und ich würde diese Aussage auch unter Eid machen. Zudem habe ich seit 1973 meinen Führerschein und habe noch nie einen Verkehrsunfall verursacht. Es ist mir bei meiner Jahreskilometerleistung von 40.000 - 50.000 km zumutbar, dass ich eine derartige Situation abschätzen kann.

Ich kenne diese Kreuzung sehr gut, zumal ich diese täglich ca. 8 bis 10 mal befahre.

Meiner Meinung nach ist den angeführten Zeugen nicht zumutbar, dass sie zur gleichen Zeit dasselbe wahrgenommen haben."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2002, Zl. VerkR96-5771-2001-OJ/HA, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen der Sachverhalte, die durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht werden. Diese Beurteilung gründet sich im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses auf die niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der Zeugen RI G (Niederschrift vom 22. Jänner 2002), RI K (Niederschrift vom 9. Jänner 2002), N H (Niederschrift vom 14. Februar 2002), M P (Niederschrift vom 14. Februar 2002), A T (Niederschrift vom 14. Februar 2002) und M T (Niederschrift vom 14. Februar 2002).

Diese Aussagen werden als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Zeugen unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben (s. die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und dass sich die Aussagen nicht widersprochen haben.

Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2) und 3) des gegenständlichen Straferkenntnisses gründet sich die oben (s. den ersten Absatz des Punktes 4.) angeführte Beurteilung auf die nach erfolgtem Hinweis auf die Wahrheitspflicht niederschriftlich aufgenommenen Aussagen der Zeugen RI G (Niederschrift vom 22. Jänner 2002) und RI K (Niederschrift vom 9. Jänner 2002).

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden jeweils (= im Hinblick auf alle 3 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kommt zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

 

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,40 Euro, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum