Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108333/7/Br/Ni

Linz, 20.08.2002

VwSen-108333/7/Br/Ni Linz, am 20. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau P, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 14. Mai 2002, AZ. VerkR96-28696-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 15. Juli und 20. August 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis der Berufungswerberin eine Geldstrafe von 72 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auferlegt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 2.10.2001 um 13.50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und haben im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei km 234,589 in der do. Baustelle, die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbe-schränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h überschritten."

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Sie rechtfertigten sich zu der Ihnen angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung dahingehend, dass es Tatsache sei, dass es sich beim am Radarfoto ersichtlichen Kraftfahrzeug um jenes handelt, dass auf Sie zum Verkehr zugelassen ist. Allerdings könnten Sie beim besten Willen den Lenker nicht identifizieren. Es würde sich um ein Firmenfahrzeug handeln und seien Sie nicht sicher, ob Sie verpflichtet seien Strafe zu bezahlen. Die österreichischen Rechtsvorschriften seien Ihnen nicht so bekannt und seien Sie in Deutschland zur Führung eines Fahrtenbuches nicht verpflichtet.

Hiezu wird folgendes festgestellt:

Zu Ihrer Behauptung, es würde sich beim Kraftfahrzeug um ein Firmenfahrzeug handeln wird darauf verwiesen, dass dieses für Frau P, geb.3.8.1959, zum Verkehr zugelassen ist und nicht auf die Firma P. Zu Ihrem Argument, Sie seien mit den österreichischen Rechtsvorschriften nicht so vertraut wird festgestellt, dass Sie sich bei der Einreise in ein anderes Land über die geltenden Verkehrsvorschriften und kraftfahrrechtlichen Vorschriften informieren müssen, da diese gleichermaßen für In- und Ausländer Geltung haben.

Da Sie keinen anderen Lenker namhaft machten wird davon ausgegangen, dass Sie persönlich am 2.10.2001 um 13.50 Uhr das Kraftfahrzeug (D) lenkten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche wird von Ihnen nicht in Abrede gestellt und ist durch das ha. aufliegende Beweisfoto zweifelsfrei erwiesen. Es konnte daher spruchgemäß entschieden werden.

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StV0.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stunden-Kilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StV0.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,73 Euro im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG. 1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von Euro 1700, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

Straferschwerend war der Umstand, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Verkehrsunfälle sind. Sie zählen daher zu den besonders schweren Verstößen im Straßenverkehr und sind deswegen auch entsprechend konsequent zu bestrafen. Es ist evident und bedarf dies keiner ausschweifenden Begründung, dass der Unrechtsgehalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung umso größer ist, je größer die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst ist. Das Risiko für den Beschuldigten selbst aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer steigt mit der jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht linear sondern progressiv, weshalb die Gefährdung der zu schützenden Interessen (Verkehrssicherheit) ein besonders hohes Ausmaß hat. Bei der Strafbemessung war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd zu werten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet."

2. In der dagegen fristgerecht iSd gleichzeitig mit der Einladung zur Berufungsverhandlung erteilten Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs.3 AVG durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eingebrachten standardisierten Berufungsschrift führt die Berufungswerberin inhaltlich nachfolgendes aus:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gebe ich bekannt, RA, Geld- und Prozessvollmacht erteilt zu haben und ersuche um da. Kenntnisnahme und Zustellung sämtlicher in dieser Angelegenheit ergehenden Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen zu Handen meines nunmehr ausgewiesenen Rechtsfreundes.

Unter einem erhebe ich durch meinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis VerkR96-28696-2001 vom 14.05.2002 an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich das Rechtsmittel der

BERUFUNG

und führe diese aus wie folgt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechtswidrigkeit/ Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet am 02.10.2001 um 13.50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Km. 234,589 in der do. Baustelle die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h überschritten zu haben, und wurde deshalb über mich eine Geldstrafe von € 79,20 (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

Die mir angelastete Verwaltungsübertretung wird ausdrücklich bestritten, da nicht bewiesen ist, dass ich Lenker zum Tatzeitpunkt war.

Radargeräte der gegenständlichen Art sind im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufzustellen. Darüber hinaus schreibt § 15 Zif. 3 MEG vor, dass Radargeräte alle drei Jahre nachzueichen sind. Es ist dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgte und ob das Radargerät im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt wurde. Das fehlerhafte Messergebnis lässt aber nur den Schluss zu, dass dies nicht geschehen ist.

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes sind nachfolgende Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben ist:

eine Reichweiteneinstellung hat entsprechend zu erfolgen;

es wird in diesem Zusammenhang auf die Verwendungsbestimmungen zum Verkehrsgeschwindigkeitsmesser verwiesen, welche zu einem integrierenden Bestandteil dieser Stellungnahme gemacht wird und wobei von behördenseits das Vorliegen sämtlicher Verwendungsvoraussetzungen nachzuweisen ist.

Die Einschreiterin stellt daher nachstehende

ANTRÄGE:

1) auf sofortige Einstellung des gegen sie anhängenden Verwaltungsstrafver-

fahrens;

2) in eventu auf Einstellung des Verfahrens nach Durchführung der nachstehen

den Beweise:

a) Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes

zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b) Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen

Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungs-

gemäß aufgestellt wurde;

c) Beischaffung des amtlichen Eichscheines für das gegenständliche Mess-

gerät zum Beweise dafür, dass zumindest die im Gesetz vorgeschriebene

Nacheichung nicht erfolgte;

d) Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an

einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene

Geschwindigkeit nicht das KFZ des Einschreiters betrifft bzw. von den

anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde;

e) Beibringung des bezughabenden Verordnungsaktes für die 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung zum Beweise des Vorliegens eines Kundmachungsmangels.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Milderungsgründe vor:

Abschließend werden gestellt nachfolgende

ANTRÄGE:

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Vöcklabruck, VerkR-96-28696-2001 vom 14.05.2002 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

Da die Berufungserhebung ohne Kenntnis des Akteninhaltes erfolgte wird weiters gestellt der

ANTRAG

auf Übermittlung des gegenständlichen Aktes an die BH Gmunden als zuständige Rechtshilfebehörde zum Zwecke der Akteneinsicht durch meinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsfreund; in eventu Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Spesenersatz.

Ein detailliertes Berufungsvorbringen bleibt nach durchgeführter Akteneinsicht ausdrücklich vorbehalten.

Gmunden, am 17.06.2002 P"

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme und Verlesung des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, anlässlich der am 15. Juli 2002 und am 20. August 2002 über gesonderten Antrag des Rechtsvertreters der Berufungswerberin fortgesetzten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Hiervon konnte der Rechtsvertreter noch zeitgerecht verständigt werden. Beigeschafft und zu Einsicht bei der Berufungsverhandlung vorgelegt wurde der Eichschein. Die Berufungswerberin nahm jeweils unentschuldigt an keiner der Berufungsverhandlungen, die Behörde erster Instanz nahm unter Angabe von Gründen daran nicht teil.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Die Berufungswerberin war offenbar mit dem auf sie zugelassenen Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke mit erhöhter Fahrgeschwindigkeit unterwegs. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels Radarmessgerät MUVR 6F Nr. 1974, wobei gemäß dem ausgearbeiteten Foto die gemessene Geschwindigkeit von 93 km/h deutlich erkennbar ist. Da dieses Faktum nicht bestritten wird und weder konkrete Hinweise hinsichtlich allfälliger sonstiger Mängel bei der Messung, etwa Fehler bei der Zuordnung des Fahrzeuges zur spezifischen Messung nicht vorhanden sind, ist von der Gültigkeit dieses Messergebnisses auszugehen. Die Berufungswerberin nahm unentschuldigt an beiden Berufungsverhandlungen nicht teil, wobei die Vertagung am 15. Juli 2002 nur ihrer Anhörung wegen erfolgte. Sie war zum Zeitpunkt der Ausschreibung zum ersten Verhandlungstermin noch nicht anwaltlich vertreten.

Wenn die Berufungswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters anlässlich des zweiten Verhandlungstermins lediglich schriftlich mitteilte, "eidesstattlich" zu erklären nicht gefahren zu sein, steht dies schon im Widerspruch zur Verantwortung in ihrem Einspruch. Dort gingt sie offenbar noch von ihrer Lenkereigenschaft aus, indem sie lediglich die Messung völlig inhaltsleer als nicht nachvollziehbar in Frage stellte. Da die Berufungswerberin während des gesamten Verfahrens offenbar nicht einmal einen möglichen Lenker zu benennen vermochte, wird ihrer Verantwortung nicht gefolgt. Da die Berufungswerberin ein Kleinunternehmen betreibt, wäre ein als Fahrzeuglenker in Betracht kommender Personenkreis wohl überschaubar. Umso mehr müsste es daher möglich sein eine Person in diesem Umfeld zu finden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in Österreich unterwegs gewesen wäre.

Da dies nicht der Fall war, geht die Behörde erster Instanz von der naheliegenden Annahme aus, dass die Berufungswerberin nur selbst die Lenkerin gewesen sein konnte. Ihrer nunmehr bloß die Lenkereigenschaft in Abrede stellende, aber gänzlich unbelegt bleibende Erklärung, kann daher auch die Berufungsbehörde nicht nachvollziehen. Daher kann diesem Vorbringen nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugedacht werden.

5. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5% ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Die Berufungswerberin hat weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens konkrete Angaben zur bloß plakativ bestrittenen Lenkereigenschaft gemacht noch nahm sie am Berufungsverfahren teil.

Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die bloß lapidare Bestreitung der Lenkereigenschaft am eigenen Fahrzeug als unrichtig zu qualifizieren (VwGH 27.9.1999, 98/17/0363).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

5.1. Da hier die Berufungswerberin einmal trotz ausgewiesener Ladung zu einem gesondert ausgewählten Verhandlungsort, zu welchem für sie die Anreise nach Österreich optimal kurz gehalten werden sollte, ohne Angabe von Gründen unentschuldigt nicht erschienen ist und sie trotz des über Antrag gefällten Beschlusses zur ihrer persönlichen Anhörung auch anlässlich der fortgesetzten Verhandlung aus bloß wirtschaftlichen Überlegungen zu erscheinen nicht bereit war, konnte letztlich dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz nicht mehr mit Erfolg entgegengetreten werden. Sie war offenbar an diesem Verfahren objektiv besehen nicht interessiert. Darauf lassen schon die bis zu ihrer anwaltlichen Vertretung inhaltlich bloß als lapidar zu bezeichnenden Eingaben schließen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Autobahn-Baustellenbereich im Ausmaß von 28 km/h ist - abstrakt besehen - jedenfalls eine vom Gesetzgeber als nicht tolerierbare nachteilige Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Werte verbunden. In der in diesem Zusammenhang mit 72 Euro festgesetzten Strafe vermochte selbst angesichts des Milderungsgrundes der in Österreich bislang bestehenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Die hier verhängte Strafe ist vielmehr durchaus als milde zu bezeichnen.

6.2. Abschließend sei noch festgestellt, dass hier weder die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG noch für § 21 VStG vorliegen. Ein beträchtliches Überwiegen von Strafmilderungsgründen kann hier nicht erblickt werden (vgl. VwGH 24.5.1989, 89/03/0048 = ZfVB 1990/2/231). Es ist für ein derartiges Überwiegen zusätzlich noch auf die Qualität der Milderungsgründe abzustellen. Dem Umstand der bloßen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ein solches Gewicht nicht zugemessen werden. Auch ermangelt es hier mit Blick auf ein Absehen von einer Bestrafung, der zwingend notwendig gegebenen "bloß unbedeutenden Tatfolgen", sowie "eines bloß geringfügigen Verschuldens".

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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