Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240274/2/Gf/Km

Linz, 29.09.1997

VwSen-240274/2/Gf/Km Linz, am 29. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 5. August 1997, Zl. SanRB96-18-11-1996, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 5. August 1997, Zl. SanRB96-18-11-1996, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) erteilt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 15. Jänner 1996 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als die Nettofüllmenge fehlte, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 3 lit. a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb über ihn eine Strafe zu verhängen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 25. August 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. September 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Magistrates Wien als erwiesen anzusehen sei und er aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie drei einschlägige Vormerkungen als erschwerend berücksichtigt worden, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß in seinem Unternehmen ein vollautomatisches Wiege- und Auszeichnungsgerät verwendet werde, das sämtliche nach der LMKV erforderlichen Angaben selbständig auf die Etiketten aufdrucke. Deshalb sei nicht nur die vorgeworfene Gewichtsabweichung unerklärlich, sondern könne auch keine Zurechnung dieser Tat zu seiner Person erfolgen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Perg zu Zl. SanRB96-18-11-1996; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 4 Z. 3 lit. a LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der bei nicht flüssigen Lebensmitteln auf der Verpackung nicht deren Nettofüllmenge nach metrischem System, d.h.: in Kilogramm oder Gramm - angibt.

4.2. Aus dem Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Magistrates der Stadt Wien vom 16. April 1996, Zl. 346/96-A, ergibt sich, daß die in Verkehr gebrachte Ware auf dem Etikett den Aufdruck "Gewicht: 0,958 kg" enthielt und diese Angabe nicht dem Netto-, sondern dem Bruttogewicht entsprach.

Es ist daher evident, daß sich vorliegendenfalls auf der Verpackung keine Angabe des Nettogewichts befand und damit ein Verstoß gegen § 4 Z. 3 lit. a LMKV vorlag, was auch vom Berufungswerber gar nicht bestritten wird.

4.3. Mit dem Vorbringen, daß in seinem Betrieb ein vollautomatisches Wiege- und Auszeichnungsgerät verwendet werde, das "alle nach der Kennzeichnungsverordnung erforderlichen Angaben ausdruckt", wendet er sich vielmehr gegen ein ihn treffendes Verschulden.

Dieser Einwand vermag im vorliegenden Fall jedoch deshalb nicht zu überzeugen, weil derjenige, der sich eines technischen Hilfsmittels bedient, stets auch für dessen Fehlfunktion einzustehen hat.

Wäre der Beschwerdeführer daher seiner Überwachungspflicht nachgekommen, so hätte ihm als speziell für diesen Bereich bestellten außenvertretungsbefugten Organ bei gehöriger Sorgfaltspflicht auffallen müssen - bzw. hat er es zu vertreten, wenn ihm dieser Mangel verborgen blieb -, daß auf den Etiketten eine dezidierte Angabe des Nettogewichtes, wie dies § 4 Z.3 lit. a LMKV fordert, fehlte.

In diesem Sinne hat er sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt; deshalb ist auch insgesamt seine Strafbarkeit gegeben.

4.4. Da sich die verhängte Geldstrafe ohnehin bloß im untersten Fünfundzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt und über den Rechtsmittelwerber bereits drei einschlägige Vorstrafen verhängt wurden, kann der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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