Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108339/2/Bi/La

Linz, 24.06.2002

VwSen-108339/2/Bi/La Linz, am 24. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die als "Einspruch" bezeichnete Berufung des Herrn P S J Straße, vom 14. Juni 2002 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Linz vom 7. Juni 2002, S-17.670/02 VS1, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua im Punkt 2) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2) 50 Euro (40 Stunden EFS) verhängt sowie ihm ein anteiliger Verfahrenskostenersatz von 5 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, er habe am von ihm gestreiften Randstein keine Beschädigung feststellen können und daher keinen Anlass gehabt, den Unfall zu melden. Vorsätzliches Handeln sei daher auszuschließen, weshalb der Vorwurf der Fahrerflucht nicht zutreffe. Da die Strafe mit 50 Euro angesetzt worden sei, habe er diese irrtümlich angenommen. Die unzureichende Erklärung des Mag. B habe ihm die Konsequenzen dieses Verzichtes nicht vor Augen geführt, nämlich fünf weitere Monate Führerscheinentzug. Er ersuche daher um Prüfung des Urteils unter Miteinbeziehung der genannten Umstände.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Rechtsmittelwerber am 7. Juni 2002 beim zuständigen Strafreferenten der Erstinstanz erschienen ist und dort ein Geständnis abgelegt hat, weshalb von der Aufnahme einer Niederschrift gemäß § 44 VStG abgesehen wurde. Es wurde ein Straferkenntnis mündlich verkündet betreffend zwei Tatvorwürfe, nämlich eine Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 (600 Euro bzw 1 Woche EFS) und eine Übertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 (50 Euro bzw 40 Stunden EFS). Es wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von insgesamt 65 Euro auferlegt. In der Begründung wurde auf die Anzeige und das Geständnis verwiesen sowie auf die Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers und die Angemessenheit der Strafe. Es wurde auch Rechtsmittelbelehrung erteilt und der Schriftsatz vom Leiter der Amtshandlung und dem Rechtsmittelwerber unterschrieben.

Weiters hat der Rechtsmittelwerber nach Verkündung des Straferkenntnisses einen ausdrücklichen Berufungsverzicht erklärt und diese Erklärung eigenhändig unterschrieben.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Der Rechtsmittelwerber ist am geboren und war daher am 7. Juni 2002 kein Jugendlicher, für den gemäß § 60 VStG eine andere Regelung gilt. Er wurde zum Zeitpunkt des Berufungsverzichtes auch nicht angehalten im Sinne des § 51 Abs.4 VStG. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem Rechtsmittelwerber sei die von ihm selbst abgegebene und schriftlich unterfertigte Erklärung aus irgendwelchen Gründen nicht zurechenbar.

Er hat den Verzicht trotz der ausführlichen und im Protokollvordruck schriftlich festgehaltenen Rechtsmittelbelehrung unterschrieben, obwohl ihm kein Nachteil daraus erwachsen wäre, hätte er diese Erklärung nicht unterfertigt und die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Anspruch genommen, um sich in aller Ruhe hinsichtlich der eventuellen Einbringung einer Berufung entscheiden zu können. Er hätte an Ort und Stelle die Möglichkeit gehabt, den Leiter der Amtshandlung hinsichtlich aller Konsequenzen zu befragen, nicht nur auf das Strafverfahren bezogen, sondern auch hinsichtlich des (angesichts der Alkoübertretung jedenfalls zu erwartenden) Entzuges der Lenkberechtigung.

Der nunmehrige Vorwurf, der Leiter der Amtshandlung hätte ihn nicht von sich aus auf alle Konsequenzen hingewiesen, geht auf dieser Grundlage ebenso ins Leere wie die nunmehr von ihm angestellten Überlegungen hinsichtlich der von ihm behaupteten Nicht-Begehung der ihm im Punkt 2) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

Ein (wie hier) gültig abgegebener Berufungsverzicht ist unwiderrufbar und auch die (nicht) angestellten Überlegungen, die von Seiten des Rechtsmittelwerbers dazu geführt haben, sind im Nachhinein unerheblich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande anzumerken ist, dass für die Begehung einer Übertretung gemäß §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO Vorsatz nicht erforderlich ist. Vielmehr handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit ausreicht und diese anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung (gar) kein Verschulden trifft. Ein Fremdschaden am Gehsteig war im gegenständlichen Fall zweifellos vorhanden und hätte einem sorgfältigen Beobachter auffallen müssen (laut Fotos Schleifspuren am Randstein und am Asphalt mit Farbabrieb).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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