Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108343/4/Sch/Rd

Linz, 29.07.2002

VwSen-108343/4/Sch/Rd Linz, am 29. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 11. Juni 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Juni 2002, VerkR96-1362-2002, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 6. Juni 2002, VerkR96-1362-2002, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 33 Abs.1 KFG 1967 und 2) § 33 Abs.6 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) je 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) je 12 Stunden verhängt, weil er, wie am 2. April 2002 um 17.40 Uhr in Puchenau auf der Rohrbacher Bundesstraße B 127 bei Straßenkilometer 6,450 festgestellt worden sei, als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen

1) es unterlassen habe, nachstehende Änderung an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen seien vorgenommen worden: Auspuffendrohr montiert.

2) eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen habe, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit herabgesetzt worden sei. Es seien die rechte und linke hintere Seitenscheibe mit verdunkelter Folie beklebt gewesen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 7,20 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde zur Frage der Anzeige- bzw Genehmigungspflicht der vom Berufungswerber an seinem Fahrzeug vorgenommenen Veränderungen die fachliche Stellungnahme eines technischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung eingeholt. In dieser Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt:

"Das bemängelte Auspuffendrohr der Fa. M (TÜV-Gutachten) wird nicht als Endrohr, sondern als Auspuffblende bezeichnet. Diese Blenden wurden nur zwecks Optik am Endrohr des Auspuffes aufgeschraubt.

Da sich durch dieses Zusatzteil weder eine Abgas- noch Lautstärkeveränderung ergibt, ist es auch nicht erforderlich, diese Änderung dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Zu den seitlichen Folien kann bemerkt werden, dass es eine Liste vom Bundesministerium gibt, in der man aufgrund des Genehmigungszeichens feststellen kann, welche eine Österreich-Genehmigung besitzen. Solche Folien sind dann daher auch nicht genehmigungspflichtig gemäß § 33 KFG 1967.

Der Pkw von Herrn H wurde auch bei der Landes-KFZ-Prüfstelle - Außenstelle Rohrbach - gemäß § 56/1/1 KFG 1967 (besondere Überprüfung) begutachtet, wobei festgestellt wurde, dass keine Vorschriftsmängel (Änderungen, die eine Eintragung im Typenschein vorsehen) vorlagen."

Angesichts dieser Ausführungen waren die Tatvorwürfe nicht mehr aufrecht zu erhalten und war daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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