Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108344/2/Le/Ni

Linz, 08.08.2002

VwSen-108344/2/Le/Ni Linz, am 8. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F , vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.6.2002, Zl. VerkR96-2977-2002-Ro, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 116,20 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 3.6.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft von mindestens 7.1.2002 bis zumindest 21.2.2002 an der Bundesstraße im Gemeindegebiet von W. bei Strkm ca. 23,200 verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an
der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Ankündigung mit der Aufschrift "F, GesmbH." (Logo der Firma F) und "Besuchen sie die Hausmesse in der Zeit von 11. - 13.1.2002" angebracht hat.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.6.2002, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und allenfalls nach Durchführung der beantragten Beweise das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und hierüber eine Bestätigung auszustellen.

In der Begründung dazu verwies der Berufungswerber auf ein zu einem ähnlichen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Braunau anhängigen Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof, weshalb er aus präjudiziellen Gründen für das gegenständliche Verfahren beantragte, das gegenständlichen Verfahren auszusetzen.

Die Erstbehörde habe abweichend von der Entscheidung VerkR96-503-2001-Ro nicht auf den abgestellten Container, sondern den Tatvorwurf lediglich auf das "Plakat" abgestellt. Im Spruch stelle das Straferkenntnis auch auf die mit dem Container fix verbundene Aufschrift "Firmenlogo- F GmbH." ab.

Eine Bewilligung des Abstellens eines Lkws, auf dem sich das Firmenlogo und eine Tafel bezüglich der abgehaltenen Hausmesse befinde, wäre zulässig. Es sei auch nicht gleichgültig, ob der im Strafvorwurf bezeichnete Lkw-Aufbau dem Transport der vertriebenen Ware diene. Dies deshalb nicht, da der Container nicht zu Zwecken der Werbung oder Ankündigung abgestellt worden sei, sondern aus betriebsorganisatorischen Gründen. Der Container wäre daher nicht nur abgestellt, sondern auch mit der Aufschrift und mit den entsprechenden Tafeln "Besuchen Sie die Hausmesse vom 11. - 13.1.2002" zu Transportzwecken bewegt worden. Ein vorübergehendes Abstellen auf der im Straferkenntnis angeführten Parkfläche sei zulässig, da in diesem Bereich keine Verordnung nach § 24 Abs.7 StVO erlassen sei. Eine Begründung dafür, warum die fest am Container aufgebrachte Beschriftung "Firmenlogo" den Tatbestand des § 84 Abs.2 StVO erfüllen sollte, sei im Straferkenntnis nicht enthalten, da sich die Begründung lediglich auf das "Plakat" beziehe. Es könne von der Behörde nicht ernsthaft verlangt werden, dass bei einem kurzfristigen Abstellen des Containers die Tafel "Besuchen sie die Hausmesse in der Zeit von 11. - 13.1.2002" abmontiert oder das Firmenlogo (welches fix am Container angebracht sei) verhängt werde.

Überdies sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens A vom 13.3.2002 geht hervor, dass am Tatort, der sich auf einem öffentlichen Parkplatz vor dem Gasthaus K befindet, unmittelbar neben der Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes ein Lkw-Aufbau auf Eisenstützen abgestellt war. Über die gesamte Längsseite des Aufbaus war das Logo der Firma F angebracht und zusätzliche Plakate mit der Aufschrift "Besuchen Sie die Hausmesse in der Zeit vom 11. - 13. Jänner 2002".

Weder das Abstellen des Wechselaufbaus noch die Anbringung des Plakates hat der Berufungswerber bestritten.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Der auf "§ 38 AVG iVm § 30 VStG" (gemeint wohl: § 38 AVG iVm § 24 VStG) gestützte Antrag ist unbegründet, da es sich bei dem vom Berufungswerber angesprochenen Verfahren, das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, um ein anderes Strafverfahren handelt, das keine "Vorfrage" für das gegenständliche Verfahren darstellt.

4.3. Nach § 84 Abs.2 StVO sind innerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

4.3.1. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber die inkriminierte Werbung/Ankündigung auf einem Wechselaufbau für Lkw angebracht. In dieser wurde auf eine "große Hausmesse" hingewiesen, die nach diesem Plakat in der Zeit von 11. bis 13. Jänner 2002 stattfinden sollte; gleichzeitig war die Aufforderung enthalten, diese Hausmesse zu besuchen.

Es ist daher zu prüfen, ob dieser Sachverhalt dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO widerspricht:

4.3.2. Unbestritten ist, dass der Wechselaufbau mit dem aufgedruckten Firmenlogo und dem zusätzlich angebrachten Plakat außerhalb des Ortsgebietes in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand abgestellt war.

Zur Beurteilung, ob es sich hiebei um eine "Werbung" und/oder "Ankündigung" handelt, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen:

Demnach umfasst der Begriff der "Werbung" im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinn zu beeinflussen, werden als Werbung bezeichnet (siehe hiezu etwa VwGH vom 23.11.2001, 99/02/0287).

Der Berufungswerber wollte mit seinem Hinweis offensichtlich auf die in der Zeit vom 11. und 13. Jänner 2002 stattfindende Hausmesse und somit auf eine Veranstaltung hinweisen, auf der er seine Waren und Dienstleistungen anpreisen wollte. Dies geschah offensichtlich zu dem Zweck, sich bzw. seinem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Daher erfüllt diese Vorgangsweise den Begriff der Werbung.

Die Aufforderung "Besuchen Sie die Hausmesse in der Zeit von 11. - 13.1.2002" bildet gemeinsam mit dem Firmenlogo auch eine Verweisung auf einen anderen Ort und auf die Zukunft, weshalb auch der Begriff der Ankündigung im Sinne des § 84 Abs.2 StVO, zumindest für die Zeit bis zum 13.1.2002, erfüllt ist (VwGH vom 26.4.2002, 2002/02/0020u.a.).

4.3.3. Auch der Umstand, dass dieses Plakat auf einem Wechselaufbau für einen Lkw angebracht war und nicht an einer Plakatwand, Plakattafel oder dergleichen kann die Anwendbarkeit des § 84 Abs.2 StVO nicht verhindern:

Das Verbot des § 84 Abs.2 StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden (siehe hiezu VwGH vom 23.11.2001, 99/02/0287; 10.10.2001, 2000/03/0268u.a.).

Dagegen sind nach der Entscheidung des VwGH vom 25.9.1963, 1106/63, auch Reklameaufschriften auf einer Feuermauer außerhalb des Ortsgebietes nicht zulässig.

Aus der Gendarmerieanzeige und der eigenen Darstellung des Berufungswerbers ergibt sich, dass beim Wechselaufbau die Werbung "Besuchen Sie die Hausmesse in der Zeit von 11. - 13.1.2002" mittels eines angebrachten Plakates erfolgt ist. Damit aber war keine untrennbare Verbindung mit dem Werbeträger Wechselaufbau gegeben.

Firmenlogos allein fallen nicht unter das Verbot von Ankündigungen und Werbungen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, doch war das Firmenlogo im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Aufforderung, die Hausmesse zu besuchen, zu sehen, da aus dem Firmenlogo hervorging, wer diese Hausmesse veranstaltete.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

4.4. Dem Beweisantrag des Berufungswerbers, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt und im Berufungsverfahren wiederholt wurde, auf Einholung einer Auskunft der Gemeinde Weng zur Frage, ob es zulässig sei, an dieser Stelle Sattelschlepper, Container und dergleichen mehr abzustellen, war nicht nachzukommen, weil dem Berufungswerber nicht die Übertretung des § 24 Abs.7 StVO, sondern die des § 84 Abs.2 StVO vorgeworfen worden war. Für diesen Tatvorwurf ist es aber ohne Belang, ob ein Halteverbot gemäß § 24 Abs.7 StVO verordnet war oder nicht.

4.5. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits eine Reihe von einschlägigen Vorstrafen aufzuweisen hat, sodass mit einer milderen Strafe der spezialpräventive Zweck der Bestrafung offensichtlich nicht mehr erreicht werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 581 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 116,20 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Werbung auf Lkw-Wechselaufbau

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.02.2003, Zl.: 2002/02/0235-5

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