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VwSen-108347/2/SR/Ri

Linz, 02.07.2002

VwSen-108347/2/SR/Ri Linz, am 2. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R K gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d. Krems vom 3. Juni 2002, VerkR96-18132-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
  2. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002- VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 94.08.2001, um 14.12 Uhr, den PKW mit dem pol. Kennzeichen H (D) auf der A Pautobahn, StrKm, im Gemeindegebiet von W, in Fahrtrichtung L gelenkt und sind als Lenker eines Fahrzeuges um 33 km/h schneller als die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.3a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

94,47 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß §

99 Abs.3 a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

9,44 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 103,91 Euro."

2. Gegen dieses dem Bw zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung.

2.1. Die Behörde erster Instanz ist sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass der Bw die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten hat.

2.2. Der Bw hat in der Berufung u.a. bestritten, am 94.08.2001 um 14.12 Uhr mit 163 km/h gefahren zu sein.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:

Der Bw hat am 4. August 2001, um 14.12 Uhr, auf der A im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstge-schwindigkeit von 100 km/h um 33 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Messgerät MUVR 6FA Nr. 1075 festgestellt. Aufgrund der Anzeige vom 24. September 2001 hat die Behörde erster Instanz eine Strafverfügung erlassen und damit eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Entgegen dem geführten Verfahren und der Verantwortung des Bw ist die Behörde erster Instanz bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem gänzlich anderen Sachverhalt ausgegangen und hat dem Bw eine andere Tat angelastet.

3.2. Aus der Aktenlage ist eindeutig ersichtlich, dass der Bw die ihm angelastete Tat nicht begangen hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 45 Abs. 1 VStG (auszugsweise):

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

......

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;.....

4.2. Die Einsicht in den Vorlageakt hat erbracht, dass der Bw die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das Verwaltungsstrafverfahren zu dieser Anlastung war gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

4.3. Der Behörde erster Instanz bleibt es aber aufgrund der tauglichen Verfolgungshandlung unbenommen, das Verwaltungsstrafverfahren betreffend der ursprünglichen Anlastung (siehe Strafverfügung) innerhalb der Verjährungsvorschriften des § 31 VStG fortzuführen.

5. Der Bw hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Andere Tat

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