Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108350/2/Ki/Ka

Linz, 27.06.2002

VwSen-108350/2/Ki/Ka Linz, am 27. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des RU, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ML, vom 13.6.2002 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.5.2002, VerkR96-6177-2002-K, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegen den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-6177-2002 vom 14.3.2002) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am Samstag, den 23.3.2002 von ihm persönlich übernommen.

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 8.4.2002 wurde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die gegenständliche Strafverfügung am 23.3.2002 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden sei. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist habe somit mit Ablauf des 6.4.2002 geendet, während der Einspruch erst am 8.4.2002 zur Post gegeben worden sei.

2. Nunmehr erhob der Rechtsmittelwerber gegen den Bescheid am 13.6.2002 Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der 23.3.2002 ein Samstag gewesen sei, sodass nach den einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes der nächstfolgende Werktag, sohin Montag, der 25.3.2002 als der Tag angesehen werden müsse, mit welchem die Frist zur Erhebung des Einspruches zu laufen begonnen habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Der Bw hat die verfahrensgegenständliche Strafverfügung am Samstag, den 23.3.2002 persönlich übernommen, ein dagegen erhobener Einspruch wurde am Montag, den 8.4.2002 zur Post gegeben.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Gemäß § 33 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Falle wurde die Strafverfügung am Samstag, den 23.3.2002 persönlich übernommen, das Ende der zweiwöchigen Einspruchsfrist fiele daher grundsätzlich auf Samstag, den 6.4.2002. In diesem Falle ist jedoch gemäß der obzitierten Bestimmung des § 33 Abs.2 AVG letzter Tag der Frist der nächstfolgende Werktag, das ist im konkreten Falle Montag, der 8.4.2002.

Nachdem der Einspruch, wie auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, am 8.4.2002 zur Post gegeben wurde, erfolgte dieser sohin rechtzeitig.

Der Berufung war daher Folge zu geben und es ist durch die Erstbehörde das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h