Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108352/2/Br/Rd

Linz, 27.06.2002

 

VwSen-108352/2/Br/Rd Linz, am 27. Juni 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems vom 22. April 2002, Zl. VerkR96-6774-2001 Sö, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 14 Euro auferlegt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG;

Zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen, auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 28.3.2001 um 12.46 Uhr gelenkt hat.

2. Die Behörde erster Instanz begründete die Entscheidung damit, dass bei ihr eine Lenkerbekanntgabe nicht einlangte. Bei der Strafzumessung wurde von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.200 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, sowie weder von strafmildernden noch von straferschwerenden Umständen ausgegangen.

2.1. In der dagegen fristgerecht per FAX übermittelten Berufung verantwortet sich die Berufungswerberin lediglich mit der unbelegt bleibenden Aussage, dass sie die Lenkerauskunft vollinhaltlich und fristgerecht erteilt habe. Vermutlich in Verwechslung mit einer anderen Eingabe wies sie noch auf die Hinterlegung "des Schriftstückes" bis 11.12.2001 beim Postamt und "eine Berufung vom 4.12.2001" hin.

Gemeint dürfte damit jedoch die an sie im Rechtshilfeweg gerichtete Ladung der Bundespolizeidirektion Salzburg und die daraufhin von ihr am 4.12.2001 darauf gemachte Mitteilung sein.

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf die Höhe der Geldstrafe, weil sich aus der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt mit ausreichender Klarheit ergibt, unterbleiben (§ 51e Abs.3 VStG).

4. Folgender Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage:

4.1. Der h. Lenkeranfrage liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem auf die Berufungswerberin zugelassenen Porsche 911 Cabrio, am 28.3.2001 um 12:46:44 Uhr auf der B138, bei Strkm 33.880, zu Grunde. Laut Aktenlage wurde der Berufungswerberin die Lenkeranfrage mittels RSb-Sendung am 5. Juni 2001 durch Hinterlegung zugestellt.

Eine Mitteilung, mit der eine Lenkerauskunft erteilt worden sein soll, findet sich im Akt nicht. Eine Rückfrage bei der Behörde erster Instanz erbrachte keinen Hinweis, dass ein Fax, mit dem die Lenkerauskunft erteilt wurde, dort eingelangt wäre (AV 27.6.2002).

Gegen die Berufungswerberin wurde schließlich am 6.9.2001 eine Strafverfügung nach § 103 Abs.2 KFG erlassen. Diese vermochte ihr nach einem fehlgegangenen Zustellversuch an der Adresse M, schließlich am 21.9.2001 durch Hinterlegung an ihrer Adresse in S zugestellt werden. Dagegen erhob sie per FAX fristgerecht Einspruch.

Anlässlich des ordentlichen Ermittlungsverfahrens leistete die Berufungswerberin vorerst einer im Rechtshilfeweg von der Bundespolizeidirektion Salzburg zugestellten Ladung, mit dem unbelegt bleibenden Hinweis "Krank zu sein", keine Folge (FAX vom 7.11.2001). Eine neuerliche Ladung der Bundespolizeidirektion Salzburg für den 4.12.2001 befolgte sie abermals nicht, wobei sie diesbezüglich per FAX mitteilte, die Ladung erst nach dem Termin behoben zu haben. Konkrete Hinweise über die angeblich erteilte Lenkerauskunft legte die Berufungswerberin nicht vor. Anlässlich eines schriftlichen Erhebungsersuchens der wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin - Schreiben der Behörde erster Instanz vom 8. Jänner 2002 - gab die Berufungswerberin per FAX bekannt, dass sie am 8.6.2001 die Lenkerauskunft unter Übermittlung einer Führerscheinkopie (von H, ausgestellt in Ostrava) erteilt habe.

Tatsache ist, dass sich weder aus dem Akt noch aus der Berufung ein Hinweis für die Erteilung einer Lenkerauskunft nachvollziehen lässt. Aus diesem Grund kann auf sich bewenden, ob die Berufungswerberin dem für den 4.12.2001 anberaumten Parteiengehör unentschuldigt fernblieb oder nicht, weil schon der ersten Ladung unentschuldigt keine Folge geleistet wurde. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätte sie zumindest in den zahlreichen Verfahrensschritten konkret darlegen können, womit sie hier einer Erfüllung der Auskunftspflicht nachgekommen zu sein glaubte. Mit dem hier angedeuteten, allenfalls unterlaufenen Verfahrensfehler hinsichtlich der zweiten Ladung kann jedenfalls nicht dargetan werden, dass dadurch eine andere Sachentscheidung indiziert gewesen sein könnte.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass etwa auch im h. geführten Verfahren vom Dezember 2001 (AZ siehe unten) - damals betreffend ein ebenfalls auf die Berufungswerberin in Linz zugelassenes KFZ (Kennzeichen) - die Person namens H, wh. in Tschechien, als Lenker benannt wurde. Dies erwies sich damals jedoch als nicht stichhaltig. Wie auch in diesem Verfahren, kommuniziert die Berufungswerberin ausschließlich per FAX mit der Behörde, wobei das Sendedatum auf dem FAX technisch unterdrückt zu werden und eine Kontaktaufnahme mit der Berufungswerberin via FAX nicht möglich scheint. Eine ernsthafte Mitwirkung am Verfahren unterblieb bislang in den hier anhängigen Verfahren so gut wie zur Gänze. Bereits in früheren Verfahren erwies sich - was hier dahingestellt zu bleiben hat - die angebliche Lenkereigenschaft eines "H, wh. angeblich in Tschechien" als zweifelhaft und als nicht nachvollziehbare Behauptung.

Der Berufungswerberin kann daher mit ihrer gänzlich unbelegt bleibenden Behauptung, eine Lenkerauskunft an die Behörde gesendet zu haben, nicht gefolgt werden. Sollte sie dennoch eine solche Mitteilung abgesendet haben, ist dies, aus welchen Gründen immer, bei der Behörde erster Instanz nicht eingelangt (siehe AV). Mit Blick ihrer weitgehend gleichförmigen Vorgangsweise in anderen Verfahren liegt der Schluss nahe, dass diese Vorgangsweise systematisch angelegt ist, um dadurch einen bestimmten Fahrzeuglenker vor der Verfolgung durch die Verwaltungsstrafbehörden zu entziehen.

Der Berufungswerberin sollte an dieser Stelle empfohlen sein, den von ihr angerufenen Behörden die Möglichkeit zu einer Kontaktaufnahme auf kurzem Weg (Telefon, FAX oder E-Mail) zu eröffnen und sich auch einer Kontaktaufnahme nicht zu verschließen. Bei objektiver Beurteilung des von der Berufungswerberin hier gepflogenen Verkehrs mit den Behörden, verstärkt sich der Eindruck, die Verfahren möglichst zeitaufwändig, aber dennoch inhaltsleer verlaufen lassen zu wollen.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.

Sollte der Berufungswerberin tatsächlich bei der Übermittlung der Auskunft per FAX ein Übertragungsfehler unterlaufen sein, so wäre ihr in Form einer fernmündlichen Rückversicherung über das Einlangen durchaus zuzumuten gewesen (VwGH 18.12.1998, 95/21/1246 mit Hinweis auf VwGH 15.1.1997, 97/07/0179). Diesbezüglich ist abermals auf die h. Erkenntnisse vom 7. August 2001, VwSen-107805/2/Br und 18. Dezember 2001, VwSen-107968/Br, zu verweisen.

Sollte es der Berufungswerberin einer objektiv zu erwartenden Kenntnis oder Sorgfalt hinsichtlich der Möglichkeit und Qualität einer Übermittlungstechnik per FAX entbehren, müsste sie sich eines anderen Mittels der Postbeförderung bedienen.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von abermals nur 70 Euro in keiner Weise entgegengetreten werden kann. Der Tatunwert dieser Übertretung liegt insbesondere darin, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wird. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bei diesem Delikt bis zu 2.180 Euro. Die Erstbehörde hat sich hier bei der Strafzumessung zweifelsfrei innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes bewegt, wobei unerfindlich ist, dass sie die bereits mehreren einschlägigen Vormerkungen noch immer nicht als straferschwerend zu werten findet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r