Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108358/25/Bi/Be

Linz, 22.11.2002

 

VwSen-108358/25/Bi/Be Linz, am 22. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S, vom 19. Juni 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 10. Juni 2002, VerkR96-5873-1-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund der Ergebnisse der am 21. November 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 52,50 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 261 Euro (120 Stunden EFS) verhängt, weil er am 14. November 2001 um 15.00 Uhr das Kfz mit dem Kz HH- (D) auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267.320 im dortigen Baustellenbereich die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h um 56 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 26,10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 21. November 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. N und des kfztechnischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz hat ihr Nichterscheinen entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde öffentlich mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht er habe das Mietfahrzeug gelenkt, sondern er sei nur Beifahrer des Herrn H, Hamburg, gewesen. Dazu legt er auch eine von diesem unterschriebene diesbezügliche Erklärung vor.

Weiters wird eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung mittels Radar bezweifelt und ein entsprechendes SV-Gutachten beantragt.

Nach Ausführungen zur Strafhöhe wird beantragt, nach Durchführung einer Berufungverhandlung das Verfahren einzustellen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und weitere Erhebungen, insbesondere die Veranlassung der zeugenschaftlichen Befragung des genannten Lenkers im Rechtshilfeweg, die Einholung des Eichscheines des verwendeten Radargerätes, der bezughabenden Verordnung samt Regelplan und einer Auskunft des Autovermieters über seinen Vertragspartner. Auf dieser Grundlage wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, in der der rechtsfreundliche Vertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz berücksichtigt, die vorliegenden Unterlagen und die Zeugenaussage Herrmann verlesen und erörtert und ein kfztechnisches SV-Gutachten zur Frage der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den Tatvorwurf erstellt wurde.

Demnach war davon auszugehen, dass der vom Bw bei der Terstappen Autovermietung, Duisburg, gemietete Pkw HH- am 14. November 2001 um 15.00 Uhr auf der A1 bei km 267.320 in Fahrtrichtung Wien mittels geeichtem stationärem Radargerät Multanova MUVR 6FA, Nr.1974, zuletzt vorher vom BEV geeicht am 10. Mai 2001 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2004, einer Geschwindigkeit von 123 km/h gemessen wurde, obwohl dort auf Grund der Baustelle nur eine Geschwindigkeit von 60 km/h erlaubt war. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranz wurde eine tatsächliche Geschwindigkeit von 116 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Der Bw hat exakt nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist als Lenker zum Übertretungszeitpunkt Herrn H, Hamburg, bezeichnet. Dieser hat, im Rechtshilfeweg als Zeuge befragt, seine Lenkereigenschaft pauschal bestätigt, jedoch keine weiteren Angaben zur Fahrt oder auch zu eventuellen Zeugen, die seine Lenkereigenschaft bestätigten können, gemacht. Eingeholt wurde weiters die Auskunft der Terstappen Autovermietung, wonach der Bw selbst als einziger Mieter des Pkw aufscheint. Ein weiterer Fahrer, auf den die Versicherung auszudehnen gewesen wäre, wurde nicht im Mietvertrag angeführt - obwohl dieser die Klausel enthält, dass der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsbeschränkung in der Höhe unbeschränkt haftet, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß § II der Geschäftsbedingungen ("Führungsberechtigte") verstößt - und die Vermieterin war über den vom Bw genannten angeblichen Lenker nicht informiert.

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, dass die nunmehrigen Behauptungen des Bw, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern sei nur Beifahrer gewesen, durch nichts belegt und schon auf Grund der bei Autovermietern allgemein üblichen Bedingungen unglaubwürdig ist. Dass nämlich die Haftpflicht- bzw Kasko-Versicherung auch auf einen allfälligen weiteren Lenker ausgedehnt werden muss, der dem Vermieter bei Vertragsabschluß jedenfalls bekannt sein muss, ergibt sich schon aus logischen Überlegungen, auch ohne dass der im Vertrag angeführte § II der Geschäftsbedingungen im Wortlaut nach vorliegt.

Der Zeuge H hat gemäß der Verantwortung des Bw lediglich lapidar seine Lenkereigenschaft behauptet, hat aber sonst nichts weiter ausgeführt, weder zu den Umständen der Fahrt, noch ob es Zeugen gibt, die bestätigen könnten, dass er sich am 14. November 2001 tatsächlich in Österreich aufgehalten und das Mietfahrzeug gelenkt hat. Er hat auch zur angeblich von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit an sich nichts ausgesagt. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht daher der Eindruck, dass der Bw den Zeugen lediglich zum Zweck der Entlastung genannt hat, wobei nach Eintritt der Verjährung dieser keinerlei Verfolgung mehr zu befürchten hatte und daher die Verantwortung des Bw ohne jedes Risiko bestätigen konnte. Glaubwürdig ist diese Behauptung aber aus den oben angeführten Überlegungen, vor allem auf Grund der Mitteilungen der Autovermieterin, keineswegs, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, dass der Bw selbst den genannten Pkw zum Vorfallszeitpukt gelenkt hat.

Zur Richtigkeit des Messergebnisses hat der kfztechnische Sachverständige bestätigt, dass der bei der Messung mittels des einwandfrei funktionierenden geeichten Radargerätes, dass in eine stationäre Radarkabine eingebaut war, erzielte und zugunsten des Bw um die vorgeschriebenen Toleranzabzüge berichtigte Wert von 116 km/h als Grundlage für den Tatvorwurf aus messtechnischer Sicht geeignet ist. Die technischen Gegebenheiten wurden in der Verhandlung erörtert.

Die Grundlage für die verordnete und ordnungsgemäß kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h, nämlich die oben genannten Verordnungen der zuständigen Bundesministerin vom 30.10.2001 GZ. 314.501/54-III/10-01, und vom 3.10.2001 Gz. 314.501/49-III/10-01, in denen auf den in der Verhandlung ebenfalls erörterten Regelplan U II/4 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.9.2001, VerkR01-2065-2001, Bezug genommen wurde, ist rechtmäßig.

Der Einwand des Beschuldigtenvertreters, der Tatort liege nicht in einem Überleitungsbereich, sondern ca 100 m davor, wo die 60-km/h-Beschränkung wegen des geraden Straßenverlaufs noch gar nicht erforderlich gewesen wäre, geht ins Leere, weil zum einen die Abstände der die verschiedenen Geschwindigkeiten eines Geschwindigkeitstrichters anzeigenden Vorschriftszeichen schon von den Bauvorschriften her geregelt sind und zum anderen eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die erst unmittelbar bei Beginn der Überleitung auf die Gegenrichtungsfahrbahn gelten würde, ein rechtzeitiges Anpassen der Fahrgeschwindigkeit an die Straßen-, Verkehrs- und Fahrbahnverhältnisse erschweren würde. Zu bedenken ist dabei nämlich, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung nicht nur für Pkw und Motorräder gilt, sondern auch für Schwerfahrzeuge, bei denen schon der Bremsweg gegenüber dem eines Pkw wesentlich verlängert ist.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens gelangt daher der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass zweifellos der Bw selbst den Pkw gelenkt und eine Geschwindigkeit von 116 km/h im 60 km/h-Bereich eingehalten hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Bei km 267.320 der A1 fanden auf beiden Richtungsfahrbahnen zur Zeit des Vorfalls umfangreiche Bauarbeiten auf eine längere Strecke (Generalsanierung der A1) statt, wobei sich aus dem vorliegenden Radarfoto, nämlich der darauf unschwer im Hintergrund zu erkennenden Absicherung und vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Sinne des § 52b Z15 StVO, zweifelsfrei ergibt, dass sich das vom Bw gelenkte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Messung unmittelbar vor einem Wechsel der Richtungsfahrbahn befand, der die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nachvollziehbar macht. Solche Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auf Grund von Verringerungen oder Verengungen der Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn oder einer Überleitung auf die Gegenrichtungsfahrbahn erforderlich, wobei die Geschwindigkeitstrichter so aufgebaut sind, dass der Lenker zunächst die Geschwindigkeit auf 100 km/h, dann auf 80 km/h und dann auf 60 km/h zu verringern hat, wobei 60 km/h, wie im gegenständlichen Fall, nur bei engen Fahrbahnverhältnissen oder bei unmittelbaren Gefahrenstellen vorgeschrieben sind.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der dem Tatvorwurf zugrundegelegte Geschwindigkeitswert ordnungsgemäß festgestellt wurde und auch die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig verordnet ist.

Der Bw hat daher durch sein Verhalten zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geld- bzw im Nichteinbringungsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - zutreffend - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd, jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend gewertet.

Der Schätzung der finanziellen Verhältnisse des Bw (ca 1.600 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) hat der Bw nicht widersprochen, sodass sie auch dem Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen war.

Die in der Berufung angeführten Milderungsgründe vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden, insbesondere ist die Ignoranz von Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht als Unbesonnenheit und eine Autobahnbaustelle nicht als verlockende Gelegenheit zum Schnellfahren zu sehen. Dass kein Schaden entstanden ist, ist nicht als mildernd zu bewerten; die Verursachung eines Schadens wäre erschwerend zu berücksichtigen gewesen. Welcher Umstand einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommend zu sehen gewesen wäre, vermochte nicht einmal die Berufung darzulegen. Der Vorfall ereignete sich vor genau einem Jahr, daher kann von Wohlverhalten über längere Zeit nicht die Rede sein.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten. Für eine Herabsetzung der Strafen - die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemessen - besteht kein Anlass.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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