Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108359/2/Le/Ni

Linz, 07.08.2002

VwSen-108359/2/Le/Ni Linz, am 7. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.6.2002, Zl VerkR96-6937-2002, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 58 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4.6.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 6.4.2002 um ca. 16.50 Uhr den Pkw auf der Pyhrnautobahn A 9 bei KM 52,641 im Gemeindegebiet von S in Richtung S gelenkt, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h überschritten habe.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.6.2002, mit der beantragt wird, der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ersatzlos aufzuheben und das anhängige Strafverfahren einzustellen, in eventu der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die Strafhöhe herabzusetzen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, die belangte Behörde hätte mit der gegenständlichen Entscheidung gegen die Pflicht der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, da das Verfahren einzig und allein aufgrund der schriftlichen Angaben der diensthabenden Gendarmeriebeamten durchgeführt worden sei. Er habe zwar die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8.5.2002 erhalten, doch wäre es ihm von Deutschland aus nicht möglich gewesen, sich fristgerecht über die österreichische Rechtslage und seine diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten zu informieren bzw. einen Vertreter in Österreich zu beauftragen, seine Interessen zu wahren.

In der Sache selbst brachte er vor, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen zu haben, da ihm bekannt sei, dass auf österreichischen Autobahnen die höchste erlaubte Geschwindigkeit 130 km/h betrage und er sich an diese immer halte. Deshalb könnte die durchgeführte Lasermessung auch nicht das von ihm gelenkte Fahrzeug betroffen haben. Es sei nicht richtig, dass er zum Vorfallszeitpunkt alleine am linken Fahrstreifen unterwegs gewesen wäre, da sich nämlich während der Lasermessung hinter ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer befunden hätte, der einen Abstand von wenigen Fahrzeuglängen eingehalten habe.

Da aufgrund der Messentfernung der vom Messstrahl erfasste Bereich bereits eine Breite von mehreren Metern aufweise und der Abstand des Visierpunktes mehr als einen Meter vom Mittelpunkt der durch den Laser bestrahlten Fläche abweiche bedeute dies, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit gesagt werden könne, ob die Messung sein oder das hinter ihm fahrende Fahrzeug betroffen habe.

Es sei weiters unrichtig, dass die Gendarmeriebeamten die Messung vom Türrahmen des geöffneten linken Seitenfensters vorgenommen hätten; vielmehr wäre das Messgerät frei in der Hand gehalten und die Messung durch die geschlossene Fensterscheibe durchgeführt worden, was jedenfalls zu Abweichungen bzw. Fehlern führen könne. Es müsse daher eine fehlerhafte Messung vorgelegen sein.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus der Anzeige des Revierinspektor G von der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich geht hervor, dass dieser am 6.4.2002 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn auf der A 9 Pyhrnautobahn Geschwindigkeitsmessungen mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeits-messgerät LTI 20.20 TS/KM-E mit der Identifikationsnummer 4330 (im Folgenden kurz: VKGM) durchführte. Dabei maß er auch die Fahrgeschwindigkeit des vom nunmehrigen Berufungswerbers gelenkten PKWs. Die Messung führte er entgegen der Fahrtrichtung des Pkws auf eine Entfernung von 434 m durch, wobei er das VKGM auf den Türrahmen des geöffneten linken Seitenfensters des Streifenwagens aufstützte.

Die Stromversorgung des VKGM erfolgte alleine über eine eigene Batterie. Die Verkehrsfehlergrenze für VKGM wurde beachtet und wurden dementsprechend 3% des Messwertes abgezogen. Im eingesehenen Messbereich befand sich zum Zeitpunkt der Messung der Pkw des nunmehrigen Berufungswerbers alleine am linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Sattledt. Sein Fahrzeug wurde einwandfrei mit dem roten Visierpunkt des Zielfernrohres an dessen Frontpartie, jedoch nicht an der Fensterfläche erfasst und gemessen. Zum Zeitpunkt der Messung war die Fahrbahn trocken, es war sonnig und wolkenlos mit normalem Verkehrsaufkommen.

Der Lenker (und nunmehrige Berufungswerber) wurde beim Standort der Beamten angehalten, kontrolliert und es wurden ihm die Messergebnisse von 195 km/h bzw. 434,9 m am Display des VKGM gezeigt; er wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Der Berufungswerber machte bei dieser Anhaltung keine Angaben zur angelasteten Geschwindigkeitsübertretung. Er war mit einem schwarzen Pkw der Marke A in Kombiausführung unterwegs.

Trotz zweier Aufforderungen hat sich der nunmehrige Berufungswerber im erst-instanzlichen Verfahren nicht geäußert.

Daraufhin wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen und dieses am 8.6.2002 eigenhändig zugestellt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h ... fahren.

Es ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, dass die Behörde eine andere Höchstgeschwindigkeit verordnet hätte.

Nach herrschender Judikatur stellt das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, das auch bei der verfahrensgegenständlichen Messung verwendet worden war, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (siehe etwa VwGH vom 2.3.1994, 93/03/0238).

Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Irgendwelche Fehler des Gerätes hat der Berufungswerber nicht behauptet.

Aus der der Anzeige beigelegten Kopie des Eichscheines des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen geht hervor, dass das verwendete VKGM am 12.9.2001 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31.12.2004 abläuft. Zum Messzeitpunkt war das Gerät somit ordnungsgemäß geeicht.

Im Hinblick darauf, dass der Gendarmeriebeamte hinsichtlich der Lasermessung geschult, das Gerät ordnungsgemäß geeicht war und sich auch keine Hinweise auf eine Fehlmessung ergeben haben, ist das dem Strafverfahren zu Grunde gelegte Messergebnis von 189 km/h korrekt. Dieses Messergebnis ergibt sich daraus, dass am Display des VKGM eine Geschwindigkeit von 195 km/h angezeigt wurde; nach Abzug der Messfehlertoleranz von 3 % (entsprechend Punkt 2.10 der eichamtlichen Zulassung Zl. 43 427/92) müssen bei Messwerten über 100 km/h 3 % des Messwertes abgezogen werden. Daraus ergibt sich der Wert von 189 km/h.

Es ist daher im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Berufungswerber auf einer Autobahn, die er mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h befahren durfte, tatsächlich mit 189 km/h gefahren ist, wodurch er aber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 59 km/h überschritten hat.

4.3. Zu den einzelnen Berufungsgründen:

4.3.1. Der Berufungswerber vermeint, die Erstbehörde hätte gegen die Pflicht der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, da das Verfahren einzig und allein aufgrund der schriftlichen Angaben der diensthabenden Gendarmeriebeamten durchgeführt worden sei.

Dazu ist auszuführen, dass die Geschwindigkeitsmessung von einem dazu geschulten Gendarmeriebeamten mit einem dafür vorgesehenen technischen Messgerät durchgeführt wurde, sodass grundsätzlich von einer gültigen Messung auszugehen ist (siehe etwa VwGH vom 2.3.1994, 93/03/0238, 16.3.1994, ZVR 1995/78/u.a.).

Gendarmeriebeamte sind aufgrund ihres Diensteides zur Wahrheit verpflichtet. Die vom Meldungsleger erstattete Anzeige ist in sich schlüssig, begründet und widerspruchsfrei und widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens; das vom Berufungswerber verwendete Fahrzeug ist geeignet, diese Geschwindigkeit ohne weiteres zu erreichen bzw. zu überschreiten.

4.3.2. Die Behauptung, der Berufungswerber hätte sich nicht fristgerecht über die österreichische Rechtslage informierten können, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen:

Der nunmehrige Berufungswerber wurde im Wege der Polizeiinspektion I am 25.4.2002 mit dem Tatvorwurf konfrontiert, er äußerte sich dazu aber nicht. Er wurde daraufhin mit Schreiben der Erstbehörde vom 8.5., zugestellt am 17.5.2002, nochmals aufgefordert, sich zu rechtfertigen. Auch dazu gab er keine Stellungnahme ab. Für eine Rechtfertigung betreffend eine vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung ist die Kenntnis der österreichischen Rechtslage aber nicht unbedingt erforderlich, es besteht im Verwaltungsstrafverfahren daher auch kein Anwaltszwang. Überdies wäre es dem Berufungswerber unbenommen geblieben, einen deutschen Rechtsanwalt mit der Sache zu befassen oder schon früher, wie später dann auch im Berufungsverfahren, österreichische Rechtsanwälte zu beauftragen.

Eine Verletzung von Verfahrensrechten liegt daher nicht vor.

4.3.3. Für die Behauptung des Berufungswerbers, er habe die Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen, weil er sich immer an die Geschwindigkeitsbeschränkung halte, gibt es im vorliegenden Fall keinerlei glaubwürdigen Hinweis. Das Messergebnis spricht vielmehr eindeutig dagegen.

4.3.4. Die Behauptung, hinter ihm wäre ein anderes Fahrzeug gefahren und hätte sich die Messung daher auf dieses andere Fahrzeug bezogen, ist unglaubwürdig:

Abgesehen davon, dass der Gendarmeriebeamte in der Anzeige ausdrücklich vermerkt hat, dass der Berufungswerber allein auf dem linken Fahrstreifen der Autobahn unterwegs war und sich im eingesehenen Messbereich zum Zeitpunkt der Messung kein anderes Fahrzeug befand, ist die Verantwortung des Berufungswerbers auch in sich unschlüssig: Wenn der Berufungswerber mit 130 km/h fahren würde, könnte nicht wenige Fahrzeuglängen hinter ihm ein anderes Fahrzeug mit 189 km/h fahren, da in diesem Fall ein Auffahrunfall unvermeidlich gewesen wäre; ein solcher hat aber nicht stattgefunden.

4.3.5. Die Behauptung, der messende Gendarmeriebeamte hätte die Messung freihändig und durch die geschlossene Scheibe durchgeführt, widerspricht einerseits der eindeutigen gegenteiligen Darstellung des Meldungslegers, der angegeben hatte, sich bei der Messung abgestützt und diese durch das offene linke Seitenfenster durchgeführt zu haben. Die Behauptung ist aber auch deshalb unwahrscheinlich, da es für den Berufungswerber im Zuge der Annäherung und auf eine Entfernung von 434 m wohl nicht möglich war genau zu beobachten, ob der Gendarmeriebeamte sich nun aufgestützt hatte oder nicht und ob das Seitenfenster offen war oder nicht. Im Übrigen ist nach den Verwendungsbestimmungen auch eine Messung durch das geschlossene Fenster möglich und zulässig.

Die behaupteten Verfahrensfehler liegen sohin nicht vor.

4.4. Zum Verschulden:

Ein Fahrzeuglenker hat die Pflicht, ständig die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu kontrollieren, um keine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Dazu ist es allerdings nicht erforderlich, ständig auf den Tachometer zu sehen, zumal man als routinierter Autolenker die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit durchaus abschätzen kann. Dabei kann es zwar sicherlich vorkommen, dass die Fahrgeschwindigkeit um 10 bis 15 km/h überschritten wird, ohne dass es gleich auffällt. Höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen fallen jedoch jedenfalls auf, sodass dann ein Blick auf den Tachometer und die Korrektur der Geschwindigkeit erforderlich sein wird.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h - wie im vorliegenden Fall - kann daher nicht mehr "passieren", sondern muss zwangsläufig auffallen. Wenn in diesem Fall das Tempo aber nicht reduziert wird, wird bewusst eine höhere Fahrgeschwindigkeit eingehalten, was zur Folge hat, dass die Geschwindigkeits-übertretung vorsätzlich erfolgt.

Dies ist auch im vorliegenden Fall aufgrund der Tatumstände zwangsläufig anzunehmen, weshalb dem Berufungswerber vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Aufgrund der vorsätzlichen Tatbegehung war das Verschulden des Berufungswerbers nicht gering und aufgrund der Höhe der Geschwindigkeitsübertretung fand eine empfindliche Gefährdung der Verkehrssicherheit statt, sodass auch die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend geblieben sind.

4.6. Der Antrag des Berufungswerbers auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung ist unzulässig, da die damit angesprochene Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist (siehe § 24 VStG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 290 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 58 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Geschwindigkeitsübertretung; Lasermessung

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