Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108371/2/SR/Ri

Linz, 31.07.2002

VwSen-108371/2/SR/Ri Linz, am 31. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M D K, J-K-R , D-E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Juni 2002, Zl. VerkR96-5351-2002 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro, d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 08.12.2001 um 10.42 Uhr im Gemeindegebiet von A, Bezirk Linz-Land, OÖ., auf der A Westautobahn, bei Strkm., in Richtung W, als Lenker des KFZ, pol. Kz. E (D), entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten (Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Messung festgestellt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a und § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

363

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

120 h

gemäß §

99 Abs.3 lit a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 399,30 Euro."

2. Gegen dieses dem Bw am 22. Juni 2002 eigenhändig zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Juni 2002 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Tat aufgrund der Anzeige des LGK f. Oö, Verkehrsabteilung, vom 17. Jänner 2002 erwiesen sei. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme habe der Bw keinen Gebrauch gemacht. Die persönlichen Verhältnisse seien geschätzt worden. Es wären weder mildernde noch erschwerende Umstände vorgelegen.

2.2. Der Bw bringt in der Berufung vor, dass er sich zur Tatzeit bei der schwangeren Freundin befunden habe und auf das Schreiben vom 30.April 2002 nicht antworten hätte könne, da er aufgrund der oberflächlichen Bearbeitung gekündigt worden sei. Derzeit wäre er arbeitslos und würde keine finanzielle Unterstützung erhalten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht in den Vorlageakt genommen. Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG konnte von einer Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Messgerät MUVR 6FA Nr. 1401 festgestellt. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze ist von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 159 km/h auszugehen. Der Zulassungsbesitzer hatte das Fahrzeug zur Tatzeit dem Bw überlassen. Dass eine andere Person das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat wurde vom Bw nicht behauptet. Der Bw hat entsprechend der Spruchausführungen den gegenständlichen Pkw am Tatort gelenkt. Die Geschwindigkeitsmessung als solche und das Messergebnis wurden nicht in Frage gestellt

Der Bw verfügt derzeit über kein Einkommen und ist arbeitslos.

3.3. Unstrittig ist, dass der Bw den gegenständlichen Pkw zur Tatzeit innegehabt hat. Der Zulassungsbesitzer hat nachvollziehbar auf den Mietvertrag hingewiesen und die Endabrechnung in Kopie vorgelegt. Der Bw hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine andere Person den Pkw zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Die Auswertungen der Aufzeichnungen (Messergebnis und Foto) haben eindeutig ergeben, dass mit dem angeführten Pkw die festgestellte Geschwindigkeit gefahren worden ist. Die Verantwortung des Bw ist als Schutzbehauptung zu werten. Einerseits ist sie allgemein gehalten und andererseits kann ihr kein konkreter Entlastungsbeweis entnommen werden.

Die finanzielle Situation ist glaubwürdig dargelegt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 52 lit.a Z10a StVO (auszugsweise)

Verbots- oder Beschränkungszeichen

"Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)." Dieses Zeichen zeigt an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs. 3 lit a StVO

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Die Geschwindigkeitsübertretung als solche und die gemessene Geschwindigkeit sind unbestritten.

Der Bw hat grundsätzlich die Fahrt nicht bestritten, zur Tatzeit aber ausgeführt, dass er sich bei einer - dem Namen und der Adresse nach nicht genannten - Freundin befunden habe. Er ist somit der ihn treffenden Mitwirkungspflicht - Namhaftmachung von allfälligen Zeugen - nicht nachgekommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann ohne entsprechende Beweisangebote Sachverhaltselemente, die nur dem Bw zugänglich sind, nicht ermitteln.

4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Das Vorbringen des Bw ist allgemein gehalten und reduziert sich auf ein bloßes Leugnen. Das Ermittlungsverfahren und die Aktenlage weisen eindeutig auf den Bw als Täter hin. Der Bw konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Es ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß der Behörde erster Instanz erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Im Berufungsverfahren ist eine schlechtere wirtschaftliche Situation hervorgekommen. Bei der Strafbemessung war auch die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention für eine hohe Geldstrafe sprechen.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

Von einem nur geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, da durch das Verhalten der Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Mitwirkungsverpflichtung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum